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SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11: Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger

Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 63-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Ordnung der Stadt Zürich für die Wundärzte der Landschaft

1768 settembre 17.

Bürgermeister sowie Grosser und Kleiner Rat der Stadt Zürich erlassen eine erneuerte Ordnung betreffend Wundärzte auf der Landschaft mit 17 Artikeln. Zunächst wird festgelegt, dass alle Personen, die auf zürcherischem Gebiet die Wundarztkunst ausüben wollen, von den verordneten Examinatoren geprüft und von ihnen das Meisterrecht erhalten müssen (1). Geregelt werden die Anmeldungsformalitäten, die Zulassungsbedingungen, die Örtlichkeiten und die Gebühren für die Ablegung der Prüfung (2, 3). Falls ein Examinator für die Prüfung nicht verfügbar ist oder sich ein angehender Wundarzt aus triftigen Gründen nach seinen Wanderjahren als Geselle nicht sofort dem Examen unterziehen kann, ist der Obmann befugt, das Examen für kurze Zeit zu verschieben (4). Examinierte Wundärzte dürfen weder mit unexaminierten Ärzten noch mit ungelernten Personen (Stümplern) zusammenarbeiten. Erlaubt ist aber, dass examinierte Meister bei kleineren Verletzungen zu Rate gezogen werden dürfen. Bei grösseren und gefährlicheren Angelegenheiten müssen die Geschworenen Meister zur genaueren Untersuchung beigezogen und danach ein gründlicher Bericht vorgelegt werden (5). Grundsätzlich müssen die Geschworenen Meister bei allen wichtigen Vorfällen, Unglücksfällen und verdächtigen Todesfällen eine Untersuchung vornehmen. Eine Ausnahme gilt lediglich für entlegene Orte oder falls ein Landwundarzt vom Bürgermeister oder einem Vogt zur eigenständigen Behandlung verordnet wurde (6). Des Weiteren wird das Verfahren erläutert, wenn ein Patient während seiner Behandlung einen anderen Wundarzt wählen möchte. Abwerbungen von Patienten sind jedoch nicht erlaubt (7). Grundsätzlich ist es allen Wundärzten verboten, Gesinde oder Kunden anzustellen, Patienten zu verleumden oder sie in ihrer Ehre anzugreifen (8). Es folgen Bestimmungen bezüglich der Anstellung von Lehrlingen. Dazu zählen die Probezeit, das Lehrgeld, die Dauer und die fachlichen Inhalte der Lehre, die Pflichten des Meisters, der Lehrabschluss, die anschliessende Wanderschaft als Geselle und die Rückerstattung des Lehrgelds in Todesfällen (9, 10). Ausserdem wird verordnet, dass die Freistellung eines Lehrlings maximal für drei Monate erlaubt ist. Die freigestellte Zeit muss an die Wanderzeit angehängt werden. Der Meister darf in dieser Zeit keinen neuen Lehrling annehmen (11). Dispensierungen der Wanderzeit können von den Geschworenen Meistern aus wichtigen Gründen erlassen werden. Die Gesellenjahre müssen in einem solchen Fall bei einem Wundarzt in der Stadt verbracht werden (12). Berufliche Streitigkeiten zwischen zwei Meistern oder Schelthändel sollen einem Geschworenen Meister zur Schlichtung innerhalb von vierzehn Tagen angezeigt werden, ansonsten droht eine Geldbusse (13). Ungelernte Wundärzte (Stümpler), die andere Wundärzte beruflich beeinträchtigen, müssen von den Meistern vermahnt und gegebenenfalls dem Obmann angezeigt werden (14). Landmeistern ist es gemäss den alten Urkunden nicht erlaubt, in der Stadt die Wundarztkunst auszuüben oder Medikamente zu lagern (15). Allen Wundärzten auf der Landschaft muss bei Ablegung ihres Examens eingeschärft werden, dass sie ihre Patienten nach bestem Wissen und Gewissen versorgen müssen. Arme Patienten, die eine langwierige und kostspielige Therapie erwartet, müssen spätestens nach dem Anlegen des dritten Verbands der Wundgschau gemeldet werden, sodass für das Almosenamt nicht zu hohe Kosten entstehen (16). Schliesslich wird verordnet, dass allen Landmeistern nach dem Examen die vorliegenden Artikel vorgelesen werden und sie darauf ein Handgelübde leisten sollen. Urteilssprüche der Geschworenen Meister unterstehen dem Appellationsrecht an die Zürcher Obrigkeit (17).

Testo editionale


Erneuerte
Ordnung
fuͤr die
Wund-Aerzte der Landschaft ZuͤrichLuogo: ,
Auf
Hoch-Oberkeitlichen Befehl
zum Druk befoͤrdert

Xilografia
ANNOModifica dei caratteri 1768Data: 1768.
[p. 2]Interruzione di pagina [p. 3]Interruzione di pagina
[Marginalia sul margine destro:]
Befugsame, die
Wund-Arzney-Kunst
auszuuͤben.

§. 1.
Es solle keiner befuͤgt seyn, auf UnGndHHrrnUnseren Gnaͤdigen Hohen Herren
Landschaft und Gebieth, in einige Weise die
Kunst der Wund-Arzney zu uͤben, er habe
denn zuvor, um seine dißfaͤhlige Wissenschaft und erlernte Geschiklichkeit, vor denen hierzu verordneten
Herren ExaminatoribusModifica dei caratteri verzuͤgliche Rechnung abgelegt,
und von denenselben daruͤber die Befugsame und das
Meister-Recht erhalten.
[Marginalia sul margine destro:]
ExamenModifica dei caratteri
der angehenden
Land-
Wund-
Aerzten.

§. 2.
Ein jeder angehender Wund-Arzt, wenn er gesinnet ist, sein ExamenModifica dei caratteri zu leisten, solle sich hierum
bey einem jeweiligen Herrn Gesellschafts-Obmann
anmelden, dieser ihme hierzu den Tag bestimmen,
und sodann den CandidatModifica dei caratterien, um die zu vernamsende
Stunde, zu dem vordersten Herrn ExaminatoriModifica dei caratteri, oder
ersten Stadt-PhysicoModifica dei caratteri, hinweisen; zuvor aber und ehe
einem, besonders wann er die Kunst aussert Lands
erlernet, der Zugang zu dem ExamenModifica dei caratteri vergoͤnstiget
wird, solle er sein ehrliches Harkommen, redliches
Lehrnen und Wohlverhalten, auch daß er die bestimmten
Wanders-Jahre vollstaͤndig und aussert seinem [p. 4]Interruzione di pagina
Vaterland zugebracht habe, foͤrmlich bescheinen und
darthun.
[Marginalia sul margine sinistro:]
PraestandaModifica dei caratteri der zu examinirModifica dei caratterienden Land-
Wundaͤrzten.

§. 3.
Wann ein ExaminandusModifica dei caratteri, nachdem er auch denen
saͤmtlichen uͤbrigen Herren ExaminatoribusModifica dei caratteri dieß sein
Vorhaben in ihren Haͤuseren persoͤnlich eroͤfnet haben
wird, sich zu gesezter Zeit und Stunde auf dem Gesellschafts-Haus zum Schwarzen-GartenLuogo: , als woselbst die ExaminaModifica dei caratteri vorgenommen werden, einfindet,
so hat er foͤrdersamt das bestimmte ExamenModifica dei caratteri-Gelt zu
erlegen, namentlich, fuͤr jeden Herrn ExaminatorModifica dei caratterien
und ihren beysizenden SecretariumModifica dei caratteri zwey PfundValuta: 2 libbre , und
eben so viel dem Stubenverwalter; und wann er dann
auf die an ihne beschehenden Fragen solch vernuͤgliche
Antworten giebet, daß ihme das Meister-Recht ertheilt wird, so hat er annoch darfuͤr, fahls er die
Profeßion allhier oder auf hiesiger Landschaft erlehrnet, sechs PfundValuta: 6 libbre , und im Fahl es ausserhalb geschehe, zehen PfundValuta: 10 libbre , und uͤber das an einem sogenannten Gesellen-Becher drey PfundValuta: 3 libbre zu bezahlen; worbey die fernere Meinung ist, daß, wann einer wegen seinen schlechten Antworten in seinem Begehren
ab- und zu besserer Erlehrnung seiner Kunst angewiesen wurde, solle er, so oft das beschaͤhe, den halben TheilQuantità: 0.5 der jezbenannten Koͤsten, und erst wann
ihm das ExamenModifica dei caratteri abgenommen wurde, die ganzen
ExamenModifica dei caratteri-Koͤsten entrichten.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Ausuͤbung
der ChirurgieModifica dei caratteri vor aus
|Interruzione di paginagestandenen
ExamenModifica dei caratteri.

§. 4.
Wann einer sich um das ExamenModifica dei caratteri anmelden wurde, und entwder denen Herren ExaminatoribusModifica dei caratteri dem[p. 5]Interruzione di paginaselben sogleich zu entsprechen, aus erheblichen Ursachen nicht fuͤglich waͤre; oder aber wenn einem nach
absolvierten Wanders-Jahren nach der Froͤmde zuruͤkgekommenen aus triftigen Gruͤnden unmoͤglich
fiele, dasselbe also gleich zu prestierModifica dei caratterien, inzwischen aber
den Anlaß haͤtte, ChirurgicaModifica dei caratteri zu tractieren, mag ein
solcher sich hierum bey einem Herrn Obmann anmelden, und dieser ihme auf eine kurze Zeit, in so
fern namlich das Vorschuͤzende von Erheblichkeit ist,
die Bewilligung darzu ertheilen; wann dann aber
die vergoͤnstigte Zeit verflossen, solle er sich ohnfehlbar dem ExaminiModifica dei caratteri unterziehen, und solches leisten, in
wiedrigemfahl aber nach Gestaltsame der Sache gebuͤßt werden.
[Marginalia sul margine destro:]
Zuzug eines Mit-
Meisters,
und in welchen Faͤhlen die Geschwornen-
Meistere zu
berufen sind.

§. 5.
Ein examinierter Wund-Arzt solle mit Unexaminierten oder Stuͤmplern weder zum Verbinden noch
in einigen Profeßions-Geschaͤften nicht die geringste
Gemeinschaft machen, bey fuͤnf PfundValuta: 5 libbre Buß; so aber
einer bey Vorfallenheiten, welche ihme aber allein zu
uͤbernemmen zu schwer fielen, Hilf und Rath vonnoͤthen haͤtte, solle er einen ehrlichen, examinierten der
Kunst faͤhigen Meister zu sich ziehen, und sie dann beyde gemeinsamlich dem Patienten beholfen und berathen
seyn, auch dieser Zuzug eines Mit-Meisters auf alle
und jede von Streit-Haͤndeln entstehende geringere
Verlez- und Beschaͤdigungen sich beziehen. Wann
aber ein Schaden recht bedenklich und gefaͤhrlich seyn
wurde, besonders wann selbiger von hart- und gewaltthaͤtigen Mißhandlungen harruͤhrte, so solle ein [p. 6]Interruzione di pagina
jeder pflichtig seyn, einen, oder so es die Noth erforderte, mehrere zu diesem Ende bestellte Geschworne-Meistere zu sich zu berufen, damit der Zustand
grundlich untersucht, denen Patienten, so es betrift,
mit Rath und That nach Nothdurft beygesprungen,
und allenfahls die Sach an ein Recht kaͤme, durch
ihne oder sie dem Richter ein grundlich-pflichtmaͤßiger Bericht vorgelegt werden koͤnne: Und welcher
sich hierinfahls uͤbersehen wurde, der solle um fuͤnf
Pfund
Valuta: 5 libbre
Gelts gebuͤßt werden.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Wan den
Land-ChirurgisModifica dei caratteri verbotten ist,
sich gebrauchen zu lassen.

§. 6.
Dieweilen vorbenannte Geschworne-Meistere
Hoch-Oberkeitlich bestimmt und verordnet sind, bey
wichtigen Vorfallenheiten, Ungluͤks- gewaltthaͤtig-
und verdaͤchtigen Todes-Faͤhlen, nach aufhabenden
theuren Pflichten, die erforderliche VisitationModifica dei caratterien und
Untersuchungen vorzunehmen: So bleibet allen und
jeden ChirurgisModifica dei caratteri auf der Landschaft gaͤnzlich verbotten
und untersagt, auf einige Weise sich zu derley Geschaͤften gebrauchen zu lassen; es waͤre dann sach,
daß in Faͤhlen, wo wegen Entlegenheit der Orten
und danahen zu befoͤrchtenden Gefahr des Verzugs
oder grossen Umkoͤsten, ein solcher weiter hierzu von
einem regierenden Herren Burgermeister, Herrn
Ober- oder Landvogt des Orts, wegen seiner vorzuͤglichen Geschiklichkeit, befelchnet wurde.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Verband einer Wunden, und
|Interruzione di paginawie und auf
was Weise
ein Patient
sich einem
andern ChirurgoModifica dei caratteri anvertrauen
doͤrfe.

§. 7.
Kein Meister ist befuͤgt, weder durch sich selbs,
die Seinigen, einem andern uͤber sein Verband [p. 7]Interruzione di pagina
zu gehen, vielweniger Patienten, sie gebrauchind ein
Verband oder nicht, abwendig zu machen, bey fuͤnf
Pfunden
Valuta: 5 libbre
Buß: Wann aber ein Patient zu seinem
ChirurgoModifica dei caratteri keine Lust mehr haͤtte, so mag er wohl einem andern ehrlichen Meister sich anvertrauen, und
dieser den Patienten uͤbernehmen, in der Meinung,
jedoch daß, ehe solches Plaz haben moͤge, der erstere
Arzt dem Patienten ohne Anstand einen ContoModifica dei caratteri zu
zustellen angehalten, da danne er in Gefolg dessen
um seine billichmaͤßige Anforderung vernuͤglich ausgerichtet werden, und von da an des Patienten halber keine weitere Verantwortung haben solle: Wann
aber der Patient sich des ContensModifica dei caratteri, als waͤre er uͤbersezt, beschwehrte, soll ein solches vor der hierinfaͤhligen CompetenzModifica dei caratteri ausfuͤndig gemacht werden, in der
Zeit aber der andere ChirurgusModifica dei caratteri den Patienten wohl
uͤbernehmen moͤgen.
[Marginalia sul margine destro:]
Verbott
des Gesinds
und Kunden halber,
und im
Fahl ein
ChirurgusModifica dei caratteri
den andern
verlaͤumden
wurde.

§. 8.
Es solle keiner dem anderen auf seine Werkstatt
Gesind oder Kund anstellen, vielweniger bey den
Patienten oder anderwerts verkleineren, verlaͤumden
oder an Ehren angreiffen, werder durch sich selbst,
noch durch andere Leuthe, bey Straf von zweyValuta: 2 libbre bis
vier PfundValuta: 4 libbre Buß.
[Marginalia sul margine destro:]
Lehr-
Knaben.

§. 9.
So einer einen Lehr-Knaben angenommen, solle
derselbe nach verflossener Probier-Zeit, von vier WochenPeriodo: 4 settimane, von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren vorgestellt, und von denselben aufgedungen [p. 8]Interruzione di pagina
werden; darfuͤr hat er zu bezahlen, zwey PfundValuta: 2 libbre fuͤnf
Schilling
Valuta: 5 scellini
Einschreibgelt, ferner den Geschwornen-
Meisteren und ihrem Schreiber jedem ein PfundValuta: 1 libbra ,
und zehen SchillingValuta: 10 scellini dem Stubenverwalter: Von
der Zeit an, daß der Knab eingeschrieben, solle er
drey JahrePeriodo: 3 anni lang lehrnen, waͤhrend dieser Zeit bey
seinem Lehrmeister sich aufhalten, essen und schlafen,
von demselben in der Wund-Arzney und Barbier-
Kunst getreulich unterrichtet, zur Gottesforcht, Lesung nuzlicher Buͤcher, und allem Guten eyfrig angehalten, mit Speis und Trank ehrlich versorget,
und zu keinen schweren Dienst- oder Guͤtter-Arbeiten, sonder einig zu Profeßions-Geschaͤften gebraucht
und gezogen werden; nach verflossenen Lehr-Jahren
aber von dem Lehrmeister denen Geschwornen-Meisteren wiederum vorgestellt, und von ihnen dannzumahl, fahls darwieder weder von eint- noch anderer
Seite Einwendung gemacht werden, gegen bezahlend
sechs PfundenValuta: 6 libbre denen Geschwornen-Meisteren und
SecretarioModifica dei caratteri, zwey PfundValuta: 2 libbre in die Gesellen-Lad, ein
Pfund
Valuta: 1 libbra
in die AnatomieOrganizzazione: Modifica dei caratteri, (worbey es den Verstand
hat, daß keiner, der seine Kunst in hiesiger Stadt
erlehrnt, zu dem Examine ChirurgicoModifica dei caratteri hinzugelassen
werden moͤge, er habe dann von dem DemonstratoreModifica dei caratteri
AnatomiaeModifica dei caratteri einen Schein aufzuweisen, daß er waͤhrend
seiner Lehr-Zeit das Collegium anatomicumModifica dei caratteriOrganizzazione: fleißig besucht habe,) und zehen SchillingValuta: 10 scellini dem Stubenverwalter, ledig gesprochen, mit einem ordentlichen Lehr-
Brief versehen, zu einer dreyjaͤhrigenPeriodo: 3 anni Wanderschaft
angewiesen, und ihme das Plus ultraModifica dei caratteri mithin die gute
Anwendung derselben, und daß er sich befleisse, sich [p. 9]Interruzione di pagina
in den Stand zu sezen, seiner Zeit dem nothleidenden Neben-Menschen kunstmaͤßig beholfen zu seyn,
freund- ernstlich eingeschaͤrft werden, wo es uͤbrigens
darbey sein weiter unabgeaͤndertes Verbleiben hat,
daß kein Meister nicht befuͤgt ist, zu gleicher Zeit
zweyQuantità: 2 froͤmde Lehr-Knaben, wohl aber einen neben
seinem eignen Sohn oder Soͤhnen zu haben.
[Marginalia sul margine destro:]
Lehr-
Gelt.

§. 10.
Die einte Helfte des Lehr-Gelts, darum man
uͤbereingekommen, solle gleich nach dem Aufdingen,
und die andere nach Verfluß der Lehr-Zeit bezahlt
werden; wann aber der Lehrling in der ersten oder
anderen Helfte der Lehrzeit weglaufen, oder auch absterben wurde, solle der Meister uͤber seine zumachen
habende Forderung an den Lehr-Lohn in billichem
Zihl und Maaß mit des Lehrknaben Eltern oder Vogt
handeln; wann aber in der zweyten Helfte der Lehr-
Zeit der Meister abgehen oder sterben wurde, sollen
die Hinterlassenen des Meisters verbunden seyn, den
Lehrknaben, mit Vorwuͤssen seiner Eltern oder Vogt,
einem andern, dem Verstorbenen an Wissenschaft gleich
qualificiertModifica dei caratterien Meister in die Lehre zu verdingen.
[Marginalia sul margine destro:]
Ledigsprechung eines
Lehr-Knaben vor Beendigung
der Lehr-
Jahren.

§. 11.
So es sich zutruge, daß ein Lehrmeister das Ansuchen thaͤte, seinen Lehrknaben vor beendigten Lehr-
Jahren ledig zu sprechen, und sich dabey funde, daß
ein Abschlag dieses Begehrens dem Knaben an einem
wirklich bevorstehenden Gluͤk hinderlich seyn wurde,
mag in solchem fahl, wann es nicht mehr als zweyPeriodo: 2 mesi [p. 10]Interruzione di pagina
oder drey MonatePeriodo: 3 mesi antrifft, wohl willfahret werden,
in der Meinung jedoch, daß der Lehrmeister bis nach
exspiriertModifica dei caratteri voͤlligem TerminModifica dei caratteri der drey JahrenPeriodo: 3 anni sich keinen
anderen Lehrling einschreiben zu lassen befuͤgt seye, und
die nachgelassene Lehrzeit dem fruͤhzeitig ledig-gesprochenen zur Wanderszeit geschlagen werden solle.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Wanders-
Zeit eines
abgedungenen Lehr-
Knaben.

§. 12.
Ein abgedungener Lehr-Knab solle an eine dreyjaͤhrigePeriodo: 3 anni Wanders-Zeit gebunden seyn: wann aber einem aus wichtigen Gruͤnden zuschwer fallen moͤchte,
sein Vatterland zu verlassen, moͤgen die Geschwornen-
Meistere einen solchen, nach Maßgeb seiner Gruͤnden,
hierinn wohl dispensierModifica dei caratterien, in der Meinung, daß derselbe gahalten seyn solle, seine Gesellen-Jahre allhier
in der Stadt bey einem ihme beliebigen ChirurgoModifica dei caratteri zu
zubringen; waͤre es aber sach, daß einem vor Antritt,
oder waͤhrend der Wanders-Zeit, sein Vater, auch ein
Schaͤrer, mit Tod abgienge, oder dergestalten unvermoͤgenlich wurde, daß seine Barbier-Stube in Abwesenheit des Sohns muͤßte beschlossen werden, so
moͤgen und sollen die Geschwornen-Meistere ihne ohne
einige Koͤsten aller Wanderschaft wohl dispensierModifica dei caratterien.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Entstehende Streitigkeiten und
Scheltungen in Profeßionen-
Sachen.

§. 13.
Wann zweyQuantità: 2 Meister miteinander wegen Professions-Sachen in Streitigkeiten verfielen, oder daß einer den andern deßwegen schelten thaͤte, sollen sie hierum keinen anderen Richter suchen, als die Geschwornen-Meistere; und ein Gescholtener die Scheltung
laͤnger als 14. TagPeriodo: 14 giorni unangezeiget auf sich behielte, ist
er zur Buß verfallen ein PfundValuta: 1 libbra zehen SchillingValuta: 10 scellini .
[p. 11]Interruzione di pagina
[Marginalia sul margine destro:]
Stuͤmpler.

§. 14.
Ein jeder Meister solle schuldig und verbunden
seyn, wo er in seiner Nachbarschaft einen Stuͤmpler
erfuhre, der ihme oder einem andern ehrlichen Meister in Profeßions-Sachen, von was Gattung die immer seyen, Ungelegenheit zu machen und Schaden zu
zufuͤgen sich unterstuhnde, denselben von solchem Beginnen abzumahnen; im fahl aber ein solcher sich hieran nicht kehren, und in seiner Unbefugsame fuͤrfahren
wurde, ihne unverzogenlich einem jeweiligen Herren
Obmann zu laiden und anzuzeigen, welcher ihme
dann die noͤthige Hilfs-Hand zu biethen, und den
Stuͤmpler zur Gebuͤhr zu bringen, sich angelegen seyn
lassen wird.
[Marginalia sul margine destro:]
Verbott,
daß kein
Land-Meister die ChirurgieModifica dei caratteri in
hiesiger
Stadt uͤben doͤrfe.

§. 15.
Kein Land-Meister ist befuͤgt, in hiesiger Stadt
die ChirurgieModifica dei caratteri, noch was darzu gehoͤret und darvon
abhanget, in einige Weg zu uͤben, noch darinn Niederlag von MedicamentModifica dei caratterien zu haben; deßnahen soll sich
auch keiner naͤher, als eine StundePeriodo: 1 ora von der Stadt,
haushablich niederlassen moͤgen, nach Sage der alten
Briefen andDa correggere in: unda Siegeln.
[Marginalia sul margine destro:]
Den Land-
ChirurgisModifica dei caratteri
einzuschaͤrfende Obligenheiten.

§. 16.
Alle Land-ChirurgiModifica dei caratteri sollen freund- ernstlich erinneret seyn, besonderbar aber denen neu- angehenden,
bey Anlaß ihrer ExamenModifica dei caratteri eingeschaͤrft werden, die ihnen sich anvertrauenden Patienten nach ihrem besten
Wissen und Gewissen und christlichen Pflichten zu besorgen, auch in ihren Forderungen sich einer anstaͤn[p. 12]Interruzione di paginadigen und billichmaͤßigen Bescheidenheit zu befleissen;
besonderbar aber bey Vorfallenheiten, da es arme betrift, und da sie sehen, daß keine oder nur eine langwirrige und kostbare das Vermoͤgen der Patienten
uͤbersteigende Cur zu verhoffen, solche Leuthe, je nach
bewandten Umstaͤnden, gerade nach ersten oder
zweyten, laͤngstens aber nach appliciertModifica dei caratterien dritten Verband, um LoblLobliches Allmosen-AmtOrganizzazione: allzuhohe ContiModifica dei caratteri und
Koͤsten abzuheben, an LoblLobliche Wund-GeschauOrganizzazione: und in
die Haͤnde der Oberkeitlichen Aerzten zu verweisen
und transportierModifica dei caratterien zu lassen.
[Marginalia sul margine sinistro:]
Appellation.Modifica dei caratteri

§. 17.
Endlichen aber sollen vorstehende Artikul allen
und jeden Land-Meisteren nach ihren wohl abgelegten ExaminibusModifica dei caratteri vorgelesen, und von ihnen auf derselben geflissen und genaue Erfuͤllung das Hand-Geluͤbd
geleistet werden. Uebrigens maͤnniglich der durch einen Urtheils-Spruch der Geschwornen-Meisteren beschwert zu seyn vermeinte, die AppellationModifica dei caratteri an Unsere
GnHHerrnGnaͤdigen Hohen Herren die Raͤthe fernerhin offen gelassen bleiben.

Geben und von UnGnHHerrnUnseren Gnaͤdigen Hohen Herren Burgermeister
und Kleinen Raͤthen
Organizzazione:
ratificiertModifica dei caratteri Samstags den
17. SeptembrisModifica dei caratteri, nach der Heilwerthen Geburth
Christi gezehlt Eintausend, Siebenhundert,
Sechzig und Acht Jahre
Data di origine: 17.9.1768
.
Canzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: .

Annotatione

  1. Da correggere in: und.