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SSRQ ZH NF II/11 175-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 175-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Wachtordnung für die Gemeinde Fluntern

1778.

Die Wachtkommission hat die Gemeinden ermahnt, das Mandat über den Wachdienst besser zu befolgen. Die Gemeinde Fluntern sieht die Hauptursache für die schlechte Versehung des Wachdienstes darin, dass die Wache neben dem ordentlichen Gemeindewächter der Reihe nach von den Gemeindemitgliedern versehen werden muss. Daher hat sie an der Gemeindeversammlung beschlossen, einen zweiten ständigen Wächter anzustellen, dem jeder, der das Wachtgeld schuldet, den gleichen Betrag wie dem ordentlichen Wächter zu bezahlen habe. Zusätzlich werden Vorschriften darüber erlassen, welcher Wächter wann zu wachen hat und wo sie sich bei ihren Wachgängen zu melden haben.

  • Collocazione: StArZH VI.FL.A.3.:33
  • Data di origine: 1778
  • Tradizione: Original (?) (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.5 × 35.5
  • Lingua: tedesco

In der Wachtordnung für FlunternLuogo: von 1605 hatte der ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: noch lediglich zwei Verantwortliche der Gemeinde für die Abhaltung der Wache benannt und eine Busse darauf gesetzt, wenn ein Wachtgenosse seinen Dienst nicht versehe (SSRQ ZH NF II/11 104-1). Ausführlicher wird ein Bericht über die Abhaltung der Nachtwachen in StadelhofenLuogo: und den Vier WachtenLuogo: von 1651, worin eine Ratsdelegation nach Anhörung der Art und Weise, wie die Wacht bisher abgehalten wurde, Bestimmungen erlässt, wie diese in Zukunft zu handhaben sei. Zuvor hatten die beiden Gemeindegenossen, die jeweils mit Wachen an der Reihe waren, in einem Teil der befragten Gemeinden einen halben Tag und eine halbe Nacht Wache gehalten, in den anderen Gemeinden einen ganzen Tag und eine ganze Nacht. Neu sollten alle jeweils die halbe Nacht wachen und dann abgelöst werden; beibehalten wurde das System, wonach alle mündigen Mitglieder der Gemeinde die Wache im Turnus zu versehen hatten und dass sie sich jeweils während des Wachgangs an drei bis vier genau definierten Orten zu melden hatten (StAZH A 149.1, Nr. 82). Letztere Bestimmung findet sich auch in der vorliegenden Ordnung; PlatteLuogo: , VorderbergLuogo: und HinterbergLuogo: waren die drei Siedlungsschwerpunkte der (bis ins 19. Jahrhundert Streusiedlung bleibenden) Gemeinde FlunternLuogo: (vgl. KdS ZH NA V, S. 194). Die Anordnungen zu den Zeiten der Wache sind jedoch erheblich detaillierter. Zudem gab es zu dieser Zeit einen ständigen Gemeindewächter, nur seine Begleitung musste von den Gemeindegenossen sichergestellt werden. Mit der vorliegenden Ordnung wurde auch das abgeschafft und stattdessen ein zweiter ständiger Wächter berufen.

Testo editionale


Nach deme eine lobliche wacht comission durch eine circular
erkantnus alles hohen ernstes anbefohlen, das das hochoberkeitliche mandat wegen denen dorffwachten1 neüerdingen
offentlich widerum solle verlesen werden, anbey samtliche
vorgesetzte jedesen orts sehr ernstlich insinuviert, angestalten
zu machen, das solches hochoberkeitliche mandat beser und
volkomener, als bis dahin geschehen, möchte gehalten werden.
Derowegen hat ein ehrsame gmeind FlunternLuogo: Organizzazione: bey anlas ihres
neüjahrs bott überhaubt uund vast jederman geklagt, das das
die gröste ursach seye, das die beywacht oder nebentwacht so
schlechter dingen ihre schuldigkeit thüehind, weillen solche bis
dahin von haus zu haus alle tagDurata ripetuta: 1 giorno abgeändert, ein jeder denkt,
es istAggiunta al di sopra della rigaa nur heüt an mir, morgen ist an einem anderen, heüt kombt
ein junger, morgen ein alter uund die, wo nicht selbs komen, schiken
mehren theils alte, schwache männer – so das weder des tagsPeriodo: di giorno, geschweigen des nachtsPeriodo: la notte die wacht erforderlicher masen bestelt seye.
Umb diser klag abzuhelffen und darmit das bedeütete hochoberkeitlhochoberkeitliche mandat gehorsamer befolget werde, hat gedachte unsere
gmeind eyn müetig auf- und angenommen, das man nebst
dem ordinari gmeindwächter, statt der alle tagDurata ripetuta: 1 giorno abwechslender
beywacht, ein beständiger fruetiger man wolle bestellen, der
so woll des tagsPeriodo: di giorno als nachtsPeriodo: la notte nebst dem ordinari wächter die
wacht versehen müese, welcher dan auch gleich wie der ordinari
wächter von denen, die das wacht gelt schuldig, von jedem alle fronfastenDurata ripetuta: 3 mesi 5 Valuta: 5 scellini für seine belohnung zu bezüchenLettura incertab haben solle.
Und darmit disere wacht bey tagPeriodo: di giorno und nachtPeriodo: la notte ohn unter brochen
alle stunden fortdaure, haben die vorgesetzten denen beiden
wächteren die vorschrifft gemachet, wie sie die wacht versehen
müesen.
[p. 2]Interruzione di pagina

1. Der ordinordinari gemeindwächter solle somerszeitPeriodo: estate morgenPeriodo: la mattina spästestLettura incertac
umb 6 uhrTempo: 6:00 auf dem haubtposten d–auf der BlattenLuogo: Aggiunta sul margine sinistro–d seyn und sich bey dem untervogt melden, auf disem posten bleiben bis umb 11 uhrTempo: 11:00, hernach
ein rast stundPeriodo: haben, umb 12 uhrTempo: 12:00 solle er widerum auf dem
haubtposten seyn bis abendsPeriodo: la sera umb 7 uhrTempo: 19:00, wo er sich widerum
bey dem untervogt melden solle. Umb 9 uhrTempo: 21:00 soll sein nachtwacht
angehen bis umb 1 uhrTempo: 1:00, in welcher zeit er patrulieren uund alle
stund
Durata ripetuta: 1 ora
rüeffen soll, auch ein mal bey gschwgeschworenem RinderknRinderknechtPersona: im HinterbergLuogo:
uund bey sekelmstrsekelmeister SiberPersona: im VorderbergLuogo: sich melden, umb 1 uhrTempo: 1:00 aber
bey dem untervogt, allwo alsdan der ander wächter zu gleicher
zeit ihme ablösen soll.

2. Der ander wächter soll morgenPeriodo: la mattina umb 7 uhrTempo: 7:00 auf dem haubtposten seyn uund sich auch bey untervogt melden, wo er dan bis
umb 12 uhrTempo: 12:00 wacht haben solle, in zwischent in der gemeind
herumb patrulieren uund wo er frömbde burst oder bettler antrifft auf den haubtposten bringen uund solche alsdan fortführen.
Umb 1 uhrTempo: 13:00 soll er sich widerum auf dem haubtposten melden
uund die wacht haben bis abendsPeriodo: la sera umb 8 uhrTempo: 20:00 uund wie vor mittag
in der gmeind patrulieren. MorgenPeriodo: la mattina umb 1 uhrTempo: 1:00 soll sein nacht
wacht angehen, wo er sich bey untervogt melden uund den anderen
ablösen soll, uund soll gleich wie der vormitnacht alle stundDurata ripetuta: 1 ora
rüeffen uund an gedachten untuntervogtAggiunta al di sopra della rigae sich melden bis umb 5 uhrTempo: 5:00.
[p. 4]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso:]
Ordnung der wacht
1778Data: 1778

Annotatione

  1. Aggiunta al di sopra della riga.
  2. Lettura incerta.
  3. Lettura incerta.
  4. Aggiunta sul margine sinistro.
  5. Aggiunta al di sopra della riga.
  1. Vermutlich handelt es sich um das 1771 erlassene (StAZH III AAb 1.13, Nr. 86) und 1775 nachgedruckte (StAZH III AAb 1.14, Nr. 59) Mandat der Stadt ZürichLuogo: betreffend Dorfwachen auf der Landschaft und Ausweisung von Bettlern und fahrenden Leuten.