SSRQ ZH NF I/1/3 158-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.
Band 3: Stadt und Territorialstaat Zürich II (1460 bis Reformation), da Michael Schaffner
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/3 158-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Ordnung der Stadt Zürich betreffend Einsetzung eines Obmanns der aufgehobenen Klöster und Stifte
1533 luglio 30.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B III 6, fol. 206r
- Data di origine: 1533 luglio 30 (Datierung aufgrund von StAZH B III 6, fol. 207r-v) Tradizione: Eintrag
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 24.0 × 32.0
- Lingua: tedesco
Commento
Die Einrichtung eines ObmannamtsOrganizzazione: zur Verwaltung der Einnahmen der aufgehobenen Klöster war durch den RatOrganizzazione: der Stadt ZürichLuogo: erstmals am 15. September 1531 in Zusammenhang mit der Neuregelung der Rechnungslegung der städtischen Amtleute erwogen worden (StAZH A 43.2, fol. 8r-v). In diesen Beratungen waren bereits zentrale Elemente der vorliegenden Ordnung vorbereitet worden, namentlich die Aufsicht des Obmanns über die Klosteramtleute und die Zielsetzung der Verwendung der Einkünfte aus den Klostergütern zugunsten der Armenfürsorge.
Nach dem verlorenen Zweiten Kappelerkrieg waren es dann vor allem die durch Kriegsführung und Reparationszahlungen stark belasteten städtischen Finanzen, welche einer Neuordnung der Verwaltung der Einkünfte aus Klostergütern zwecks Erhöhung der Erträge neue Dringlichkeit verliehen. In diesem Kontext bestätigte der RatOrganizzazione: den 1531 formulierten Ratschlag am 8. Februar 1533 und schuf damit die Grundlage zur Ausarbeitung der vorliegenden Ordnung. Diese wurde durch einen ausführlichen Eid für den Obmann sowie einen Eid für die Schaffner und Amtleute ergänzt (SSRQ ZH NF I/1/3 159-1; SSRQ ZH NF I/1/3 160-1). Am Ende des Eides für die Schaffner und Amtleute findet sich auch das Datum der Bestätigung der vorliegenden Ordnung durch den Rat der Stadt ZürichLuogo: Organizzazione: , zudem wird dort Georg MüllerPersona: als erster Obmann erwähnt.
Waren die der Stadt zustehenden Einkünfte direkt nach der Aufhebung der Klöster im Zuge der Reformation durch die Amtleute und Schaffner der Klöster jährlich direkt dem SäckelamtOrganizzazione: abgeliefert worden, wurde mit dem ObmannamtOrganizzazione: 1533 erstmals eine zentrale Verwaltungsstelle geschaffen, der auch ein Aufsichtsrecht über die Klosterverwaltung zustand. Gemeinsam mit der gestärkten Stellung des Gremiums der RechenherrenOrganizzazione: bei der Überprüfung der Rechnungslegung städtischer Amtleute vollzog sich damit eine deutliche Zentralisierung der Territorialverwaltung insgesamt. Bei der Finanzierung der ZürcherLuogo: Territoritorialpolitik in der Mitte des 16. Jahrhunderts spielten die Einkünfte aus dem ObmannamtOrganizzazione: eine entscheidende Rolle (Bächtold 1982, S. 152).
Der Sitz des ObmannamtsOrganizzazione: wurde im ehemaligen BarfüsserklosterLuogo: eingerichtet. Der Obmann hatte von Amts wegen Einsitz im Kleinen RatOrganizzazione: , wobei seine Befugnisse während des 16. Jahrhunderts auf die Ausübung seiner Kernaufgaben beschränkt wurden. 1673/74 erfolgte eine Festlegung der Amtszeit auf sechs Jahre.
Zum Kontext der Schaffung des ObmannamtsOrganizzazione: vgl. Jezler 2018, S. 120; Bächtold 2007, S. 120; Bächtold 1982, S. 149-153; Schweizer 1885, S. 16-17; für die Befugnisse des Obmanns und die Einführung einer Amtszeitbeschränkung vgl. Sigg 1971, S. 124-128; zu den Einkünften des ObmannamtsOrganizzazione: vgl. Weibel 1996, S. 60; zu Georg MüllerPersona: vgl. HLS, Müller, Georg.
Testo editionale
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Regesto