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SSRQ ZH NF II/11 176-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 176-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Mandat der Stadt Zürich betreffend die Bereinigung der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden

1780 aprile 26.

Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich erlassen ein Mandat betreffend Bereinigung der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden. Da die dortige Kanzlei in Unordnung geraten sei, was den Landschreiber bei seiner Tätigkeit behindere, wird angeordnet, dass sämtliche ausgestellten Schuldbriefe überprüft werden, mit Ausnahme der bereits bereinigten Kernengült von Albisrieden. Wer ein solches Dokument zu einem Hof oder Dorf aus der Obervogtei Wiedikon besitzt, soll davon eine Abschrift erstellen und diese zusammen mit dem Original innert drei Monaten der dafür vorgesehenen Ratskommission vorlegen. Nach Überprüfung der beiden Dokumente wird das Original dem rechtmässigen Besitzer zurückgegeben und die Abschrift in der Kanzlei Wiedikon und Albisrieden hinterlegt. Es folgt ein alphabetisch geordnetes Verzeichnis aller Dörfer und Höfe in der Obervogtei Wiedikon.

  • Collocazione: StAZH A 154, Nr. 142
  • Data di origine: 1780 aprile 26
  • Tradizione: Entwurf (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 23.5 × 39.5
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: StAZH A 154, Nr. 145
  • Data di origine: 1780 aprile 26
  • Tradizione: Entwurf (Einzelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 23.5 × 39.0
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: StAZH A 154, Nr. 144
  • Data di origine: 1780 aprile 26
  • Tradizione: Einblattdruck
  • Stato di conservazione: Beschnitten
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 38.5 × 34.0
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: StAZH III Cc 11/1, c
  • Data di origine: 1780 aprile 26
  • Tradizione: Einblattdruck
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 43.0 × 34.5
  • Lingua: tedesco

Am 28. Februar 1780 hatte sich Hans Rudolf HessPersona: , Landschreiber in der Obervogtei WiedikonLuogo: und AlbisriedenLuogo: , in einer Bittschrift an den ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: über die Unordnung in der Kanzlei beklagt und die Obrigkeit um Hilfe gebeten; besonders die Kauf- und Schuldprotokolle von AlbisriedenLuogo: seien in den letzten 45 Jahren schlecht geführt worden (StAZH A 154, Nr. 142). Am 6. März beauftragte der RatOrganizzazione: eine Delegation mit der Untersuchung des Zustands der Kanzlei von WiedikonLuogo: und AlbisriedenLuogo: und trug ihr auf, zu prüfen, ob eine Bereinigung durchgeführt werden sollte, wie dies vor zehn Jahren auch in GreifenseeLuogo: der Fall gewesen sei (StAZH B II 988, S. 59-60; zur Kanzleibereinigung in GreifenseeLuogo: vgl. SSRQ ZH NF II/3 113-1). Die Ratsdelegation reichte ihr Gutachten am 24. April 1780 ein (StAZH A 154, Nr. 141). Der Rat entschied darauf am 26. April 1780, die Bereinigung durchführen zu lassen und liess das vorliegende Mandat drucken (StAZH B II 988, S. 122). Am 26. Februar 1783 erstattete Landschreiber HessPersona: Bericht über die von ihm durchgeführte Bereinigung (StAZH A 154, Nr. 153). Ab 1781 wurde auch in der Obervogtei SchwamendingenLuogo: und DübendorfLuogo: eine Kanzleibereinigung durchgeführt (StAZH III AAb 1.15, Nr. 5); am 13. April 1785 liess der RatOrganizzazione: ein Verzeichnis entkräfteter, in den Protokollen aber noch nicht getilgter Schuldbriefe aus den Kanzleien der beiden Obervogteien WiedikonLuogo: sowie SchwamendingenLuogo: und DübendorfLuogo: anlegen und wies die Bürger und Bewohner der Landschaft an, nachzusehen, ob sie noch solche Schuldbriefe besitzen würden (StAZH III AAb 1.15, Nr. 26). Am 6. Juli 1785 verordnete der RatOrganizzazione: auch die Bereinigung der Kanzlei RümlangLuogo: (StAZH III AAb 1.15, Nr. 31).

Testo editionale

Wir Burgermeister und Rath der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione: , urkunden hiermit; Demnach Wir eine hohe Nothdurft zu seyn erachtet, den betraͤchtlichen Unrichtigkeiten, welche zu empfindlichem Nachtheil der Angehoͤrigen Unserer Obervogtey WiedickonLuogo: und AlbisriedenLuogo: sowohl als vieler redlicher Privatleuthen zu Stadt und Land, auch zu unvermeindlicher Verhinderung und Verwirrung Unsers verordneten Landschreibers in Fuͤhrung und Fertigung der von seinem Beruff abhangenden Geschaͤften, sich in dasiger Canzley uͤber die massen angehaͤuft haben, bestmoͤglichst abzuhelfen, und die erforderliche Ordnung wiedrum herzustellen; Als haben Wir zu vollkommener Erreichung Unsers heilsamen Zwecks, und zu Befoͤrderung der allgemeinen und besondern Sicherheit aller Unserer getreuen Lieben Angehoͤrigen, angemessen befunden, eine sorgfaͤltige Untersuchung und Bereinigung gedachter Canzley WiedickonLuogo: und AlbisriedenLuogo: Organizzazione: vorzunehmen, und zwar aller auf endsbenannten Dorfschaften und Hoͤfen und stehenden Guͤlt- und Schuld-Briefen, die Kernen-Guͤlten von AlbisriedenLuogo: allein ausgenommen, die schon bereits bereiniget sind;
Ist anmit Unser ernstliche Will und Meynung, daß alle und jede, welche von der Canzley WiedickonLuogo: und AlbisriedenLuogo: Organizzazione: ausgefertigte, und auf Unsere Angehoͤrige der in gedachter Obervogtey liegenden Dorffschaften und Hoͤfen gestellte Schuld-Brief entweder als ihr wahres Eigenthum oder Versatzungsweise besitzen, schuldig und verbunden seyn sollen, diese ihre Haubt-Instrumente mit beygefuͤgten selbst davon gezogenen auf ganze Folio-Bögen geschriebenen Copeyen, worinn auch der Namen des dießmaligen Schuldners angezeichnet seyn solle, innert drey Monat ZeitPeriodo: 3 mesi, von dem naͤchstkuͤnftigen ersten Dienstag des BrachmonatsData: 6.6.1780 angerechnet, bey Verlurst ihrer Schuld, Unseren eigens hierzu verordneten Mit-Raͤthen einzusenden, welche dann alle DienstagDurata ripetuta: 3 giorni Nachmittags von 2 bis 4 UhrPeriodo: da 14:00 a 16:00 sich auf allhiesigem RathhausLuogo: versammeln, die einsendende Original und Copeyen gegen Zuruͤckstellung eines Empfang-Scheins annehmen, und sich ferners bemuͤhen werden, die eingesandten Haubt-Instrumente, (wofuͤr wir garant zu seyn die goͤnstige Versicherung anfuͤgen,) mit den beygelegten Abschriften zusammen zu halten, und wann beyde Instrument gleichlautend und uͤbereinstimmend gefunden werden, erstere ihren wahren und rechtmaͤßigen Besitzeren, welche sie pflichtmaͤßig eingeliefert haben, und welchen obliegen solle in Zeit 14 TagenPeriodo: 14 giorni, von dem Tag der Empfang-Scheinen, abfordern zu lassen, wiedrum aushin ze geben, die vidimierten Copeyen aber Unserer bestellten Canzley WiedickonLuogo: und AlbisriedenLuogo: Organizzazione: zu vorhabenden Verrichtungen zu Hande zu stellen.

Wir versehen uns zuversichtlich, es werde jedermaͤnniglich, aus vester Ueberzeugung, daß diese Landesvaͤtterliche Verfuͤgung einig und allein den allgemeinen und besondern Nutzen, Wohlfahrt und Sicherheit Unserer getreuen Lieben Angehoͤrigen bezwecke, sich dieser Oberkeitlichen Aufforderung in allen Theilen unterziehen, und sich selbst vor Schaden und Verlust zu seyn wohl wissen.

Geben, Mittwochs den 26. April 1780Data di origine: 26.4.1780.

Canzley der Stadt ZuͤrichLuogo: Organizzazione:

Nammen der Doͤrfer und Hoͤfe in der Obervogtey Wiedickon gelegen: AlbisriedenLuogo: , FriesenbergLuogo: , KolbenhofLuogo: , OberhardLuogo: , ToͤltschLuogo: , UnterhardLuogo: , WiedickonLuogo: .

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