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SSRQ ZH NF II/11 161-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 161-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Beschluss der Gemeinde Oberstrass, die bei Wahlen und Einbürgerungen üblichen Gemeindetrünke in Geld ablösen zu lassen

1752 gennaio 10.

Die Gemeinde Oberstrass will zur Verbesserung des Gemeindegutes einen Rebberg kaufen. Weil das Vermögen der Gemeinde aber dafür nicht ausreicht, beschliesst sie, dass neu gewählte Gemeindevorgesetzte keinen Gemeindetrunk mehr ausrichten sollen, sondern stattdessen 25 Gulden in die Gemeindekasse zu zahlen haben. Auch das Geld für den Einzugstrunk von Neubürgern soll in diesen Fonds fliessen. Diese Bestimmungen sollen gelten, bis das Ziel des Kaufs eines Rebbergs erreicht ist. Die Gemeindevorgesetzten sind derzeit Untervogt Hans Rudolf Frank, Säckelmeister Hans Jakob Rinderknecht sowie die Geschworenen Hans Konrad Küng, Hans Jakob Wild, Andreas Kraut, Heinrich Maler, Heinrich Küng und Salomon Küng. Die erste Zahlung erfolgt durch Salomon Küng.

  • Collocazione: StArZH VI.OS.A.5.:60
  • Data di origine: 1752 gennaio 10
  • Tradizione: Original (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.5 × 35.0
  • Lingua: tedesco

Etwa sieben Monate nach dem vorliegenden Beschluss, am 18. August 1752, konnte die Gemeinde OberstrassLuogo: Organizzazione: eine Juchart Reben von Rudolf JuckerPersona: erwerben. Der Kaufpreis betrug 1100 Gulden, wobei die eine Hälfte sofort zu bezahlen war und die andere Hälfte in jährlichen Raten von mindestens 100 Gulden beglichen werden konnte (StArZH VI.OS.A.5.:62). Um die nötige Anzahlung von 550 Gulden leisten zu können, verkaufte die Gemeinde die 16 Ehrenbecher, die verschiedene Stadtbürger und Landleute zum Einzug gestiftet hatten (StArZH VI.OS.A.5.:61). Über die verbleibenden 550 Gulden stellte OberstrassOrganizzazione: an Martini (11. November) 1752 eine Schuldverpflichtung zugunsten von Rudolf JuckerPersona: aus (StArZH VI.OS.A.5.:63).

Bereits am 29. Januar 1734 hatten die Obervögte die Einstellung unnötiger Gemeindetrünke verfügt, damit die Gemeinderechnung keine Defizite mehr aufweise (StArZH VI.OS.A.5.:52). Die Aufhebung von Gemeindetrünken zugunsten anderer Gemeindeaufgaben findet sich 1763 auch in FlunternLuogo: (SSRQ ZH NF II/11 164-1, Art. 5).

Testo editionale

Weylen wir, die eltesten und fürgesezten sammt einer ehrsamen gemeind an der Oberen StraßLuogo: Organizzazione: , auf bewilligung und gutachten unserer hochgeacht und hochgeehrten herren ober-vögten in berahtschlagung gezogen, wie daß wir unser gemeind wesen in einen besseren stand und aufnahm bringen möchten, und zu solchem end uns ein stuk reben trachten wellen anzuschaffen, damit wir gleich anderen gemeinden unser gemeinds gerechtigkeit könnind äuffnen und auch zu gemessenen zeiten unsere ergetzlichkeiten könnind haben. Weilen aber unser gemeind gut zu gering und dieseres zu wegen zu bringen aus solchem nicht kan härkommen, als haben wir auf andere weg und mittel müßen bedacht seyn, um unseren zwek zu erreichen:
Als namlichen entziehen wir uns, die fürgesezten, derjennigen nachtagen und mahlzeit, die ein neü erwehlter fürgesezter geben soll, und bestimmen für jetz und alle mahl für eine solche mahlzeit oder nachtag einem neü erwehlten gschwornen auf zu erzehlen und in die gemeind lad zu legen 25 Valuta: 25 fiorini .
Fehrner solle, wann ein frömde in diese unsere gemeind wurde kauffen und das burgerrecht bey uns begehrte zu haben, für seinen einzugstrunk so wohl für die fürgesezten als dem gemeinen mann in allem, es mag dann nammen haben, wie es wil, das geld erlegen, welches dann in der sum von ...Lacuna nell'originale (1 cm)a1 bestehen solle. Solches auch in allen theilen solle fortgeführet werden und dauren solle, bis wir unseren vorbeschribenen zwek erreichet haben.

[p. 2]Interruzione di pagina

Zu solchem end hin ist bey der wahl des geschwohrnen Salomons KüngenPersona: der anfang gemachet worden. Und sind dieser zeit die fürgesezten einer ehrsammen gemeind an der Oberen StraßLuogo: Organizzazione: :

Undervogt – HansNell'originale: Hs Rudolf FrankPersona:

SekelmeisterNell'originale: SekelmstrHansNell'originale: Hs Jacob RinderknechtPersona:

Gschwornen – HansNell'originale: Hs Conradt KüngPersona:

Gschwornen – HansNell'originale: Hs Jacob WildPersona:

Gschwornen – Andreas KrautPersona:

Gschwornen – Heinrich MallerPersona:

Gschwornen – Heinrich KüngPersona:

Gschwornen – Salomon KüngPersona:

[p. 3]Interruzione di pagina

Den anfang oder das erste gelt zu dieserem verhoffentlichen nuzlichen werk hat geschossen und gelegt gschworner Salomon KüngPersona: benantlichen 25 Valuta: 25 fiorini .

Schreiber Johannes LindinnerPersona: , schulmeisterNell'originale: schulmstr

[p. 4]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
Verordnung, zu einem stuk gemeind reben zu kommen.
Aufgericht, den 10. januarNell'originale: jan 1752Data di origine: 10.1.1752

Annotatione

  1. Lacuna nell'originale (1 cm).
  1. Die Summe wurde nicht eingefüllt. Möglicherweise war die genaue Summe noch nicht festgelegt.