SSRQ ZH NF I/1/3 17-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), by Michael Schaffner
Citation: SSRQ ZH NF I/1/3 17-1
License: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich für die Brotschau sowie Ernennung von Beschauern
ca. 1484 – 1487.
Metadata
- Shelfmark: StAZH A 77.2, Nr. 13
- Date of origin: ca. 1484 – 1487 (Datierung aufgrund der Erwähnung von Niklaus Frauenfelder und Heinrich Pfister als Brotbeschauer) Transmission: Aufzeichnung (Doppelblatt)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 22.5 × 31.5
- Language: German
Comments
In den periodisch erneuerten Bäckerordnungen setzte der RatOrganisation: die Brotgewichte fest, wobei er auf die Schwankungen des Getreidepreises reagierte (vgl. dazu die Ordnung des Jahres 1530, SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 148). Die Bäckerordnung des Jahres 1416 schrieb vor, dass in der im Erdgeschoss des RathausesPlace: untergebrachten Brotlaube, wo die Feilbäcker ihre Stände hatten, eine öffentliche Waage aufgestellt sein musste, damit die Kunden die Korrektheit der Gewichte überprüfen konnten (Zürcher Stadtbücher, Bd. 2/1, S. 49-51, Nr. 74). Zusätzlich wurden Gewicht und Qualität der Brote durch die amtlichen Brotbeschauer begutachtet. Deren Tätigkeit erwähnt bereits der Zunftbrief der Bäcker des Jahres 1336 (QZZG, Bd. 1, Nr. 11). Die Bäckerordnung von 1416 sieht die Ernennung von drei Beschauern vor, welche ein- bis zweimal wöchentlich die Brote zu kontrollieren hatten.
Im Jahr 1481 beschloss der RatOrganisation: die Ausarbeitung einer ausführlichen Ordnung für die Brotbeschauer, welche diese jährlich zu beschwören hatten (StAZH A 77.2, Nr. 9). In den nachfolgenden Jahren wurde diese jeweils anlässlich der Einsetzung der Beschauer leicht erweitert (StAZH A 77.2, Nr. 10; StAZH A 77.2, Nr. 11). Die vorliegende Aufzeichnung lässt sich durch die Amtszeiten der Räte Niklaus FrauenfelderPerson: und Heinrich PfisterPerson: auf die Mitte der 1480er Jahre datieren.
Für den Zunftbrief der Zunft zum WeggenOrganisation: vgl. SSRQ ZH NF I/1/3, Nr. 44; zur Brotlaube vgl. Brühlmeier 2013, S. 243-245.
Edition Text
Dis nachgeschriben ordnung sollent die protschower zuͦ hallten sweren
Und das die brotschower das brot, so die veiler bachent, zuͦ glicher wiss und obstat schowen und was sy zuͦ klein bedunckt schniden und die buͦssen, als obstat, ouch in getzogen werdenn sollent.
Unnd sind gesetzt zuͦ brotschowern:
Niclaus FrowenfeldPerson: von raͤtenOrganisation: , Heinrich PhisterPerson: von meisternOrganisation: , Hanns Rey der junngPerson: von burgernOrganisation: .
[p. 3]Page breakb– Min herrnn haben by soͤlicher ordnung den pfisternOrganisation: naͧgelaͧssen und vergoumen, daß die veiler von dem brot, so am morgenDuration: morning, als obstaͧt, geschowet wirdt, einer byß uff fu̍nnff schillingCurrency: 5 shillings wert ungevaͧrlich wider heim zuͦ hus schicken, desglich zuͦ nachtDuration: night, so die brotlouben beslossen wirdt, aber fu̍nnff schillingCurrency: 5 shillings wert mit im heimtragen und das by sinem hus verkouffen mag, daͧmit biderblut des minder manngel haben.Addition on the next page in another hand–b
[p. 4]Page breakNotes
- Correction in a later hand above the line, replaces: zwentzigk.↩
- Addition on the next page in another hand.↩
- Diese Angaben beziehen sich auf die Brote der Fochenzer, die aus dem Getreide Brot herstellten, das ihnen ihre Kunden zur Verfügung stellten. Je nach Anzahl von Broten, die aus einem Viertelmütt Getreide gebacken wurden, sprach man von Zehner-, Zwanziger-, Dreissiger- und Vierzigerbroten (wobei sich das vorgeschriebene Gewicht umgekehrt proportional zur Anzahl Brote bemass). Die Brote der Feiler hingegen waren nach ihrem Preis benannt, weshalb ihr Gewicht vom Preis des Getreides abhängig war. Zu den Berufsgruppen der Fochenzer und Feiler und deren Broten vgl. Brühlmeier 2013, S. 148-150.↩
- Vermutlich handelt es sich um Rudolf BaldingPerson: , der für das Jahr 1484 als Einnehmer von Bussen belegt ist (StAZH B VI 235, fol. 461v).↩
Regest