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SSRQ ZH NF II/11 177-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 177-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Entscheid der Obervögte von Schwamendingen betreffend verschiedene Rechte der Tauner und Huber im Zusammenhang mit Kaufgeschäften Dritter

1781 marzo 23.

Jakob Bruppbacher von Schwamendingen beklagt sich im Namen der übrigen dortigen Tauner darüber, dass Rudolf Bäntz von Oberhausen vor etwa 14 Tagen anlässlich eines Kaufs den Hubern den Anstand in Form einer Portion Wein, Käse und Brot habe verabfolgen lassen. Weibel Burri habe den Befehl der Obervögte, den Anstand bis auf weitere obrigkeitliche Verfügung zurückzuhalten, missachtet und ihn den Hubern verabfolgen lassen. Zudem seien die Tauner vom Zugrecht ausgeschlossen worden und bei der Gemeindeversammlung nicht wie üblicherweise wie die Huber gefragt worden, ob sie das zum Kauf stehende Gut an sich ziehen wollten. Ein inzwischen in der Kanzlei gefundener Entscheid vom 30. März 1764 besagt, die Anstände seien damals gänzlich abgeschafft worden, und stattdessen sei den neuen Käufern an dieser Stelle bewilligt worden, 10 Pfund an den Kauf einer Feuerspritze zu leisten. Weibel Burri verteidigt sich, dass ihn der obrigkeitliche Befehl zu spät erreicht habe, als er dem Grossteil der Huber den Wein bereits gegeben hatte. Wäre das Schreiben frühzeitig eingetroffen, hätte er diesem selbstverständlich Folge geleistet. Er habe zudem das Urteil von 1764 nicht gekannt, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in Schwamendingen gewohnt habe. Die beiden Obervögte von Schwamendingen, Zunftmeister Keller und Ratsherr Keller entscheiden wie folgt: Anlässlich künftiger Kaufgeschäfte sollen ohne Vorwissen der Obervögte keine Gemeindeversammlungen mehr abgehalten werden. Bei solchen Versammlungen sollen sowohl die Huber als auch die Tauner zutrittsberechtigt sein. Betreffend das Zugrecht wird den Hubern gegenüber den Taunern der Vorrang gegeben, ausgenommen das Stift könne hierzu ein ausschliessliches Recht der Huber belegen. In Anlehnung an das 1764 ergangene Urteil verfügen sie, dass es dabei bleiben solle. Es erfährt nur insofern eine Erläuterung, dass die von neuen Käufern künftig entrichteten 10 Pfund der Kanzlei Schwamendingen zur Verwahrung übergeben werden sollen; das Geld solle in einen Fonds zur Anschaffung von Feuerspritzen fliessen. Rudolf Bäntz wird gerügt und mit einer obrigkeitlichen Busse von 5 Pfund belegt.

  • Collocazione: StAZH G I 9, Nr. 167
  • Data di origine: 1781 marzo 23
  • Tradizione: Zeitgenössische Abschrift (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 24.5 × 39.0
  • Lingua: tedesco

Die Beziehung zwischen Hubern und den rechtlich und wirtschaftlich schlechter gestellten Taunern war oft mit Konflikten behaftet (für SchwamendingenLuogo: : SSRQ ZH NF II/11 94-1; für AlbisriedenLuogo: : SSRQ ZH AF I/1, IX, Nr. 10).

Die genannte Verordnung vom 30. März 1764, wonach die Einstandsmähler zugunsten eines Beitrags zur Anschaffung einer Feuerspritze abgeschafft worden seien, konnte nicht gefunden werden, zumal die Urteilsprotokolle der Obervögte von SchwamendingenLuogo: und DübendorfLuogo: für die Zeit von 1732 bis 1756 verloren sind (StAZH B VII 9.2-9.6). Ein ähnlicher Fall findet sich 1752 in OberstrassLuogo: , wo die Gemeinde die Gemeindetrünke abschaffte, um das Geld für den Ankauf von Reben zur Vermehrung des Gemeindeguts zu verwenden (SSRQ ZH NF II/11 161-1).

Testo editionale


Über die geführte klage des Jacob BruppachersPersona: von
SchwamendingenLuogo: nahmens seiner selbst uund übrigen
tauneren von daselbst, wie daß der Rudolff BäntzPersona:
von OberhausenLuogo: als neüerCorrezione sovrascritto, sostituisce: treüera einkaüffer zu SchwamendingenLuogo:
vor ohngefehr 14 tagenPeriodo: 14 giorni den huberen daselbst den
anstand, bestehende in einer gewißen portion wein,
käß uund brodt, gegeben uund die tauner davon außgeschloßen habe, da sie, die tauner, vermeint, daß
ihnen von dißem anstand so wohl der genuß gehört
häte als den hueberen. Zu dem ende hin ab seiten
des hhAbbreviazione zunfftmstrzunfftmeister uund amts obervogt KellersPersona: an
dem weibel BurriPersona: zu SchwamendingenLuogo: ein befehl
zugeschickt worden seye, daß dieser anstand für
ein mahl nach nicht gegeben, sonderen bis auf
weitere oberkeitoberkeitliche verfügungen hinter halten
werden solte. Diesem oberkeitoberkeitlichen befehl aber kein
genügen geleistet uund dieser anstand gleich wohlen
den huberen allein gegeben worden seye. Zu
deme auch die tauner bey dem gethanen kauff des
BäntzenPersona: von dem zug recht wider erwarten außgeschloßen worden seyen, zu mahlen und da es darum
zu thun geweßen, ob yemand des BäntzenPersona: kauff
an sich ziehen wolte oder nicht, ihnen, den tauneren,
nicht an die gemeind gesagt worden, sonderen
einzig den hueberen, welches ebenfahls ein neüerung
seye, in deme, wann kein huber solche kaüffe zu ziehen
verlangt, dann zu mahlen die tauner daß zugrecht
darzu gehabt haben.
In zwüschen habe sich in der
cantzley eine erkantnuß vom 30. mertz 1764Data: 30.3.1764 vorgefunden,1 nach welcher die anstände gäntzlichen
abgekent worden seyen, dargegen dann aber an [p. 2]Interruzione di pagina
deren statt den yewilligen neüen kaüferen eine
summ von 10  geltsValuta: 10 libbre zu bezahlen bestimt worden, so zu
ankauffung einer feür spritzen angewendet werden
sollen. Wogegen der weibel BurriPersona: für
sich uund nahmens der hueberen sich verantwortet, daß
der oberkeitoberkeitliche befehl zu der zeit, als der neüe kaüffer
der größeren anzahl der hueberen den wein gegeben
habe, uund also zu späht gekommen seye, dann sonsten
und so selbiger zu rechter zeit eingetroffen, solcher
nach schuldigkeit wäre respectiert und der anstand
hinter halten worden, worfür ihm leyd seye, gleich
er auch von obangezogener uhrthel de anno 1764Data: 1764 gar
nichts gewußt, in deme er anno 1764Data: 1764 noch nicht zu SchwamendingenLuogo: geweßen, etcAbbreviazioneLettura incertab beyder seits in mehrerem.

Als ward hier auf nach genauer erdurung
alles deßen aller vorderst dem weibel BurriPersona: daß
oberkeitoberkeitliche mißfallen bezeüget, daß er gleich nach
empfang deß oberkeitoberkeitlichen befehls c diesen anstand,
obgleich schon den anfang darmit gemacht worden,
nicht aufgehebt.
Dannethin erkennt, daß bey zukünfftig ergehenden verkauffs- und kauffs anläßen
ohne vorwüßen der titAbbreviazione hhherren obervögten keine
gemeinden mehr sollen gehalten werden, auch bey
solchd abzuhaltenden gemeinden die tauner so
wohl als die hueber den freyen zu tritt haben,
des zugrechts halber aber den huberen daß
vorrecht gehören uund erst in ermanglung dißer
die tauner solches zu genießen haben, es wäre
dann sach, daß e–eeineLettura incerta–e ehrwürdige stifftOrganizzazione: deßentwegen
ein außschließendes recht der hueberen halber [p. 3]Interruzione di pagina
vorzeigen könte.
Übergens würde in absicht
auf die anstände die in anno 1764Data: 1764 ergangene obangezogene uhrthel oberkeitoberkeitlich bestättet, dergestalten, daß es darbey sein gäntzliches verbleiben haben und nur dahin erlaüteret seyn solte,
die yenigen 10  geltsValuta: 10 libbre , so künfftigef neüe kaüffeg
bezahlen werden, der cantzley SchwamendingenLuogo: Organizzazione:
in verwahrung zu übergeben und allda einen
fund zu anschaffung einer feür sprützen zu
samlen.
Wegen mangel aber genugsamer vorsicht, so der RudRudolff BäntzPersona: bey seinem anstand
häte brauchen sollen, sollCorrezione sovrascritto, sostituisce: the er 5 Valuta: 5 libbre oberkeitoberkeitliche
buhß bezahlen.
Actum freyags, dden 23 martii 1781Data di origine: 23.3.1781,
prstspresentibus mAbbreviazione hhAbbreviazione zunfftmstrzunfftmeister KellersPersona: uund
mAbbreviazione hhAbbreviazione rathshrathsherr KellersPersona: 2
Cantzley
SchwamendingenLuogo:
Organizzazione:
uund DübendorffLuogo:
[p. 4]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso:]
Erkantnuß dder hhherren obervögten
zu SchwamendingenLuogo:
wegen anstand by kauf uund verkauf
uund wegen gemeindsberufung Passaggio eliminato con perdita di testo (1 cm)i
von seiten des stifften mit
vorwißen der hhherren obervögten
und wegen zulaß der thauneren
mit dden huberen

Annotatione

  1. Correzione sovrascritto, sostituisce: treüer.
  2. Lettura incerta.
  3. Soppressione: gleich.
  4. Soppressione: e.
  5. Lettura incerta.
  6. Soppressione: n.
  7. Depennamento: r.
  8. Correzione sovrascritto, sostituisce: t.
  9. Passaggio eliminato con perdita di testo (1 cm).
  1. Dieser Entscheid konnte nicht gefunden werden.
  2. 1781 waren Hans Jakob KellerPersona: , Zunftmeister zur MeisenOrganizzazione: , und Ratsmitglied Hans Kaspar KellerPersona: die Obervögte von SchwamendingenLuogo: .