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SSRQ ZH NF II/11 161-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 161-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Beschluss der Gemeinde Oberstrass, die bei Wahlen und Einbürgerungen üblichen Gemeindetrünke in Geld ablösen zu lassen

1752 gennaio 10.

Die Gemeinde Oberstrass will zur Verbesserung des Gemeindegutes einen Rebberg kaufen. Weil das Vermögen der Gemeinde aber dafür nicht ausreicht, beschliesst sie, dass neu gewählte Gemeindevorgesetzte keinen Gemeindetrunk mehr ausrichten sollen, sondern stattdessen 25 Gulden in die Gemeindekasse zu zahlen haben. Auch das Geld für den Einzugstrunk von Neubürgern soll in diesen Fonds fliessen. Diese Bestimmungen sollen gelten, bis das Ziel des Kaufs eines Rebbergs erreicht ist. Die Gemeindevorgesetzten sind derzeit Untervogt Hans Rudolf Frank, Säckelmeister Hans Jakob Rinderknecht sowie die Geschworenen Hans Konrad Küng, Hans Jakob Wild, Andreas Kraut, Heinrich Maler, Heinrich Küng und Salomon Küng. Die erste Zahlung erfolgt durch Salomon Küng.

  • Collocazione: StArZH VI.OS.A.5.:60
  • Data di origine: 1752 gennaio 10
  • Tradizione: Original (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.5 × 35.0
  • Lingua: tedesco

Etwa sieben Monate nach dem vorliegenden Beschluss, am 18. August 1752, konnte die Gemeinde OberstrassLuogo: Organizzazione: eine Juchart Reben von Rudolf JuckerPersona: erwerben. Der Kaufpreis betrug 1100 Gulden, wobei die eine Hälfte sofort zu bezahlen war und die andere Hälfte in jährlichen Raten von mindestens 100 Gulden beglichen werden konnte (StArZH VI.OS.A.5.:62). Um die nötige Anzahlung von 550 Gulden leisten zu können, verkaufte die Gemeinde die 16 Ehrenbecher, die verschiedene Stadtbürger und Landleute zum Einzug gestiftet hatten (StArZH VI.OS.A.5.:61). Über die verbleibenden 550 Gulden stellte OberstrassOrganizzazione: an Martini (11. November) 1752 eine Schuldverpflichtung zugunsten von Rudolf JuckerPersona: aus (StArZH VI.OS.A.5.:63).

Bereits am 29. Januar 1734 hatten die Obervögte die Einstellung unnötiger Gemeindetrünke verfügt, damit die Gemeinderechnung keine Defizite mehr aufweise (StArZH VI.OS.A.5.:52). Die Aufhebung von Gemeindetrünken zugunsten anderer Gemeindeaufgaben findet sich 1763 auch in FlunternLuogo: (SSRQ ZH NF II/11 164-1, Art. 5).

Testo editionale


Weylen wir, die eltesten und fürgesezten
sammt einer ehrsamen gemeind an der Oberen
Straß
Luogo:
Organizzazione:
, auf bewilligung und gutachten
unserer hochgeacht und hochgeehrten herren
ober-vögten in berahtschlagung gezogen,
wie daß wir unser gemeind wesen in einen
besseren stand und aufnahm bringen möchten, und zu solchem end uns ein stuk reben
trachten wellen anzuschaffen, damit wir gleich
anderen gemeinden unser gemeinds gerechtigkeit könnind äuffnen und auch zu gemessenen zeiten unsere ergetzlichkeiten könnind
haben. Weilen aber unser gemeind gut
zu gering und dieseres zu wegen zu bringen
aus solchem nicht kan härkommen, als haben wir
auf andere weg und mittel müßen bedacht
seyn, um unseren zwek zu erreichen:
Als
namlichen entziehen wir uns, die fürgesezten,
derjennigen nachtagen und mahlzeit, die
ein neü erwehlter fürgesezter geben soll, und
bestimmen für jetz und alle mahl für eine solche mahlzeit oder nachtag einem neü erwehlten
gschwornen auf zu erzehlen und in die gemeind
lad zu legen 25 Valuta: 25 fiorini .
Fehrner solle, wann ein
frömde in diese unsere gemeind wurde kauffen
und das burgerrecht bey uns begehrte zu haben,
für seinen einzugstrunk so wohl für die fürgesezten als dem gemeinen mann in allem, es mag
dann nammen haben, wie es wil, das geld erlegen,
welches dann in der sum von ...Lacuna nell'originale (1 cm)a1 bestehen
solle. Solches auch in allen theilen solle fortgeführet werden und dauren solle, bis wir unseren
vorbeschribenen zwek erreichet haben.
[p. 2]Interruzione di pagina
Zu solchem end hin ist bey der wahl des
geschwohrnen Salomons KüngenPersona: der anfang
gemachet worden. Und sind dieser zeit die
fürgesezten einer ehrsammen gemeind an der
Oberen StraßLuogo:
Organizzazione:
:

Undervogt – HsHans Rudolf FrankPersona:

SekelmstrSekelmeisterHsHans Jacob RinderknechtPersona:

Gschwornen – HsHans Conradt KüngPersona:

Gschwornen – HsHans Jacob WildPersona:

Gschwornen – Andreas KrautPersona:

Gschwornen – Heinrich MallerPersona:

Gschwornen – Heinrich KüngPersona:

Gschwornen – Salomon KüngPersona:
[p. 3]Interruzione di pagina

Den anfang oder das erste gelt
zu dieserem verhoffentlichen nuzlichen
werk hat geschossen und gelegt gschworner
Salomon KüngPersona: benantlichen 25 Valuta: 25 fiorini .
Schreiber Johannes LindinnerPersona: ,
schulmstrschulmeister
[p. 4]Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
Verordnung,
zu einem stuk gemeind
reben zu kommen.

Aufgericht, den 10. janjanuar
1752
Data di origine: 10.1.1752

Annotatione

  1. Lacuna nell'originale (1 cm).
  1. Die Summe wurde nicht eingefüllt. Möglicherweise war die genaue Summe noch nicht festgelegt.