SSRQ ZH NF II/3 78-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener
Citazione: SSRQ ZH NF II/3 78-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Schreiben des Vogts von Greifensee über die Abhaltung eines Schwörtags der Eigenleute des Klosters St. Gallen
1557 maggio 31.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 123.2, Nr. 121
- Data di origine: 1557 maggio 31 Tradizione: Original (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.0 × 33.0
- 1 sigillo:
- Konrad EscherPersona: , sigillo sotto carta, rotonda, aderente, perduto
- Lingua: tedesco
Commento
In der Herrschaft GreifenseeLuogo: gab es neben den Leibeigenen des Schlosses GreifenseeLuogo: auch Eigenleute der Klöster FischingenLuogo: , St. GallenLuogo: und St. Johann im ThurtalLuogo: sowie der Inhaber der Burg UsterLuogo: . Nach der Reformation förderte die Zürcher ObrigkeitOrganizzazione: mehr oder weniger aktiv, dass sich Leibeigene von ihren Herren loskaufen konnten. Nichtsdestotrotz wachte sie selber peinlich genau darüber, dass sich ihre eigenen Leibeigenen des Schlosses GreifenseeLuogo: nicht einfach ihren Pflichten entziehen konnten (SSRQ ZH NF II/3 88-1).
Der vorliegende Austausch mit St. GallenLuogo: und St. JohannLuogo: hatte zur Folge, dass diese beiden Klöster 1562 mit der Stadt ZürichLuogo: vereinbarten, wie sich alle ihre im Zürcher HerrschaftsgebietLuogo: sesshaften Gotteshausleute von der Leibeigenschaft loskaufen können (StAZH C I, Nr. 1919). Praktisch gleichzeitig machte sich 1561 auch der Freiherr Ulrich Philipp von Sax-HohensaxPersona: als neuer Inhaber der Burg UsterLuogo: daran, seine Eigenleute in KirchusterLuogo: , OberusterLuogo: , NiederusterLuogo: , RiedikonLuogo: , WerrikonLuogo: , MaurLuogo: , GuldenenLuogo: und anderswo zu dokumentieren (StAZH A 123.2, Nr. 163-168 und Nr. 169). Diese Herrschaftsintensivierung hatte zur Folge, dass sich die Leibeigenen 1563 beim Zürcher RatOrganizzazione: über ihren neuen Herrn beschwerten (StAZH A 123.2, Nr. 189 und Nr. 190). 1579 liess sich sein Sohn, Johann Christoph von Sax-HohensaxPersona: , seine Rechte über die Eigenleute und auf deren Abgaben nochmals bestätigen (StAZH A 123.3, Nr. 98). Leibherrschaftliche Ansprüche blieben somit also weit über die Reformation bestehen.
Testo editionale
Regesto