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SSRQ ZH NF I/1/11 75-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 75-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich betreffend Mehlverkauf und Brotverkauf auf der Landschaft

1774 febbraio 10.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen aufgrund von Missbräuchen im Mehl- und Brotverkauf auf der Landschaft eine Ordnung für die Landmüller und Landbäcker. Zunächst wird der anteilsmässige und maximale Mahllohn festgelegt (1). Des Weiteren sind im Mehlhandel nur noch Gewichte als Masseinheiten erlaubt, weswegen in allen Mühlen Waagen und geeichte Gewichte vorhanden sein müssen. Der Wardein muss die Landmühlen diesbezüglich alle drei Jahre kontrollieren (2, 3). Für die Bestimmung der Feuchtigkeit im Mehl ist jede Gemeinde verpflichtet, sich auf eigene Kosten einen Stahlstab (Stahel) anzuschaffen (4). Das zweimalige Mahlen (zweizügige Mahlen) ist zwar erlaubt, aber es muss auch weiterhin dunkles und helles Mehl produziert werden (5). Festgelegt werden die Preise des hellen und dunklen Mehls. Falls der Getreidepreis auf über 6 Gulden pro Mütt steigt, ist der Obrigkeit die entsprechende Erhöhung der Mehlpreise vorbehalten. Grundsätzlich gilt, dass Müller beide Mehlsorten anbieten müssen (6). Auch die Landbäcker müssen sowohl helles wie auch dunkles Brot anbieten, wobei das dunkle Brot um ein Fünftel billiger sein muss als das helle Brot (7). Zuletzt wird die Handhabe der Ordnung den Landvögten und Obervögten übergeben. Zudem muss aus jeder Gemeinde ein Mann bestellt werden, der sechs Mal jährlich alle Mühlen besichtigt, alle Waagen und Gewichte überprüfen soll und den Vögten einen jährlichen Bericht erstatten muss. Für die Kontrolle der Brotpreise und Brotgewichte sind obrigkeitlich Verordnete (Brotwäger) zuständig. Jegliche Übertretung dieser Ordnung soll bestraft werden (8). Im Anschluss an die Ordnung wird eine Tabelle mit dem Lohn, den die Müller fürs Mahlen erhalten, in Schilling und Heller aufgeführt. Der Höchstlohn beträgt dabei 20 Schilling.

Im Jahre 1770 kam es zwischen den MüllernOrganizzazione: und BäckernOrganizzazione: der Stadt ZürichLuogo: zu Konflikten, die im Zusammenhang mit den gemeinsam organisierten Käufen auf dem Kornmarkt standen. Mit der Müllerordnung vom 11. Oktober 1770 setzte der RatOrganizzazione: der Auseinandersetzung ein Ende, indem er den städtischen MüllernOrganizzazione: den Einkauf von Getreide im Kornhaus sowie den Mehlhandel verbot (StAZH III AAb 1.13, Nr. 75). Daraufhin reagierten die MüllerOrganizzazione: , indem sie am 5. Februar 1772 zunächst einen Vergleich der neuen Müllerordnung mit früheren Ordnungen anstellten (StAZH A 77.1). Anlass zur Kritik gab dabei hauptsächlich die neue Regelung, dass der Mahllohn, falls er in Bargeld statt in Naturalienform (2 Immi pro Mütt Getreide) bezahlt wurde, ab einem Preis von 8 Gulden pro Mütt Getreide nicht mehr proportional ansteigen sollte, sondern dann auf 20 Schilling festgelegt wurde. Allerdings hatte der Rat in der Müllerordnung von 1770 die bestehende Praxis legalisiert, dass die MüllerOrganizzazione: für ihren Lohn von 2 Immi das leicht grössere Vierlingsmass verwenden durften, was in Wirklichkeit 2 1/14 Immi entsprach. Damit war eine stillschweigende Erhöhung des Mahllohns erfolgt. Da die Kunden jedoch im 18. Jahrhundert grundsätzlich die Möglichkeit hatten, den Mahllohn in Geld zu bezahlen, verlor der maximale Lohn von 20 Schilling in Zeiten der Inflation, wie dies in den Jahren 1770/1771 der Fall war, an Wert (zur Teuerung von 1770/1771 vgl. Erläuterungen zur Feilerordnung 1770: SSRQ ZH NF I/1/11 68-1). Kritisiert wurde ausserdem das Verbot des zweizügigen Mahlens, da mit dem einzügigen Mahlen nur dunkleres Mehl produziert werden könne, was dazu führte, dass die Kunden das gewünschte Mehl anderweitig, beispielsweise bei den Landbäckern besorgen würden.

Im Anschluss an ihre Beschwerden befragte die KornhauskommissionOrganizzazione: am 25. März 1772 die MüllerOrganizzazione: und verfasste am 27. Juni 1772 ein Gutachten, worin vorgeschlagen wurde, dass, falls der Preis pro Mütt Getreide auf 6 Gulden fallen sollte, die KornhauskommissionOrganizzazione: den Mahllohn neu festlegen würde (StAZH A 77.1; StAZH B III 325, S. 144-151). Diese Vorschläge fanden Eingang in die gedruckte Verordnung vom 2. Juli 1772 (StAZH III AAb 1.14, Nr. 16).

Als am 28. September 1773 der Getreidepreis tatsächlich auf 6 Gulden pro Mütt fiel, trug der RatOrganizzazione: der KornhauskommissionOrganizzazione: auf, ein erneutes Gutachten betreffend Mahllohn auszuarbeiten (StAZH B II 962, S. 120). Die KornhauskommissionOrganizzazione: liess am 27. November 1773 verlauten, dass sie vor Abfassung des Gutachtens zunächst die MüllerOrganizzazione: diesbezüglich befragen wollte (StAZH A 77.1).

Am 4. Dezember 1773 verfasste die KornhauskommissionOrganizzazione: schliesslich ein Gutachten, worin im ersten Teil mehrere Artikel für eine Ordnung der Landmüller und Landbäcker vorgeschlagen wurden (StAZH A 77.2; StAZH B III 325, S. 218-223). Grund dafür waren die von der KornhauskommissionOrganizzazione: am 4. November 1772 angesprochenen Missbräuche auf der Landschaft. So wurde den Landleuten mit Bohnen gemischtes Getreidemehl (schwarzes Mehl) für den Preis von reinem Mehl (weisses Mehl) sowie dunkles Brot für den Preis von Weissbrot verkauft. Des Weiteren betrogen die Müller ihre Kunden auf der Landschaft absichtlich, indem sie das Mehl statt mit den vorgesehenen Gewichten mit Volumenmassen abmassen. Dies kam insbesondere in den Orten vor, in denen es keine öffentlichen Mehlwaagen gab (StAZH B III 325, S. 204-205). Die obrigkeitlichen Bemühungen der Verpflichtung der MüllerOrganizzazione: , auf Gewicht zu mahlen, bestanden seit dem 16. Jahrhundert und fanden im 18. Jahrhundert auch Eingang in die obrigkeitlichen Mehlproben (vgl. Mehlprobe von 1778: SSRQ ZH NF I/1/11, Nr. 81).

Der RatOrganizzazione: hiess die Vorschläge am 10. Februar 1774 gut und verordnete den Druck der vorliegenden Ordnung (StAZH B II 964, S. 69-71). Im zweiten Teil des Gutachtens vom 4. Dezember nannten die Verordneten der KornhauskommissionOrganizzazione: Gründe, die für und gegen die Wiedereinführung des Mehlhandels für die StadtmüllerOrganizzazione: sprachen. Dafür sprach unter anderem, dass mit der Einfrierung des Mahllohns ab 8 Gulden pro Mütt Getreide die MüllerOrganizzazione: finanziell schlechter dastehen würden.

Der RatOrganizzazione: besprach den zweiten Teil des Gutachtens am 15. Februar 1774 und verordnete, dass zwar die Bestimmungen betreffend Mahllohn von 1770 weiterhin Gültigkeit haben sollten, aber dass den StadtmüllernOrganizzazione: der Mehlhandel wieder erlaubt sein solle (StAZH B II 964, S. 77-78). Bevor aber eine Ordnung erlassen werden könne, musste die KornhauskommissionOrganizzazione: in einem weiteren Gutachten Vorschläge für genaue Regelungen bezüglich des Mehlverkaufs der StadtmüllerOrganizzazione: ausarbeiten, was am 19. Februar 1774 geschah (StAZH A 77.1). Die Vorschläge beinhalteten unter anderem den Gebrauch von Waagen sowohl beim Verkauf des reinen Getreidemehls (weisses Mehl) wie auch des mit Bohnenmehl gemischten Getreidemehls (schwarzes Mehl). Die Vorschläge wurden schliesslich vom RatOrganizzazione: angenommen und in der gedruckten Müllerordnung vom 28. Februar 1774, die im Anhang die vorliegende Ordnung der Landmüller und Landbäcker enthält, aufgeführt (StAZH III AAb 1.14, Nr. 39).

Zu den MüllernOrganizzazione: und BäckernOrganizzazione: in ZürichLuogo: vgl. Brühlmeier 2013; Klaassen 1996, S. 27-49; Giger 1990.

Testo editionale


Ordnung
uͤber den
Maͤhl- und Brod-Verkauf
auf der Landschaft

Xilografia
Gedrukt, Anno 1774Data: 1774.
[p. 2]Interruzione di pagina [p. 3]Interruzione di pagina

Wir Burgermeister, Klein und
Grosse Raͤthe, so man nennet
die Zweyhundert der Stadt
ZuͤrichLuogo:
Organizzazione:
etcAbbreviazione Unseren gnaͤdigen Gruß, goͤnstigen Willen, und alles Guts zuvor.

Demnach wir die Zeit har wieder alles Vermuthen
und Erwartung in Erfahrung gebracht haben,
was gestalten sint Publication Unserer in Anno
1770Data: 1770
Modifica dei caratteri
aus Landesvaͤterlichen Betrachtungen, bestimmten
Muͤller- und Beken-Ordnung1 Unsere Lieben Angehoͤrige
auf der Landschaft durch eingeschliechene Mißbraͤuche in
Absicht des Gewichts und der Qualitaͤt des in den Muͤllenen erkaufenden Maͤhls eben nicht gebuͤhrender massen
gehalten, sonder anstatt mit weissem, uͤberhaupt mit
schwarzem Maͤhl versehen werden; So haben Wir Uns
allerdings bemuͤßiget gesehen, auf diese Unordnung die
gehoͤrige Aufmerksamkeit zu wenden, und zu derselben
Abschaffung in Beherzigung des daher fuͤr den Landmann entspringenden Nachtheils, in sorgfaͤltige Berathung zu tretten, wie Wir dann zu derselben Erleichterung und ersprießlichem Trost uͤber den Verkauf des
Maͤhls und auch des Brods in den Muͤllenen und Bekereyen auf der Landschaft nachfolgende ernstgemeinte Ver[p. 4]Interruzione di paginaordnung getroffen und durch derselben offentliche Verkuͤndung ab allen Canzlen Unsers ganzen Landes eingefuͤhrt
haben wollen; Und ist zwar

Der MuͤllerenOrganizzazione: halber auf der Landschaft Unser Obrigkeitliche Wille und Befehl, daß

1. Der Maler-Lohn vom Muͤtt auf den sechszehenden Theil, also einen Vierling an FruchtMisura del volume: 1 quartino grano , oder an
Geld auf so viele Batzen, als der Muͤtt KernenMisura del volume: 1 mütt spelta Gulden kostet, so lange bis der Preiß des Kernens auf 8 Valuta: 8 fiorini
steiget, vest gesezet seyn; Fahls er aber uͤber 8 Valuta: 8 fiorini zu stehen kommt, alsdann der Maaler-Lohn nicht hoͤher steigen, sonder auf 8 BazenValuta: 8 batzen verbleiben; Danne

2. Bey dem Maͤhl-Handel das ungewisse Maͤs voͤllig abgeschaffet, und dargegen das weniger trugliche und
weit sicherere Gewicht in allen Muͤhlenen eingefuͤhrt, zu
diesem Ende

3. Alle MuͤllereOrganizzazione: angehalten werden sollen, sich ordentliche Kennel-Waagen und gefochtene Gewichte anzuschaffen, und sie in guter Ordnung zu erhalten; allermassen Unserem Oberkeitlich gesetzten Waradein obliegen
wird, je zu drey JahrenDurata ripetuta: 3 anni in alle Land-Muͤllenen hinzukehren, um daselbst Waag und Gewichte genau zu besichtigen und zu fechten.

4. Ist hiermit einer jeden Gemeind auferlegt, zu
Erprobung des Maͤhls sich auf ihre Kosten mit einem
dazu verfertigten Stahel zu versehen.

5. Es solle zwar das zweyzuͤgige Mahlen weiters [p. 5]Interruzione di pagina
gestattet, hergegen aber auch der Unterscheid von schwarzem und weissem Maͤhl angenohmen, deme zufolg

6. Der Preiß des Pfunds weissen MaͤhlsPeso: 1 libbra farina auf einen HallerValuta: 1 haller unter der Helfte des weissen Brodschlags,
und des Pfunds schwarzen MaͤhlsPeso: 1 libbra farina auf einen HallerValuta: 1 haller unter der halben Schazung des schwarzen Brods, so lange
der Preiß der Kernens zwischen 5 Valuta: 5 fiorini und 6 Valuta: 6 fiorini giltet,
bestimmt, mithin wenn selbiger uͤber 6 Valuta: 6 fiorini steiget, den
Preiß des Pfunds weissen und schwarzen MaͤhlsPeso: 1 libbra farina billigmaͤßig zu stipulieren, Uns vorbehalten seyn, immittelst den
MuͤllerenOrganizzazione: gaͤnzlich obliegen solle, bestaͤndig beyde Gattungen Maͤhls zum Verkauf in Bereitschaft zu haben.

In Ansehung der Land-Beken


Ist auch ihretwegen Unsere Willens-Meynung,
daß sie in Absicht auf ihr Gebaͤck ebenfalls der doppelten Schatzung von schwarzem und weissem Brod unterworfen, und stets mit beyden Gattungen versehen seyn,
zumalen das schwarze Brod um den fuͤnften Theil wolfeiler als das weisse Brod von ihnen verkauft werden
solle.

Damit nun diesere Verordnung den behoͤrigen Nachdruck erhalten, und dieselbe in Zukonft getreu und puͤnctlich befolget werde, so ergehet hiemit an saͤmtlich Unsere
Ober- und Landvoͤgte der besondere Hochoberkeitliche Auftrag, auf die Handhabe derselben, als welche mit dem
ersten Brachmonats diß lauffenden Jahrs
in ExecutionModifica dei caratteri [p. 6]Interruzione di pagina
zu sezen ist, ein besonders wachsames Auge zu richten,
in diesem Absehen dann aus jeder Gemeind einen angesehenen, redlichen und herzhaften Mann zu bestellen,
durch selbigen jaͤhrlichDurata ripetuta: 1 anno sechsmal in den Muͤllenen ihrer
Amts-Bezirken, das zu verkaufende Maͤhl probieren,
auch Waag und Gewichte visitiren, und von dem Erfolg ihrer Verrichtungen, gleich von denen zu Besichtigung des Pfister-Gebaͤks bestellten Brodwaͤgern geschehen solle, sich jedes JahrDurata ripetuta: 1 anno einmal einen grundlichen und
unpartheyischen Bericht erstatten zu lassen, mithin bey
etwa sich ereignender Klag, die Uebertrettere dieser bestgemeinten Verordnung zu gebuͤhrender Verantwortung
und ohngeschonter ernstlichen Strafe zu ziehen. Wobey
Wir Uns zu maͤnniglich versehen, es werde jeder durch
Erstattung seiner theuren Pflichten und Redlichkeit in
seinem Beruf sich hievor zu verwahren wohl wissen.

Geben Donnstags den 10. Hornungs, nach der
heilwerthen Geburt Christi unsers einigen Erloͤsers, gezehlt, Eintausend, Siebenhundert, Siebenzig und Vier
Jahre
Data di origine: 10.2.1774
.

Canzley der Stadt
ZuͤrichLuogo:
Organizzazione:
.
[p. 7]Interruzione di pagina


Bestimmung des Maler-Lohns an Geld


Nach dem vestgesetzten Grundsatz, daß dem MuͤllerOrganizzazione:
vom MuͤttMisura del volume: 1 mütt farina der sechszehnde Theil, oder ein VierlingMisura del volume: 1 quartino farina gebuͤhre; und der Werth desselben nach dem Mittel-Kernen-Schlag, an Geld bezahlt werden koͤnne.
Kernen-Schlag Muͤlli-Lohn vom Muͤtt.
HlrHaller
3Valuta: 3 fiorini . " " " " " " 7Valuta: 7 scellini . 6Valuta: 6 haller .
3Valuta: 3 fiorini . 10Valuta: 10 scellini . " " " " " 8Valuta: 8 scellini . 1 ½Valuta: 1.5 haller .
3Valuta: 3 fiorini . 20Valuta: 20 scellini . " " " " " 8Valuta: 8 scellini . 9Valuta: 9 haller .
3Valuta: 3 fiorini . 30Valuta: 30 scellini . " " " " " 9Valuta: 9 scellini . 4 ½Valuta: 4.5 haller .
4Valuta: 4 fiorini . " " " " " " 10Valuta: 10 scellini . "
4Valuta: 4 fiorini . 10Valuta: 10 scellini . " " " " " 10Valuta: 10 scellini . 7 ½Valuta: 7.5 haller .
4Valuta: 4 fiorini . 20Valuta: 20 scellini . " " " " " 11Valuta: 11 scellini . 3Valuta: 3 haller .
4Valuta: 4 fiorini . 30Valuta: 30 scellini . " " " " " 11Valuta: 11 scellini . 10 ½Valuta: 10.5 haller .
5Valuta: 5 fiorini . " " " " " " 12Valuta: 12 scellini . 6Valuta: 6 haller .
5Valuta: 5 fiorini . 10Valuta: 10 scellini . " " " " " 13Valuta: 13 scellini . 1 ½Valuta: 1.5 haller .
5Valuta: 5 fiorini . 20Valuta: 20 scellini . " " " " " 13Valuta: 13 scellini . 9Valuta: 9 haller .
5Valuta: 5 fiorini . 30Valuta: 30 scellini . " " " " " 14Valuta: 14 scellini . 4 ½Valuta: 4.5 haller .
6Valuta: 6 fiorini . " " " " " " 15Valuta: 15 scellini . "
6Valuta: 6 fiorini . 10Valuta: 10 scellini . " " " " " 15Valuta: 15 scellini . 7 ½Valuta: 7.5 haller .
6Valuta: 6 fiorini . 20Valuta: 20 scellini . " " " " " 16Valuta: 16 scellini . 3Valuta: 3 haller .
6Valuta: 6 fiorini . 30Valuta: 30 scellini . " " " " " 16Valuta: 16 scellini . 10 ½Valuta: 10.5 haller .
7Valuta: 7 fiorini . " " " " " " 17Valuta: 17 scellini . 6Valuta: 6 haller .
7Valuta: 7 fiorini . 10Valuta: 10 scellini . " " " " " 18Valuta: 18 scellini . 1 ½Valuta: 1.5 haller .
7Valuta: 7 fiorini . 20Valuta: 20 scellini . " " " " " 18Valuta: 18 scellini . 9Valuta: 9 haller .
7Valuta: 7 fiorini . 30Valuta: 30 scellini . " " " " " 19Valuta: 19 scellini . 4 ½Valuta: 4.5 haller .
8Valuta: 8 fiorini . " " " " " " 20Valuta: 20 scellini . "

Wann der Kernen-Schlag hoͤher gehet, wird dem MuͤllerOrganizzazione: fuͤr den
Vierling Muͤlli-Lohn nicht mehr als 20 SchillingValuta: 20 scellini bezahlt.
[p. 8]Interruzione di pagina

Annotatione

    1. Gemeint ist die Müller- und Bäckerordnung von 1770 (StAZH III AAb 1.13, Nr. 75).