SSRQ ZH NF II/3 112-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener
Citazione: SSRQ ZH NF II/3 112-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Aufruf zur Ablegung von Eid und Huldigung in den Kirchen von Uster und Maur
1769 aprile 3.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B VII 14.17, S. 1
- Data di origine: 1769 aprile 3 Tradizione: Aufzeichnung
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.5 × 33.0
- Lingua: tedesco
Commento
Eidleistung und Huldigung waren rechtssymbolische Akte, mit denen die Untertanen ihren Gehorsam, ihre Unterwerfung und Treuebindung gegenüber der Obrigkeit zum Ausdruck brachten. Aufgrund der Durchführung in der Kirche erhielt das Ritual eine geradezu sakrale Aura, zumal der entsprechende Eid vor Gott abgelegt wurde. Zugleich war die Huldigung aber auch ein gesellschaftliches Ereignis, in dessen Anschluss den Teilnehmenden Wein, Brot und verschiedene Speisen ausgeteilt wurden (Holenstein 1991; HLS, Huldigung; HLS, Treueeid; HLS, Untertan).
Häufig erfolgte die Huldigung anlässlich des Amtsantritts eines neuen Vogts, wie es auch aus den vorliegenden Aufzeichnungen zur Herrschaft GreifenseeLuogo: hervorgeht, wo die Landvögte in einem Turnus von sechs Jahren wechselten. Die aufgeführten Daten entsprechen genau der Amtseinführung von Hans Jakob NägeliPersona: (im Amt 1769-1775), Hans Konrad KellerPersona: (im Amt 1775-1781), Jakob Christoph HirzelPersona: (im Amt 1787-1793) und Andreas SchmidPersona: (im Amt 1793-1798). Es fehlt einzig die Amtszeit von Salomon HirzelPersona: (im Amt 1781-1787), sodass unklar bleibt, ob unter ihm keine Huldigung erfolgte oder ob lediglich vergessen ging, den entsprechenden Termin in das vorliegende Missivenbuch einzutragen. Zugleich belegt die relativ kontinuierliche Dokumentation der Huldigungsdurchführung, dass der Obrigkeit gerade in den letzten Jahrzehnten des Ancien Régime daran gelegen war, ihre Herrschaft im Rahmen solcher Rituale zu inszenieren und sie nötigenfalls mit Gewalt durchzusetzen.
Testo editionale
Huldigungsverkündigung
zuͦ GreiffenseeLuogo: sich entschloßen, auf sontag, den 16ten
diß monaths aprillData di origine: 16.4.1769, in der kirchen UsterLuogo: die
gewohnlich und schuldige huldigungs- und eydspflichten
halten zulaßen und einzunehmen. Als wird hierdurch
alle manschafft von 16. jahrEtà: 16 anni alters und darüber
hochoberkeitlichen ernsts angemahnet, daß selbige
obbedeüteten sontagPeriodo: domenica morgenPeriodo: la mattina sich gehorsamlich allda
einfindind, um in gedachter kirchen UsterLuogo: ihre auffhabende pflichten in trüwen abzustatten. Mit dem
angemesenen anhang, so eint ald anderer sich nicht
einstellen thäte und gefährlicher weise sich deßen
entaüserte, ein solcher ohne verschonen mit oberkeioberkeitlicher
geltbus und leibesstraff beleget werden solle.
1769Data di origine: 3.4.1769.a
C GrCanzley GreiffenseeLuogo: Organizzazione:
der canzel zuͦ verlesen.
1775Data: 1775
sontags, 11. juniData: 11.6.1775
18ten doditoData: 18.6.1775
1787Data: 1787
sontags, den 29. apprillData: 29.4.1787
6. maiiData: 6.5.1787
den 26. maiiData: 26.5.1793, zuͦ
UsterLuogo:
zuͦ MaurLuogo:
Annotatione
- Aggiunta sul margine sinistro da una mano più recente:
Den 26ten maii 75Data: 26.5.1775.↩ - Aggiunta sul margine sinistro da una mano più recente:
Den 28ten maiiData: 28.5.1775 .↩ - Aggiunta sul margine sinistro altro inchiostro.↩
- Aggiunta sul margine sinistro da un’altra mano.↩
- Aggiunta sul margine sinistro da un’altra mano.↩
Regesto