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SSRQ ZH NF II/11 175-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 175-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Wachtordnung für die Gemeinde Fluntern

1778.

Die Wachtkommission hat die Gemeinden ermahnt, das Mandat über den Wachdienst besser zu befolgen. Die Gemeinde Fluntern sieht die Hauptursache für die schlechte Versehung des Wachdienstes darin, dass die Wache neben dem ordentlichen Gemeindewächter der Reihe nach von den Gemeindemitgliedern versehen werden muss. Daher hat sie an der Gemeindeversammlung beschlossen, einen zweiten ständigen Wächter anzustellen, dem jeder, der das Wachtgeld schuldet, den gleichen Betrag wie dem ordentlichen Wächter zu bezahlen habe. Zusätzlich werden Vorschriften darüber erlassen, welcher Wächter wann zu wachen hat und wo sie sich bei ihren Wachgängen zu melden haben.

  • Collocazione: StArZH VI.FL.A.3.:33
  • Data di origine: 1778
  • Tradizione: Original (?) (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.5 × 35.5
  • Lingua: tedesco

In der Wachtordnung für FlunternLuogo: von 1605 hatte der ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: noch lediglich zwei Verantwortliche der Gemeinde für die Abhaltung der Wache benannt und eine Busse darauf gesetzt, wenn ein Wachtgenosse seinen Dienst nicht versehe (SSRQ ZH NF II/11 104-1). Ausführlicher wird ein Bericht über die Abhaltung der Nachtwachen in StadelhofenLuogo: und den Vier WachtenLuogo: von 1651, worin eine Ratsdelegation nach Anhörung der Art und Weise, wie die Wacht bisher abgehalten wurde, Bestimmungen erlässt, wie diese in Zukunft zu handhaben sei. Zuvor hatten die beiden Gemeindegenossen, die jeweils mit Wachen an der Reihe waren, in einem Teil der befragten Gemeinden einen halben Tag und eine halbe Nacht Wache gehalten, in den anderen Gemeinden einen ganzen Tag und eine ganze Nacht. Neu sollten alle jeweils die halbe Nacht wachen und dann abgelöst werden; beibehalten wurde das System, wonach alle mündigen Mitglieder der Gemeinde die Wache im Turnus zu versehen hatten und dass sie sich jeweils während des Wachgangs an drei bis vier genau definierten Orten zu melden hatten (StAZH A 149.1, Nr. 82). Letztere Bestimmung findet sich auch in der vorliegenden Ordnung; PlatteLuogo: , VorderbergLuogo: und HinterbergLuogo: waren die drei Siedlungsschwerpunkte der (bis ins 19. Jahrhundert Streusiedlung bleibenden) Gemeinde FlunternLuogo: (vgl. KdS ZH NA V, S. 194). Die Anordnungen zu den Zeiten der Wache sind jedoch erheblich detaillierter. Zudem gab es zu dieser Zeit einen ständigen Gemeindewächter, nur seine Begleitung musste von den Gemeindegenossen sichergestellt werden. Mit der vorliegenden Ordnung wurde auch das abgeschafft und stattdessen ein zweiter ständiger Wächter berufen.

Testo editionale

Nach deme eine lobliche wacht comission durch eine circular erkantnus alles hohen ernstes anbefohlen, das das hochoberkeitliche mandat wegen denen dorffwachten1 neüerdingen offentlich widerum solle verlesen werden, anbey samtliche vorgesetzte jedesen orts sehr ernstlich insinuviert, angestalten zu machen, das solches hochoberkeitliche mandat beser und volkomener, als bis dahin geschehen, möchte gehalten werden.

Derowegen hat ein ehrsame gmeind FlunternLuogo: Organizzazione: bey anlas ihres neüjahrs bott überhaubt undNell'originale: u vast jederman geklagt, das das die gröste ursach seye, das die beywacht oder nebentwacht so schlechter dingen ihre schuldigkeit thüehind, weillen solche bis dahin von haus zu haus alle tagDurata ripetuta: 1 giorno abgeändert, ein jeder denkt, es istAggiunta al di sopra della rigaa nur heüt an mir, morgen ist an einem anderen, heüt kombt ein junger, morgen ein alter undNell'originale: u die, wo nicht selbs komen, schiken mehren theils alte, schwache männer – so das weder des tagsPeriodo: di giorno, geschweigen des nachtsPeriodo: la notte die wacht erforderlicher masen bestelt seye. Umb diser klag abzuhelffen und darmit das bedeütete hochoberkeitlicheNell'originale: hochoberkeitl mandat gehorsamer befolget werde, hat gedachte unsere gmeind eyn müetig auf- und angenommen, das man nebst dem ordinari gmeindwächter, statt der alle tagDurata ripetuta: 1 giorno abwechslender beywacht, ein beständiger fruetiger man wolle bestellen, der so woll des tagsPeriodo: di giorno als nachtsPeriodo: la notte nebst dem ordinari wächter die wacht versehen müese, welcher dan auch gleich wie der ordinari wächter von denen, die das wacht gelt schuldig, von jedem alle fronfastenDurata ripetuta: 3 mesi 5 Valuta: 5 scellini für seine belohnung zu bezüchenLettura incertab haben solle. Und darmit disere wacht bey tagPeriodo: di giorno und nachtPeriodo: la notte ohn unter brochen alle stunden fortdaure, haben die vorgesetzten denen beiden wächteren die vorschrifft gemachet, wie sie die wacht versehen müesen.

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1. Der ordinariNell'originale: ordin gemeindwächter solle somerszeitPeriodo: estate morgenPeriodo: la mattina spästestLettura incertac umb 6 uhrTempo: 6:00 auf dem haubtposten d–auf der BlattenLuogo: Aggiunta sul margine sinistro–d seyn und sich bey dem untervogt melden, auf disem posten bleiben bis umb 11 uhrTempo: 11:00, hernach ein rast stundPeriodo: haben, umb 12 uhrTempo: 12:00 solle er widerum auf dem haubtposten seyn bis abendsPeriodo: la sera umb 7 uhrTempo: 19:00, wo er sich widerum bey dem untervogt melden solle. Umb 9 uhrTempo: 21:00 soll sein nachtwacht angehen bis umb 1 uhrTempo: 1:00, in welcher zeit er patrulieren undNell'originale: u alle stundDurata ripetuta: 1 ora rüeffen soll, auch ein mal bey geschworenemNell'originale: gschw RinderknechtNell'originale: RinderknPersona: im HinterbergLuogo: undNell'originale: u bey sekelmeisterNell'originale: sekelmstr SiberPersona: im VorderbergLuogo: sich melden, umb 1 uhrTempo: 1:00 aber bey dem untervogt, allwo alsdan der ander wächter zu gleicher zeit ihme ablösen soll.

2. Der ander wächter soll morgenPeriodo: la mattina umb 7 uhrTempo: 7:00 auf dem haubtposten seyn undNell'originale: u sich auch bey untervogt melden, wo er dan bis umb 12 uhrTempo: 12:00 wacht haben solle, in zwischent in der gemeind herumb patrulieren undNell'originale: u wo er frömbde burst oder bettler antrifft auf den haubtposten bringen undNell'originale: u solche alsdan fortführen. Umb 1 uhrTempo: 13:00 soll er sich widerum auf dem haubtposten melden undNell'originale: u die wacht haben bis abendsPeriodo: la sera umb 8 uhrTempo: 20:00 undNell'originale: u wie vor mittag in der gmeind patrulieren. MorgenPeriodo: la mattina umb 1 uhrTempo: 1:00 soll sein nacht wacht angehen, wo er sich bey untervogt melden undNell'originale: u den anderen ablösen soll, undNell'originale: u soll gleich wie der vormitnacht alle stundDurata ripetuta: 1 ora rüeffen undNell'originale: u an gedachten untervogtNell'originale: untAggiunta al di sopra della rigae sich melden bis umb 5 uhrTempo: 5:00.

[p. 4]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso:] Ordnung der wacht 1778Data: 1778

Annotatione

  1. Aggiunta al di sopra della riga.
  2. Lettura incerta.
  3. Lettura incerta.
  4. Aggiunta sul margine sinistro.
  5. Aggiunta al di sopra della riga.
  1. Vermutlich handelt es sich um das 1771 erlassene (StAZH III AAb 1.13, Nr. 86) und 1775 nachgedruckte (StAZH III AAb 1.14, Nr. 59) Mandat der Stadt ZürichLuogo: betreffend Dorfwachen auf der Landschaft und Ausweisung von Bettlern und fahrenden Leuten.