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SSRQ ZH NF I/1/11 66-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 66-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend Militärordnung der Landmiliz

1770 febbraio 22.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen als Einleitung zur Militärordonnanz ein Mandat. Grund dafür ist, dass aufgrund der langen Friedenszeit viele Bürger der Meinung sind, dass eine Verbesserung des Kriegswesens nicht nötig sei. Jedoch hat die Erfahrung gezeigt, dass das Kriegswesen am besten während Friedenszeiten erlernt und geübt wird. Aus diesem Grund sollen alle aus fremden Diensten zurückkehrenden Offiziere und Soldaten pflichtgemäss Kriegsdienst leisten und die in der Ordonnanz vorgeschriebenen Aspekte beachten. Die Obrigkeit erlässt nicht bestimmte Strafen gegen Zuwiderhandlungen, sondern Übertreter sollen während der periodisch vorkommenden Bereinigungen entsprechend geahndet werden. Damit alle von der obrigkeitlichen Meinung überzeugt werden, ist der Militärdienst auf die leichtmöglichste Art eingerichtet worden. Des Weiteren wird Offizieren untersagt, etwas am vorgeschriebenen Manual, an den Kriegsübungen oder an der Montur und Armatur zu verändern. Im obrigkeitlich errichteten Magazin kann die benötigte Montur und Armatur in bester Qualität zu geringen Preisen erworben werden. Ausgesprochene Bussen dienen einzig zum Vorteil des Militärwesens. Um ihr Ansehen und ihre Motivation zu steigern, erhalten alle Offiziere Bestallungsbriefe (Brevets). Schliesslich wird verordnet, dass zur Vermeidung übersteigerten Aufwands und hoher Kosten die Verordnung, insbesondere was die Ausstattung anbelangt, für die Zukunft gilt. Das bedeutet, dass alle Vorgesetzten darauf achten sollen, dass sich ihre Untergebenen nicht mit neuer Montur oder Armatur ausstatten müssen. Dies darf lediglich gewährt werden, wenn die Neuausstattung aus freiem Willen geschieht und es die finanziellen Umstände der entsprechenden Person erlauben.

  • Collocazione: StAZH III DDb 1, S. 3-8
  • Data di origine: 1770 febbraio 22
  • Tradizione: Druckschrift, 6 S.
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 12.0 × 19.5
  • Lingua: tedesco

Testo editionale

Militaͤr-Ordonanz für die Land-Militz der Republik ZürichLuogo:

Incisione su lastra di rame

[p. 2]Interruzione di pagina [p. 3]Interruzione di pagina

Mandat und Einleitung

Wir Burgermeister, der Rath, und der große Rath, der Stadt und Souverainen Republik ZuͤrichLuogo: Organizzazione: , geben hiermit zu vernehmen, daß in Fortsetzung Unserer Landesvaͤterlichen Sorgfalt, auf alles das, so zu Beybehaltung Unserer hoͤchst-begluͤckten Staatsverfassung, und durch dieselbige, geniessenden unschaͤtzbaren Freyheit und Wohlstands, gereichen kanuCorretto da: kanna; Uns veranlaßet befunden, eine bestimmte Einrichtung Unsers ganzen Militarwesens zu verfassen, und alle deßwegen erforderliche Befehle und Verordnungen, die bishero, nach Maßgeb der Umstaͤnden [p. 4]Interruzione di pagina und Zeiten, stuͤckweise errichtet worden, zu sammeln, hin und wieder nach Erforderniß der Zeiten zu verbessern, zu ergaͤnzen, und in Form einer Militarischen Ordonanz zusammen drucken und publiciren zu lassen.
Wir achten selbiges um so da noͤthiger, als Wir wahrgenommen, daß durch den, aus Gnaden des Hoͤchsten geniessenden langen Frieden, (den Wir auch durch Seine Huͤlfe zu erhalten, Uns bestreben werden) bey verschiedenen Unserer Verburgerten und Landleuten, die hoͤchst unbegruͤndte und schaͤdliche Meynung entstanden, die ununterbrochene Uebung, und moͤglichste Verbesserung des Kriegswesens seye eben nicht so noͤthig; deßwegen sich dann eine ziemliche Nachlaͤßigkeit in demselben, hin und wieder eraͤussert hat.

Da doch gleichwohl die Erfahrung aller Zeiten unwidersprechlich darthut, daß man nur im Frieden zu Erlernung dessen, so man im Krieg selbs, pflichtmaͤßig ausuͤben soll, den besten und leichtesten Anlaß hat, und daß alle diejenigen Voͤlker, die solches aus Weichlichkeit oder Leichtsinn verabsaͤumt, hernach weder Muth noch Geschicklichkeit gehabt, sich selbsten zu beschuͤtzen, sonder allemal dem ersten Feind zur Beute geworden sind.
Damit aber, der hierdurch abzweckende Nutzen ohnfehlbar erreicht werde, so versehen Wir Uns vor allem aus zu allen Unsern Verburgerten und Angehoͤrigen, insbesonder auch, zu allen aus fremden Diensten zuruͤckgekommenen Officieren und Soldaten, daß keiner aus ihnen, was [p. 5]Interruzione di pagina Standes er immer seye, sich des, dem Vaterland schuldigen Dienstes, auf was Weise, und unter was Vorwand es immer seyn moͤchte, zu entziehen trachten, sonder vielmehr, das in der Kriegs-Ordonanz vorgeschriebene gruͤndlich erlernen, und bey allen sich ergebenden Anlaͤßen freudigst ausuͤben werde. Nicht nur die, Unserer bestgemeinten Verordnung gebuͤhrende Achtung, sonder auch, selbs die Sorge fuͤr seine und der Seinigen Wohlfahrt, werde ohnfehlbar jeden treuen Angehoͤrigen dahin leiten, und ihne von selbsten erkennen machen, daß ein einiges Beyspiel von Ausnahme, hierinn großen Schaden und Nachtheil bringen koͤnnte.

In der ungezweifelten Hoffnung nun, daß jedermann diesen heilsamen Absichten entsprechen werde, unterlassen Wir, gegen Uebertretere, bestimmte Strafen zu verordnen, und begnuͤgen Uns zu erklaͤhren, daß, wenn bey den, von Zeit zu Zeit, zu Stadt und Land, vorgenommen werden sollenden Bereinigungen, sich dergleichen Faͤlle erzeigten, Wir, solche gegen alle Fehlbare, ohne Ansehen der Person, auf die, fuͤr sie empfindlichste Weise ahnden, und Unsern gerechten Unwillen zu erkennen geben wuͤrden.

Jedermann aber, von Unserer Gnaͤdigen Wohlmeynung zu uͤberzeugen, haben Wir, wie solches die Ordonanz selbst zeigen wird, den ganzen Militardienst, auf die leichtest-moͤgliche Art einrichten lassen.

[p. 6]Interruzione di pagina

Zu dem Ende hin, Wir auch allen Unsern Officieren, von was Rang selbige innnerCorretto da: immerb seyen, befehlen, weder in dem vorgeschriebenen Manual und Kriegsuͤbungen, noch auch, an der Mont- und Armatur ohne Unsern ausdruͤcklichen Befehl, nicht das mindeste zu veraͤndern, und hierdurch den Unsern unnoͤthige Muͤhe und Kosten zu verursachen. Wir wollen auch, daß fuͤrohin, jedermann, in dem deßwegen errichteten Magazin, alles benoͤthigte an Mont- und Armatur, es seye einzeln oder sammethaft, von bester Qualitaͤt, und in ringst moͤglichen Preisen sich anzuschaffen finde.

Wir verordnen fehrner, daß fuͤrs kuͤnftige alle fallende Bußen (von den Quartier-Hauptleuten, Chefs d’Escadrons der Dragoner, Hauptleuten von der Artillerie, und der Jaͤger, unter Aufsicht und Anordnung der General-Inspectoren, und bey den Jaͤgern unter ihres Chefs) allein zu dem Vortheil, und Aufnahm des Militarwesens, und also zu allgemeinem Besten angewendet werden.

Den Officieren, welche die, ihnen anvertrauten Stellen, ohne deßwegen von Uns zu machende neue Verordnung, sowohl in Friedens- als Kriegszeiten, behalten, wollen Wir, zu Vermehrung ihres Ansehens und Lusts zu dem Kriegswesen, Brevets zustellen lassen, und uͤberhaupt alles dahin einschlagende so einrichten, daß jedermann erkennen muß, Unsere Absichten zielen einig und allein auf die Befoͤrderung [p. 7]Interruzione di pagina des Wohlstands des ganzen Staates, und aller Unserer werthen Angehoͤrigen.

Damit auch aller, das Vermoͤgen des eint oder andern der Unsrigen, uͤbersteigende Aufwand und unnoͤthige Zumuthung, auch bishero etwann eingerissene willkuͤhrliche Neuerungen bestens abgehebt werden, auch niemandem aus Anlaß dieser neuen Ordonanz, und darinn bestimmten Mont- und Armatur beschwerliche Zumuthungen gemachet werden, so wird zu maͤnniglichs Verhalt bekannt gemachet, daß diese Verordnungen, nur allein auf die Zukunft gemeynt seyen, in der Meynung, daß alle General-Inspectores, Quartier-Hauptleute, Chefs d’Escadrons, Hauptleute von der Artillerie, Infanterie und Jaͤgern, ja uͤberhaupt alle Ober- und Unter-Officiers auf das genaueste dahin sehen, und unter keinem Vorwand gestatten sollen, daß ihre Untergebene, die sich entweder von neuem gaͤnzlich, oder nur stuͤckweise mit neuer Mont- und Armatur versehen muͤssen, es anderst, als Unserer Vorschrift gemaͤß thun; so ist hingegen selbigen saͤmmtlich hierdurch aufgetragen, von der wirklich dienenden Mannschaft, die dieser neuen Verordnung nicht voͤllig Uniform, Mont- und Armiert ist, keine Abaͤnderungen, als die aus ganz freyem Willen geschehen, zu begehren, und wollen Wir, freundliches Zureden hierinnfalls gestatten, doch soll allemal, sonderlich auf desjenigen Mannes, dem man zureden will, sein Vermoͤgen und Umstaͤnde gesehen werden.

[p. 8]Interruzione di pagina

Wir versehen uns hierbey zu allen Unsern Verburgerten und Angehoͤrigen, des bereitwilligsten Gehorsams, und bitten Gott, daß Er das ganze werthe Vaterland fehrner im Frieden und Segen erhalten wolle.

Geben den 22sten Hornung 1770Data di origine: 22.2.1770.

Annotatione

  1. Corretto da: kann.
  2. Corretto da: immer.