SSRQ ZH NF II/3 103-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, by Rainer Hugener
Citation: SSRQ ZH NF II/3 103-1
License: CC BY-NC-SA
Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee
18. c.
Metadata
- Shelfmark: StAZH B III 37
- Date of origin: 18. c. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v)) Transmission: Band (11 Blätter)
- Substrate: Papier
- Format h × w (cm): 20.5 × 33.0
- Language: German
Comments
Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgPlace: bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenPlace: , RegensbergPlace: und GreifenseePlace: verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).
Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseePlace: eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseePlace: .
Edition Text
Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseePlace:
[fol. 1v]Page break [fol. 2r]Page breakEydt eines landtvogts zu GreiffenseePlace:
Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseePlace: getreülich zu der statt ZürichPlace: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Page break eingenohmmen oder nit, jährlichRepeated duration: 1 year in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtDuration: 3 days ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.
Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Page break und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenIn the original: hrn rechen herrenIn the original: hrnOrganisation: darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn [fol. 3v]Page break verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenIn the original: mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.
[fol. 4r]Page break [fol. 4v]Page breakOrdnung eines landtvogts zu GreiffenseePlace:
Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen
Notes
- Deletion in a later hand.↩
- Addition above the line in a later hand by insertion mark: schreiber und.↩
- Deletion in a later hand.↩
- Addition on the left margin in a later hand: in folge rath und burgern erkantnus de datoIn the original: d d 16. juni 1785Date: 16.6.1785.↩
- Deletion by blackening text in a later hand.↩
- Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).↩
- Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).↩
Regest