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SSRQ ZH NF I/1/11 93-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 93-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend Verkauf und Fürkauf von Obst, Gemüse und diversen weiteren Lebensmitteln

1789 marzo 28.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund des verbotenen Lebensmittelfürkaufs sowie wegen der missbräuchlichen Verwendung der Massbehältnisse eine Verordnung mit vier Teilen. – Im ersten Teil werden allgemeine Vorschriften zum Verkauf der Lebensmittel aufgeführt. Für das gesamte zürcherische Gebiet ist der Fürkauf und der wucherische Kauf verboten. Die Ausfuhr von Obst, Gartengewächsen, Wild, Geflügel etc. ist ebenfalls nicht erlaubt (I). Der Verkauf von Lebensmitteln durch Angehörige muss an den ordentlichen Märkten erfolgen, wobei die Fürkaufkommission befugt ist, zu hohe Preise herabzusetzen (II). Personen, die Fürkauf oder Wucher betreiben, dürfen nicht beherbergt werden (III). – Der zweite Teil betrifft den Markt an der unteren Brücke. Gartengewächse und Steinfrüchte, die an diesem Markt angeboten werden, dürfen in den Gassen zum Verkauf ausgerufen werden (I). Für kleinere Früchte, Steinobst und Gartengewächse werden die erlaubten Massbehältnisse (Mässli, Tansen, Viertel, Zeinen) aufgeführt (II). Wildbret und Geflügel darf zwar vor dem Verkauf auf dem Markt in einem Gebäude zwischengelagert werden, die Fürkaufkommission muss dafür aber eine Bewilligung ausstellen. Ausserdem muss der Verkäufer bei Ankunft in Zürich dem Grossweibel ein Verzeichnis über das zu verkaufende Fleisch abgeben. Der Kauf von Geflügel und Wildbret ist nur für den Eigenbedarf, nicht jedoch zwecks Fürkauf erlaubt (III). – Im dritten Teil erfolgen Bestimmungen bezüglich des Milchverkaufs. Es ist weiterhin erlaubt, Milch in den Häusern zu verkaufen, dafür müssen aber die obrigkeitlich erlaubten Massbehältnisse verwendet werden (I). Die Vermischung von Milch mit Wasser oder anderen Flüssigkeiten ist verboten und wird mit einer Leib- und Geldstrafe gebüsst (II). – Der vierte Teil beinhaltet Vorschriften zu den Massbehältnissen. Junges Obst darf nur in Behältnissen, die mit den vom Fechter angefertigten Kernenmassen übereinstimmen, abgemessen werden (I). Das übrige Obst muss in den erlaubten Tansen, Vierteln und Halbvierteln verkauft werden (II). Für die Milch dürfen nur ganze und halbe Stotzen, die vom Fechter überprüft worden sind, als Massbehältnisse verwendet werden (III). Zuwiderhandlungen werden am Leib und mit Geldbussen bestraft (IV). Zuletzt erfolgt die Ermahnung an alle Obervögte und Landvögte, auf fehlbare Personen Acht zu geben. Personen, die Zuwiderhandlungen anzeigen, erhalten unter Geheimhaltung ihres Namens eine Belohnung. Als Strafe für Zuwiderhandlungen können eine Geldbusse von 100 Pfund, die Konfiskation der Ware und die Gefangennahme ausgesprochen werden. Die Grossweibel sind angehalten, auf dem Markt die Reife, Preise und Masse der Früchte sowie die Qualität der Milch zu beobachten. Damit alle Personen die Bestimmungen kennen, wird die Verordnung gedruckt und von allen Kanzeln verlesen.

Die Festlegung des Marktzwangs für den Verkauf diverser Lebensmittel ist ein zentraler Bestandteil vieler ZürcherLuogo: Mandate und Ordnungen gegen Lebensmittelfürkauf (vgl. das Mandat von 1740: SSRQ ZH NF I/1/11 54-1). Grundsätzlich galt, dass Früchte, Gemüse, Hühner, Eier und Milchprodukte am Markt auf der unteren BrückeLuogo: (heutige RathausbrückeLuogo: ), die auch «Gemüsebrücke» genannt wurde, verkauft werden mussten. Allerdings war es erlaubt, gewisse Lebensmittel, wie Gartengewächse und Steinobst, vor deren Verkauf in den Gassen auszurufen. In der vorliegenden Ordnung werden ausserdem Vorschriften zur ordnungsgemässen Verwendung von Massbehältnissen aufgeführt. Diese mussten vom Fechter vorgängig geeicht worden sein. Indem solche bürgerlichen Ämter eingesetzt wurden, übte die ZürcherLuogo: Obrigkeit die Masshoheit aus und konnte die Handelsvorgänge kontrollieren.

Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Fürkaufmandate war die FürkaufkommissionOrganizzazione: . Am 25. April 1787 wurde der FürkaufkommissionOrganizzazione: sowie drei weiteren Ratsherren aufgetragen, ein Gutachten betreffend Abgrenzung der Aufgabenbereiche verschiedener Kommissionen auszuarbeiten (StAZH B II 1016, S. 128). Im Gutachten vom 17. März 1788 schlug die FürkaufkommissionOrganizzazione: vor, dass sie selbst für die Aufsicht über den Lebensmittelfürkauf zuständig sein sollte. Handle es sich jedoch um Fürkauf mit Vieh, Getreide, Butter, Käse, Ziger, Fisch, Wein, Früchten, Tresterwein, Holz, Torf, Rinden, Fabrikartikeln, Heu, Häuten und Tierfett (Unschlitt), sollten jeweils spezifische Kommissionen oder Amtleute eingesetzt werden. Des Weiteren empfahl die FürkaufkommissionOrganizzazione: im Gutachten, die bisherige Ordnung gegen Lebensmittelfürkauf von 1770 (StAZH III AAb 1.13, Nr. 64) erneut drucken zu lassen, da die Bestimmungen von vielen Bürgern und Angehörigen nicht beachtet würden. Ausserdem solle zusätzlich ein Artikel betreffend Verkauf des Wildbrets und Geflügels in die Ordnung aufgenommen werden (StAZH A 44.3). Erst knapp ein Jahr später erwähnte der RatOrganizzazione: das Gutachten in der Sitzung vom 7. März 1789 und beschloss, es «wegen der nichtigkeit der darin enthaltenen gegenstände» nicht weiter zu beraten. Verordnet wurde zudem, dass weitere Beratungen an einem anderen Tag stattfinden sollten (StAZH B II 1024, S. 107). Dies geschah in der Ratssitzung vom 28. März 1789, worin der Druck der vorliegenden Ordnung angeordnet sowie die Aufsicht darüber in der Stadt der FürkaufkommissionOrganizzazione: und auf der Landschaft den Vögten zugewiesen wurde. Die im Gutachten vom 17. März 1788 vorgeschlagene Kompetenzaufteilung erwähnte der RatOrganizzazione: jedoch nicht mehr (StAZH B II 1024, S. 155-157).

Zum Verkauf und Handel von Lebensmitteln in ZürichLuogo: im 18. Jahrhundert vgl. Lendenmann 1996, S. 133-136; Sulzer 1944, S. 31-34; Wyss 1796, S. 328-334. Zur ZürcherLuogo: Masspraxis vgl. Klaassen 1996.

Testo editionale


Ordnung
uͤber den
Verkauf und Vorkauf
aller Gattungen von
Garten-Gewaͤchsen, Obst und
andern Lebens-Mitteln,
zu Stadt und Land uͤberhaupt,
und auf unserm Markt
auf der
Unteren BruͤkeLuogo:
insbesonders


Xilografia
Revidirt, im Jahr 1789Data: 1789.
[p. 2]Interruzione di pagina
[p. 3]Interruzione di pagina

Wir Burgermeister und
Rath der Stadt ZuͤrichLuogo:
Organizzazione:
entbieten
hiermit allen und jeden Unsern Angehoͤrigen zu Stadt und Land unsern gnaͤdigen wohlgeneigten Willen und alles Guts
zuvor; Demnach Wir zu Unserm hoͤchsten Mißfallen vernehmen muͤssen,
wie, ungeachtet Unserer bestgemeinten verkuͤndeten Mandate, durch den verbottenen und straͤflichen Auf- und Vorkauf auf Wucher und Mehrschaz aller Gattungen von Gartengewaͤchsen Obst, und andern Lebensmitteln, die auf den taͤglichenDurata ripetuta: 1 giorno
Maͤrkten in Unserer Stadt, und besonders auf Unserm Untern-BruͤkenLuogo:
Markt sowohl, als auf und neben den Maͤrkten auf der Landschaft verkauft
werden, durch Verringerung der geordneten Maͤsen nndDa correggere in: unda andere Mißbraͤuche,
theils der Preiß derselben allzuhoch gestiegen, theils aber auch viele Unordnungen und hoͤchstrafbare Betriegereyen vorgehen; so haben Wir nach Unserer
hegenden landesvaͤterlichen Sorgfalt und Liebe zu Befoͤrderung des Wohlstands Unserer Angehoͤrigen, dieser sie druͤkenden Beschwehrd abzuhelfen, nachfolgende Verordnung abzufassen und vestzusezen gut befunden.
[p. 4]Interruzione di pagina


In Ansehung des Verkaufs uͤberhaupt, und der allgemein zu
beobachtenden Ordnung auf allen Maͤrkten

[Marginalia sul margine sinistro:]
Verbott des
Fuͤrkaufs
mit allerhand Lebens-Mitteln uͤberhaupt.
I.
Solle in allen unsern Staͤdten, Gerichten und Gebieten, und besonders
auf unserm allhiesigen Bruͤken-Markt, aller und jeder An- und Vorkauf auf
Wucher und Mehrschaz, wie nicht weniger alles Verkauffen, Verschiken und
Verfertigen aussert unser Gebiet an Obst, Gartengewaͤchsen, Gewild und Gefluͤgel etcAbbreviazione gaͤnzlich und bey schwehrer Strafe verbotten bleiben; zu dem Ende
sollen
[Marginalia sul margine sinistro:]
Art und
Weise, wie
und wo die
Lebensmittel verkauft
werden sollen.
II.
Alle unsere Angehoͤrige zu Stadt und Land verbunden seyn, diejenigen
Nahrungsmittel, so sie zu verkauffen haben, auf die in unserer Stadt und
Landschaft geordneten gewohnten Maͤrkte zu tragen, und solche dorten an
freyem offentlichem Markt in ehrlichem und billichem Preiß zu verkauffen,
und sich vor uͤbertriebenem hohen Anbieten und Verkauffen derselbigen huͤten,
damit unsre Fuͤrkaufs-CommißionOrganizzazione: in der Stadt sowohl, als unsre Ober- und
Land Voͤgte auf der Landschaft, denen daruͤber der volle Gewalt ertheilt ist,
nicht gemuͤßigt werden, dergleichen uͤbertriebne Preise nach Beschaffenheit
der Umstaͤnden herunterzusezen, und den eigennuͤzigen Verkaͤufer zu gebuͤhrender Strafe zu ziehn.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Verbott den
Fuͤrkaͤufern
einige Hilf
zu leisten.
III.
Werden alle und jede unsre Angehoͤrige zu Stadt und Land verwahrnet,
den schandlichen Fuͤrkaͤufern keinen Unterschlauf zu geben, und ihren Wucher
durch HilfgehaltnngDa correggere in: Hilfgehaltungb oder Einstellung der Waaren nicht zu befoͤrdern.
[p. 5]Interruzione di pagina


In Ansehung des Markts auf der untern BruͤkeLuogo: in unsrer
Stadt besonders

[Marginalia sul margine destro:]
Markt auf
der untern
Bruͤke
Luogo:
, und
Ordnung
wegen dem
Feilbieten in
den Strassen.
I.
Befehlen und ordnen Wir, daß alle und jede Gartengewaͤchse, wie auch
das kleinere und Steinobst auf die untere BruͤkeLuogo: getragen, und dorten feilgebotten werde, erst hernach aber erlaubt seyn solle, solches in den Gassen
herum zum Verkauf auszuruͤfen. Daß ferners
[Marginalia sul margine destro:]
Arten der
Maͤsen fuͤr
die verschiednen
Gattungen
von Fruͤchten und die
Gartengewaͤchse.
II.
Nur die Fruͤchte von der kleinern und feinern Gattung und das Steinobst bey dem Maͤßli, alles uͤbrige aber bey der Tansen, welche aufgehaͤuft,
drey und ein halbes ViertelMisura del volume: 3.5 quarti fassen soll, und so weiters bey dem Viertel und
halb Viertel angebotten und verkauft werden solle, es waͤre dann Sache,
daß ein Kaͤufer wegen wenig benoͤthigter Quantitaͤt dieser Fruͤchte, auch solche bey dem Maͤßli anzukaufen besonders verlangte. Bey Einkauf der Gartengewaͤchsen aber, solle wohl auch die Zeinen zu gebrauchen gestattet werden.
[Marginalia sul margine destro:]
Verkauf des
Wildpraͤts
und Gefluͤgels.
III.
Was den Verkauf von Wildpraͤt und Gefluͤgel betrift, so bleibt den Verkaͤufern desselben zwar ferners gestattet eine Niederlage in unsrer Stadt zu
haben. Es soll aber derjenige, der ihnen dazu Raum in seiner Wohnung
geben will, pflichtig seyn, vorher der Fuͤrkauf-CommißionOrganizzazione: solches anzuzeigen,
und um ihre Bewilligung anzusuchen, auch wesentlich dafuͤr zu sorgen, daß
nichts im Haus verkauft, sondern alles ohne Ausnahm auf den Markt getragen und ausgerufen werde. Damit man aber diesen Endzwek desto eher
erziele; so soll ein jeder, der dergleichen Waaren verkauft, gebunden seyn, [p. 6]Interruzione di pagina
gleich bey seiner Ankunft in die Stadt ein genaues Verzeichniß derselben unserm Großweibel einzuhaͤndigen, damit solcher nachsehen koͤnne, ob die Waaren zu Markt gebracht worden seyen? auch soll weiters, wie bisher, niemand, wer es immer seyn mag, erlaubt seyn, mehr als zu seinem Hausgebrauch dient, und also auf Mehrschaz hin Wildpraͤt und Gefluͤgel einzukaufen, und wieder zu verkaufen.


Wegen Verkaufs der Milch

[Marginalia sul margine sinistro:]
Verkauf der
Milch ohne
in bestimmten Maͤsen
verbotten.
I.
Lassen Wir es in Ansehung des Herumtragens und Verkaufens der
Milch in den Haͤusern bey der bisherigen Uebung gaͤnzlich bewenden, jedoch
daß auch daselbsten selbige nicht anderst als nach den Hochoberkeitlich geordneten Maͤsen verkauft werde.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Verbott aller Vermischung der
Milch.
II.
Befehlen Wir auf das ernstlichste, daß die Milch ohne einiches Gemisch
von Wasser oder anderm, pur und lauter verkauft werde. Sollte sich aber jemand unterstehen dieses Gebott zu uͤbertretten, so solle ein solcher Verfaͤlscher
ohne einige Gnad und Nachsicht mit schaͤrfster Leib- und Geldstraf abgebuͤßt
werden.

Bestimmung der Maͤsen

[Marginalia sul margine sinistro:]
Halt der
Maͤßlenen
zum Verkauf
des fruͤhern
Obstes und
der Gartengewaͤchsen.
I.
Sollen keine andere Maͤßli zu Ausmessung der Fruͤchten des ersten und
fruͤhern Obstes gebraucht werden, als diejenigen, welche in der Hoͤhe und
Weite nach dem Halt Unsers Hochobrigkeitlich bestimmten Kernen-Maͤßlis von
unserm geordneten Fechter verfertigt, gefochten und bezeichnet sind.
[p. 7]Interruzione di pagina
[Marginalia sul margine destro:]
Halt der
Tansen fuͤr
das uͤbrige
Obst.
II.
Solle das uͤbrige Obst nur allein in Tansen, Vierteln und Halbvierteln,
welche den oben bestimmten Halt in sich fassen, verkauft werden.
[Marginalia sul margine destro:]
Maß fuͤr die
Milch.
III.
Solle die Milch in halben und ganzen Stoͤzen, halb Maß etcAbbreviazione welche
von unserm geordneten Fechter nach der Landmaß eingerichtet und bezeich[net]Omissione, completato per analogiac sind, allein ausgemessen werden.
[Marginalia sul margine destro:]
Straf fuͤr
die Uebertreter obiger
3Quantità: 3 Artikel.
IV.
Wurde aber jemand sich erfrechen, in andern als den vorbestimmten und
bezeichneten Maͤsen etwas auszumessen und zu verkaufen, so solle ein solcher
als ein offenbarer Betrieger nicht nur an Geld, sondern auch am Leib abgestraft werden.
[Marginalia sul margine destro:]
Handhabe
dieser Verordnung.

Damit nun diese zu allgemeinem Besten abzwekende Verordnung auf das
genauste befolget und exequirtModifica dei caratteri werde; so haben Wir, was die Stadt betrift, Unsern hierzu eigens verordneten geliebten Mitraͤthen, fuͤr die Landschaft aber unsern Herren Ober- und Landvoͤgten den Befehl und Auftrag gegeben, alle noͤthigen Anstalten zu Entdekung der Fehlbaren einzurichten, zu
dem Ende auch demjenigen, so den eint- oder andern derselben entdeken wuͤrde, nebst Verschweigung seines Namens, eine angemessene Belohnung zuzustellen, die Fehlbaren selbst aber ohne Ansehen der Person, nebst der Confiscation, bis auf 100 PfundValuta: 100 libbre Geldbuß, und mit Gefangenschaft abzustrafen,
oder gar bey sich ereignenden schwehren Vergehungen solche zu schaͤrferer Bestrafung an Leib und Gut Uns anzuzeigen; insbesonders auch haben Wir
unserm Großweibel alles Ernsts eingeschaͤrft und anbefohlen, auf unserm [p. 8]Interruzione di pagina
Frucht- oder Bruͤken-Markt geflissentlich und zu wiederholten Mahlen die
Reife und Zeitigung der Fruͤchten, den Preiß derselben und den bestimmten
Gehalt der obbedeuteten verschiednen Maassen, wie auch die Qualitaͤt der
Milch genau zu untersuchen, und nach Beschaffenheit der Sachen solches bey
seinen Pflichten weiter an gebuͤhrendem Ort zu berichten.

Wir naͤhren das gnaͤdige Zutrauen, daß jedermann sich bestens bestreben werde, dieser Landesvaͤterlichen Verordnung in allen Theilen schuldigst
nachzuleben, und sich selbst vor Verantwortung und Straf zu vergaumen;
Und damit man sich dessen nicht mit der Unwissenheit entschuldigen koͤnne, so
haben Wir selbige durch den Druk zu publicieren, und zu Stadt und Land
ab den Canzeln oͤffentlich zu verkuͤndigen befohlen.
Geben Samstags den 28sten Merz 1789Data di origine: 28.3.1789.
Canzley der Stadt
ZuͤrichLuogo:
Organizzazione:
.

Annotatione

  1. Da correggere in: und.
  2. Da correggere in: Hilfgehaltung.
  3. Omissione, completato per analogia.