SSRQ ZH NF II/11 81-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig
Citazione: SSRQ ZH NF II/11 81-1
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Beschluss im Streit zwischen den Stiftspflegern und den Leuten von Schwamendingen um Rechtsbefugnisse
1562 novembre 20.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH G I 22, fol. 104v-105v
- Data di origine: 1562 novembre 20 Tradizione: Eintrag
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 13.5 × 33.0
- Lingua: tedesco
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Edition
- Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Sp. 103-104, Nr. 107
Commento
Um die Nutzung von Wald und Weide in SchwamendingenLuogo: kam es immer wieder zu Konflikten zwischen dem GrossmünsterOrganizzazione: und den Hubern von SchwamendingenLuogo: . Das GrossmünsterOrganizzazione: war der Ansicht, dass es frei darüber verfügen könne, da alles Eigentum des StiftsOrganizzazione: sei und die Huber nur auf gewisse Nutzungsrechte ein Anrecht hätten, aber keine eigentliche Allmende der Gemeinde vorhanden sei. Die Huber wiederum fürchteten um ihren Anteil an Holz und Weide, wenn das Stift gewissen Personen zusätzliche Nutzungsrechte einräume. Vorausgegangen war ein Streit um die Besetzung des Weibel- und des Hirtenamts, das bisher in Personalunion ausgeübt worden war. Er endete damit, dass der Weibel wie bisher vom Stift berufen wurde, das Hirtenamt aber neu von den Hubern besetzt werden durfte. Um die Einkunftseinbussen, die ihr Weibel dadurch erlitt, zu kompensieren, erlaubte ihm das StiftOrganizzazione: , zusätzliche Stück Vieh auf die Weide zu treiben (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 79). Auch der Ziegler in SchwamendingenLuogo: durfte ein zusätzliches Tier zur Weide führen (zum Ziegler in SchwamendingenLuogo: vgl. SSRQ ZH NF II/11, Nr. 82). Dagegen klagten die SchwamendingerOrganizzazione: vor dem RatOrganizzazione: , worauf das GrossmünsterOrganizzazione: seinerseits wegen der unerlaubten Verpfändung der Allmende um 100 Gulden klagte. Der RatOrganizzazione: entschied am 15. Juli 1562 (worauf im vorliegenden Entscheid auch Bezug genommen wird), dass das GrossmünsterOrganizzazione: berechtigt sei, den Weidgang des Zieglers zu erweitern und dass die 100 Gulden wieder ausgelöst werden müssten; für die Untersuchung der übrigen Streitpunkte wurden vier Ratsmitglieder delegiert (StAZH G I 3, Nr. 97; StArZH VI.SW.A.1.:16; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 103, Sp. 93-94). Am 22. September 1562 bestätigte diese Delegation das Recht des StiftsOrganizzazione: , auch den Weibel mehr Tiere zur Weide bringen zu lassen. Ausserdem ermahnte sie die Huber von SchwamendingenLuogo: , sich des Holzes wegen an die Offnung zu halten und nur mit Erlaubnis des StiftsOrganizzazione: Wald, Wiesen und Weiden zu nutzen, da diese Eigentum des GrossmünstersOrganizzazione: seien (StAZH G I 3, Nr. 120, S. 3-10; StArZH VI.SW.A.1.:17; Edition: Hotz, UB Schwamendingen, Teil 1, Nr. 105, Sp. 96-100).
Unter Verweis auf den vorliegenden Entscheid wurden bis mindestens 1566 wieder Fallabgaben eingezogen (StAZH G I 3, Nr. 105). Die Konflikte waren mit den genannten Entscheiden nicht beigelegt, weshalb am 10. Oktober 1573 drei Ratsabgeordnete eine neue Holzordnung erliessen (SSRQ ZH NF II/11 89-1).
Testo editionale
Erkantnuß deren von SchwamendingenLuogo: halben
[fol. 105r]Interruzione di pagina
Annotatione
- Soppressione: welre.↩
- An diesem Datum war über die Erlaubnis des StiftsOrganizzazione: an den Ziegler, mehr Vieh auf die Allmende zu treiben und über die Verpfändung der Allmend um 100 Gulden durch die Gemeinde SchwamendingenOrganizzazione: entschieden worden, vgl. StAZH G I 3, Nr. 97 bzw. StArZH VI.SW.A.1.:16.↩
- Dieses Buch wird auch in einem Nachtrag zur Offnung von SchwamendingenLuogo: genannt (SSRQ ZH NF II/11 15-1, Art. 7). Es scheint sich um eine Sammlung von Rechten des StiftsOrganizzazione: in SchwamendingenLuogo: gehandelt zu haben, die jedoch nicht überliefert ist. In dem als «Rotes Buch» bekannten Kopialbuch der Stadt ZürichLuogo: von 1428 finden sich keine Einträge zu SchwamendingenLuogo: (StAZH B I 276 - B I 277).↩
- Gemeint sind die drei Geschworenen.↩
Regesto