SSRQ ZH NF I/1/11 24-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die
Stadtrechte von Zürich und Winterthur. Erste Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich. Band 11:
Gedruckte Mandate für Stadt und/oder Landschaft Zürich, da Sandra Reisinger
Citazione: SSRQ ZH NF I/1/11 24-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Mandat der Stadt Zürich betreffend Passkontrollen der Soldaten bei den Stadttoren
1656 febbraio 4.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH III AAb 1.4, Nr. 47
- Data di origine: 1656 febbraio 4 Tradizione: Einblattdruck
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 25.5 × 20.5
- Lingua: tedesco
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Nachweis
- Schott-Volm, Repertorium, S. 892, Nr. 1030
Commento
Dieses kurze Mandat wurde während des Ersten Villmergerkrieges, einer militärische Auseinandersetzung zwischen den reformierten Orten ZürichLuogo: , BernLuogo: und SchaffhausenLuogo: sowie den katholischen Orten LuzernLuogo: , UriLuogo: , SchwyzLuogo: , UnterwaldenLuogo: und ZugLuogo: , erlassen. Auslöser für den Krieg waren die Ablehnung eines neuen eidgenössischenOrganizzazione: Bundes durch die katholischen Orte sowie die Aufnahme mehrerer reformierter Flüchtlinge aus ArthLuogo: in ZürichLuogo: . Am 6. Januar 1656 erfolgte die Kriegserklärung von ZürichLuogo: und BernLuogo: . Kurz danach besetzte ZürichLuogo: Teile des ThurgausLuogo: und belagerte die Stadt RapperswilLuogo: . Bereits am 24. Januar 1656 erfolgte die entscheidende Schlacht bei VillmergenLuogo: , wo BernerLuogo: Truppen den LuzernerLuogo: und ZugerLuogo: Truppen unterlagen. ZürichLuogo: musste nach einem Sturmangriff die Belagerung RapperswilsLuogo: am 3. Februar abbrechen. Im Anschluss daran kam es zu Friedensverhandlungen, die in den Dritten Landfrieden vom 7. März 1656 mündeten (HLS, Villmergerkrieg, Erster).
Testo editionale
Us erkantnuß und befelch / auch by
hoher straaff und ungnad / myner Gnaͤdig Herren / sol
von den Wachten vor den Thoren niemands mehr / uß eim ald anderen
Laͤger oder Quartier / dahin jeder gehoͤrt / ohne authentische Paßporten
von der Generalitet / oder dem bestellten Commandanten des Orts / daher einer komt / eyn- noch durchgelassen / sonder vilmehr ein soͤlicher von der
Wacht / alsobald verwahrlich angenommen / und uf das RahthußLuogo: gefuͤhrt werden / damit man ihne / umb syne allharokunft und verlassung
syner Companey / von Oberkeits wegen / gebuͤrend zured stellen koͤnne.
Gegeben Montags / den 4. Hornung / eintusend / sechshundert / fuͤnftzig und sechs JahreData di origine: 4.2.1656 (). PraesentibModifica dei caratteriPraesentibus. Herr Burgermeister RahnPersona: : und beyde
RaͤhtOrganizzazione: .
Patente
im krieg 1636
vom 4. februarData: 4.2.1636 ().1
Regesto