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SSRQ ZH NF II/3 103-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 3: Die Landvogtei Greifensee, da Rainer Hugener

Citazione: SSRQ ZH NF II/3 103-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Eid und Ordnung des Landvogts von Greifensee

18° sec.

Bei seiner Amtseinsetzung soll der neue Landvogt schwören, das Schloss Greifensee getreu zuhanden der Stadt Zürich zu verwalten, die Rechte und Freiheiten der Vogtei zu wahren, die Einkünfte aus Nutzungsrechten, Zinsen, Zehnten, Fall und Lass unverzüglich einzuziehen und jährlich darüber Rechnung abzulegen, ein gerechter und unbestechlicher Richter zu sein und ohne Erlaubnis nicht länger als drei Nächte von seiner Residenz fernzubleiben. Aus den Wäldern der Vogtei soll er nur möglichst wenig Holz verwenden und dafür sorgen, dass die Bannwarte jeden Holzfrevel bestrafen. Nach der Abnahme des Eides soll dem neuen Landvogt die nachstehende Ordnung vorgelesen werden. Diese regelt unter anderem das Beachten der Flurordnung, das Bezahlen von Restanzen, das Ausführen von Bauarbeiten, das Stellen von Bürgen, die Rechnungsführung, die Spesenvergütung sowie die Verleihung der Zehnten.

  • Collocazione: StAZH B III 37
  • Data di origine: 18° sec. (Undatiert, Verweis auf Ratsbeschluss von 1695 (fol. 9r), Nachtrag zu 1785 (fol. 8v))
  • Tradizione: Band (11 Blätter)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 20.5 × 33.0
  • Lingua: tedesco

Der vorliegende Eid basiert auf einer Formulierung aus den 1430er Jahren, die für den Landvogt von KyburgLuogo: bestimmt gewesen war, jedoch auch für die Landvögte von GrüningenLuogo: , RegensbergLuogo: und GreifenseeLuogo: verwendet wurde (StAZH B II 4, Teil II, fol. 9v; Edition: Zürcher Stadtbücher, Bd. 3/2, S. 153-154, Nr. 44). Daraus entwickelte sich im 16. Jahrhundert eine allgemeine Formel für alle äusseren Vogteien (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1).

Seit dem 16. Jahrhundert war dem Eid für die Landvögte eine Ordnung beigefügt, worin vor allem die Spesen geregelt waren (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1 und SSRQ ZH NF I/1/3 191-1). Eine leicht erweiterte Fassung davon wurde um 1555 in das Kopialbuch der Herrschaft GreifenseeLuogo: eingetragen (StAZH F II a 176, S. 109-113). Im 17. Jahrhundert wurden zahlreiche weitere Bestimmungen in die allgemeine Ordnung für die Landvögte aufgenommen (StAZH B III 4, fol. 70r-73v; StAZH B III 5, fol. 287r-292v). Grösstenteils finden sich diese auch in der vorliegenden Fassung für die Herrschaft GreifenseeLuogo: .

Testo editionale

Eydt und ordnung der herrschafft GreiffenseeLuogo:

[fol. 1v]Interruzione di pagina [fol. 2r]Interruzione di pagina

Eydt eines landtvogts zu GreiffenseeLuogo:

Ihr, herr landtvogt, sollet schweeren, daß schloß zu GreiffenseeLuogo: getreülich zu der statt ZürichLuogo: handen innzuhaben, zubesorgen und zuversehen, und sonderlich in tach und gemach in guten ehren zuhalten, der vogtey rechtsammenen und freyheiten zubehalten, alß fehrn ihr mögen, der selben zinß, zehenden, neügrüth, fähl und gläß samt allen anderen nutzungen gefließenlich und ohn verzogenlich einzuziehen und, ihr habind sie [fol. 2v]Interruzione di pagina eingenohmmen oder nit, jährlichDurata ripetuta: 1 anno in die rechnung zubringen, die bußen getreülich zuverrechnen und ohnverweilt einzuziehen, keine an zehrung oder sonst in ander wäg zuverstoßen oder zuverwenden, über das alles in dennen in eüerer vogtey vorfallenden streitigkeiten ein gleicher gemeiner richter zu seyn, dem armen wie dem reichen und dem reichen wie dem armen, auch dem frömbden wie dem heimschen, niemand zu lieb nach zu leid, und darum kein mieth zu nehmmen, von dem schloß über 3 nächtPeriodo: 3 giorni ohne erlaubnuß nit außzubleiben und gemeldter vogtey wie auch gemeiner statt nutzen zu förderen und den schaden zu wenden, nach bestem eüwerem vermögen.

Deßgleichen sollen ihr der vogtey güter in wesentlichen baüwen und ehren halten [fol. 3r]Interruzione di pagina und haben, in der vogtey höltzeren und waldungen kein ander holtz dan zu eüerer zimlicher nothdurfft hauwen und brännen, und daß ihr zu erbauwung und erhaltung der schloß-gebaüwen und güeteren vonöthen zum nutz und ohnschädlichsten hauwen, ohne vorwüßen und bewilligen der herrenNell'originale: hrn rechen herrenNell'originale: hrnOrganizzazione: darauß niemandem, von wem ihr joch darum angesprochen wurden, gar nützid verschenken, verkauffen ald selbsten zueignen und an eürem nutzen verwenden und brauchen, sondren eüch allein des holtzens, wie obsteht, vernügen laßen, damit eüch von anderen leüthen desto wenniger schaden widerfahre. So sollen ihr bey eüeren bannwarten verschaffen und ihnen mit allem ernst einbinden, daß sie zu der herrschafft höltzeren sehen und die, so schaden thun, bey ihren eyden angeben und leiden, damit ihr die nach gebühr straffen, die bußen einziehen und meinen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn [fol. 3v]Interruzione di pagina verrechnen könnend und also in solchem allem ihr nach eüerem geschwohrnen eydt mit allen treüen handlen werden, als sie, meine gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn, sich deßen zu eüch versehen, alles getreülich und ohngefahrlich.

[fol. 4r]Interruzione di pagina [fol. 4v]Interruzione di pagina
[fol. 5r]Interruzione di pagina

Ordnung eines landtvogts zu GreiffenseeLuogo:

Nach geschwornem eydt ihme vorzulesen

[1] Um mehrerer gleichheit willen, damit einem jeden wie dem anderen geschehe, ist verordnet, daß hinfüro ein jeder abgehender landtvogt die kornzelg und güter, so von rechter gewohnheit wegen dem jahrgang nach zubauen sind, wohl ansäyen und nutzen möge, aber die, so in der braͧch ligen, deßgleichen die hanffpündten und haberzelg, [fol. 5v]Interruzione di pagina soll er ohnbeworben auf seinen nachfahren warten laßen, darzu auch kein wießen aufbrechen, sondern, ob er zu der gewohnnlichen kornzelg deßselben jahrs nützid zu bauwen hätte, die abtretten und weiter keinerley säyen.1

[2] Zufolg der alten ordnungen und der erneüwerten räth und burgerOrganizzazione: erkantnuß soll ein landtvogt das bey seiner abgelegten rechnung schuldig verbliebene gelt dem herrnNell'originale: hrn amts-sekelmeister ohnverweilt einliefferen und auch dann derselbe jeden jahrsDurata ripetuta: 1 anno, wann man den vögten rechnung ablißt, auf anziehen eines herrnNell'originale: hrn burgermeisters, ob demme statt geschehen, berichten.

[3] Sonderheitlichen solle der neüwe vogt den herrenNell'originale: hrn rechen räthenOrganizzazione: oder dennen bey der übergaab sich einfindenden herren bey seinem [fol. 6r]Interruzione di pagina eydt anzeigen, ob der alte landtvogt ihme die restantz, und was er ime zustellen sollen, zu seinem vernügen eingeantwortet habe und hierinnen nützid verhalten oder einiche gefahr brauchen, und so an der bezahlung einicher mangel, soll man den bürgen das angehends vermelden, damit sie sich folgends, so ihnen die bezahlung auferlegt wurde, desto minder zubeklagen habind.

[4] Ein landtvogt zu GreiffenseeLuogo: soll weder an dem schloß, scheür etcAbbreviazione etcAbbreviazione nach anderen zugehörigen gebaüwen keinen ehrhafften bauw, er seye klein oder groß, vor sich selbst nit vornehmmen nach machen, sonder, wann etwas dergleichen vorfallt, dasselbig schrifftlichen oder mundtlich an die herrenNell'originale: hrn rechen rätheOrganizzazione: langen laßen, die dann, was hierinnen zuthun oder zulaßen, ihme erforderlichen befehl ertheilen werden. Handlete aber einer hierwider, so wird ihme [fol. 6v]Interruzione di pagina das bey seiner rechnung nit gut geheißen, sondern durchgestrichen und heim gegeben werden, und hat hierinnen niemand unter den herrenNell'originale: hrn räthen, nach rechen herrenOrganizzazione: nach auch ein herrNell'originale: hr sekelmeister, für sich selbst einem landtvogt etwas zuerlauben oder zubewilligen einicher gewalt.

[5] Was ein jeder landtvogt in gärten und sonsten um lusts willen in ächeren, wiesen und sonsten, da er die güter nutzet, mit verbeßerung vornimt, das soll er in seinem kosten thun und gegen meine gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn deßnahen nützid verrechnen.

[6] Es soll kein landtvogt aufziehen, er habe dan zuvor einem ehrsammen rath seine tröster dargestelt und gegeben. Und so ein tröster abgehet, soll derselbe innert 14 tagenPeriodo: 14 giorni mit einem anderen ersetzt werden.

[fol. 7r]Interruzione di pagina

[7] Es sollen vor das könfftige einem landtvogt zu GreiffenseeLuogo: einiche zeit seiner verwaltung aufgelauffene restanntzen, es seye von zinßen, gülten oder anderen gefällen, gar nicht abgenohmmen werden, sondern pflichtig seyn, die mit allem eyfer und ernst einzuziehen und meinen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn zu verrechnen.

[8] Wann aber hagel, landsbrästen etcAbbreviazione etcAbbreviazione (darvor uns gott genädig behüte) entstuhnden ald dermaͧßen armuth verhanden, daß nit möglich wäre zu zahlen, als dann solle ein herrNell'originale: hr landtvogt die herrenNell'originale: hrn rechen rätheOrganizzazione: deßen berichten und von den selben rath und befehl einhollen, in der außgetrukten meinung gleichwohlen, daß wann ein landtvogt den zinßleüthen biß auf daß nächst darauf folgende jahr mit dem einzug verschohnen müßte, daß er jedoch hernacher ihme solchen außstand mit dem neüw verfallenden zugleich einzuziehen best [fol. 7v]Interruzione di pagina möglich angelegen seyn laßen oder auf seine wennigste versaumnuß zuerwarten habe, daß mann solche restanntzen ihme oder seinen bürgen bey der letsten rechnung heimkennen und die bahre bezahlung darvor auferlege.

[9] Ein landtvogt soll in seinem eignen kosten zwey rechnungen machen, darvon die einte, darinnen die jährlichen zinß specificiertModifica dei caratteri seyn sollen, der rechen cantzleyOrganizzazione: nach dero ablegung überlaßen und darbey sich in maͧßen befleißen, daß er die nit nur auf die bestimmende zeit ohnfehlbar ablegen, sondern auch die allwegen 4 wochenPeriodo: 4 settimane bevor in die rechen cantzleyOrganizzazione: zu nothwendiger umhin sendung und durchgehung übersenden könne.

[10] So vil den futer haber betrifft, soll ein landtvogt keinen anderen verrechnen, dan denjennigen, so meiner gnädigen herrenNell'originale: mr gn hrn geschäfften halb verbraucht [fol. 8r]Interruzione di pagina wird. Aber von diejennigen, so in ihren selbst eignen geschäfften an das eint und andre ohrt reisen und den einkehr bey ihme nehmmend, darvon soll nützid verrechnet werden.

[11] Zu verhütung aller ohnlauterkeit sind in den rechnungen die bey den jährlichenDurata ripetuta: 1 anno zinßen vorfallende verminder- und vermehrungen fleißig zubemerken, und die mit den debitoribusCambio di lingua: latinoModifica dei caratteri habende umkösten nit meinen gnädigen herrenNell'originale: mn gn hrn, sondern den schuldneren anzuschreiben.

[12] Es soll ein landtvogt von sich selbsten und ohnbefraget kein saamen-korn nach haber ald anderen vorsatz thun, vil wenniger einiche schulden oder anleihungen machen, weilen solche ihme solchen fahls ledig heimgegeben und nit angenohmmen werden wurden.

[13] Ein landtvogt soll mit zehrung und gasthalten [fol. 8v]Interruzione di pagina an den gerichtstagen auf das allerzimlichest verfahren und handlen und darinnen der alten braüchen sich fürnehmlich befleißen, auch die mißbraüch nach und nach mit fugen abstellen und verbeßeren etcAbbreviazione, jedoch aber zu erspahrung ohnnöthiger umkösten das herbst-gericht zu MaurLuogo: und das meyengericht zu Kilch-UsterLuogo: in das schloß ziehen.

[14] Wann fürohin ein vogt rechnung gibt, soll er alleinSoppressione da una mano più recentea mit dem b untervogt anhero kommen c–und den schreiber zu hauß laßenSoppressione da una mano più recente–c d, auch sie beydDepennamento da una mano più recentee allhier kein gast zu ihnen laden anderst dann über ihren eignen sekel und ohn meiner gnädigen herrenNell'originale: mnr gn hrn schaden, anbey bey demme, daß einem landtvogt von jedem ritt in die statt 1 Valuta: 1 libbra bestimt,2 und über das für allen umkosten an seinem rechnungs tag verordnet und 12 Valuta: 12 libbre , ist bleiben.

[fol. 9r]Interruzione di pagina

[15] Bey der in anno 1695Data: 1695 ergangenen erkantnuß, krafft welcher dennen auf die zehend verleihung nacher UsterLuogo: kommenden herren nach ohnverdenklichem gebrauch überlaßen worden, einem landtvogt zu GreiffenseeLuogo: den zehenden offentlich nach der gemachten schatzung zu verleihen, hat es sein bewenden.

[16] Wie nicht wenniger bey dem jennigen, was einem landtvogt für die admodiationModifica dei caratteri der hinzu gekaufften zehenden auferlegt worden.

[17] Gleich ein herrNell'originale: hr landtvogt gefließne achtung zugeben hat, daß weder der vogtey höltzer, güter oder zehend marchen, wan die etwan zergehen wurden, ohn aufgerichtet verbleiben, also hat er auch sich sonderheitlich angelegen seyn zu laßen, daß die fischer zu GreiffenseeLuogo: die ihnen gemachte einnung genau beobachten und die abzustatten habende jährlicheDurata ripetuta: 1 anno schuldigkeiten gewüß abführen.

[fol. 9v]Interruzione di pagina

Annotatione

  1. Soppressione da una mano più recente.
  2. Aggiunta al di sopra della riga da una mano più recente con un carattere di inserimento: schreiber und.
  3. Soppressione da una mano più recente.
  4. Aggiunta sul margine sinistro da una mano più recente: in folge rath und burgern erkantnus de datoNell'originale: d d 16. juni 1785Data: 16.6.1785.
  5. Depennamento da una mano più recente.
  1. Dieser Artikel entspricht einem Ratsentscheid aus dem Jahr 1543, welcher der allgemeinen Ordnung für die Landvögte nachträglich hinzugefügt wurde (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).
  2. Diese Angabe entspricht der zu Beginn des 16. Jahrhunderts festgelegten Spesenregelung (SSRQ ZH NF I/1/3 91-1).