SSRQ ZH NF I/1/11 35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, par Sandra Reisinger
Citation : SSRQ ZH NF I/1/11 35-1
Licence : CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Weinausschank sowie Verbot des Weinfärbens und Branntweinhandels
1700 septembre 4.
Description de la source
- Cote : StAZH III AAb 1.6, Nr. 67
- Date : 1700 septembre 4 Tradition : Einblattdruck
- Support d’écriture : Papier
- Dimensions l × h (cm) : 40.0 × 33.0
- Langue : allemand
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 936-937, Nr. 1302
Commentaires
Spätestens seit dem 15. Jahrhundert lassen sich für ZürichLieu : obrigkeitliche Preisregulierungen des Weinausschanks nachweisen. Dabei war der festgelegte Ausschankpreis für die städtischen Wirtshäuser höher als für diejenigen auf der Landschaft. Preisübertretungen wurden gemäss dem vorliegenden Mandat mit einer Busse von 200 Pfund bestraft. Es war daher wichtig, dass die Obrigkeit den Ausschankpreis nicht zu niedrig setzte, um so Preisübertretungen zu verhindern. Zudem führten zu niedrige Preise dazu, dass Wein heimlich verkauft wurde, womit gleichzeitig auch die Weinsteuer (Umgeld) umgangen wurde (vgl. die Weinsteuerordnung von 1755, SSRQ ZH NF I/1/11 57-1). Zum Weinpreis vgl. Sulzer 1944, S. 77-80.
Ein wiederkehrendes Thema in den zürcherischen Weinmandaten ist die Regulierung der Einfuhr von fremdem Wein. Für das 18. Jahrhundert gilt weitgehend, dass ein bestimmtes Mass an fremdem Wein für den Hausgebrauch konsumiert werden durfte. Allerdings gab es auch vereinzelt generelle Einfuhrverbote, wie das vorliegende Mandat zeigt. Schon vier Jahre später erlaubte die ZürcherLieu : ObrigkeitOrganisation : in einem Mandat den Eigengebrauch von fremdem Wein hingegen wieder (StAZH III AAb 1.7, Nr. 30). Während die Einfuhrpolitik zwischen Verboten und Erlaubnissen schwankte, waren bestimmte Gebiete der benachbarten Herrschaften, wie beispielsweise BadenLieu : , ThurgauLieu : und SchaffhausenLieu : , vom Einfuhrverbot ausgenommen. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurde die Einfuhrsperre zunehmend durch Einfuhrzölle ersetzt, wie dies in der Weinsteuerordnung von 1755 ersichtlich ist (SSRQ ZH NF I/1/11 57-1). Zur Weineinfuhr vgl. Sulzer 1944, S. 80-86.
Texte édité
Cantzley ZürichLieu : Organisation : .
[fol. v]Saut de pageAnnotations
- Möglicherweise ist das Mandat betreffend Einfuhrverbot von fremdem Wein von 1698 gemeint (StAZH III AAb 1.6, Nr. 48).↩
- Vgl. dazu die fast gleichlautende Bestrafung in Artikel 2 des Mandats vom 26. August 1697 (SSRQ ZH NF I/1/11 33-1).↩
Résumé