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SSRQ ZH NF II/11 155-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 155-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Aberkennung der Rechtssprechung des Stadtgerichts in Kauf- und Zugsachen zugunsten der Obervögte von Wiedikon

1739 febbraio 10.

Nachdem die Obervögte von Wiedikon und das Stadgericht sich nicht gütlich einigen konnten darüber, wem die Jurisdiktion über die Zugstreitigkeit zwischen Heinrich Steinbrüchel und David Esslinger um die Zureichsche Bleiche gebührt, ist das Geschäft zur Beurteilung an den Zürcher Rat gelangt. Das Stadtgericht argumentiert, dass der Zug eines Kaufs als Schuldsache zu betrachten sei und somit in seine Jurisdiktion gehöre, zumal es sich um einen Streit zwischen zwei Stadtbürgern handle. Dagegen halten die Obervögte von Wiedikon den Fall nicht für eine Schuldsache, und da die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten nur in den an das Vogteigericht gehörenden Gemeinden dem Stadtgericht zustehe, falle diese Sache in die Jurisdiktion der Obervögte. Der Rat ruft die in den Ausstand getretenen Ratsherren, die Güter in Wiedikon besitzen, wieder herein und entscheidet, dass in diesem Fall die Obervögte von Wiedikon zuständig seien.

Am 17. Dezember 1738 hatte der ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: entschieden, dass die Jurisdiktionsstreitigkeit zwischen dem StadtgerichtOrganizzazione: und den Obervögten von WiedikonLuogo: vom RatOrganizzazione: entschieden werden sollte, wenn sie sich nicht gütlich einigen könnten (StAZH B II 822, S. 255). Das StadtgerichtOrganizzazione: beanspruchte die Zuständigkeit, weil es sich seiner Ansicht nach um eine Schuldsache und einen Streit zwischen Stadtbürgern handelte. Hingegen bestritten die Obervögte, dass der Fall eine Schuldsache sei und argumentierten, dass die Beurteilung von Kauf- und Zugstreitigkeiten dem StadtgerichtOrganizzazione: nur in den ihm zugeordneten Vogteien zustehe. Tatsächlich gehörte WiedikonLuogo: als einzige der direkt an die Stadt angrenzenden Gemeinden weder zum StadtgerichtOrganizzazione: im engeren Sinne, dem unter anderem die Vier WachtenLuogo: mit FlunternLuogo: , HottingenLuogo: , UnterstrassLuogo: und OberstrassLuogo: unterstanden, noch zum sogenannten VogtgerichtOrganizzazione: , dem RiesbachLuogo: und die Vogtei EngeLuogo: unterstellt worden waren (vgl. Bauhofer 1943a, S. 136-150). Möglicherweise war dies das ausschlaggebende Argument, denn in anderen Fällen urteilte das StadtgerichtOrganizzazione: auch in Zugstreitigkeiten (SSRQ ZH NF II/11 148-1). Das Gericht von WiedikonLuogo: hatte sich schon 1647 gegen einen Eingriff des Stadtgerichts in seine Jurisdiktion gewehrt (SSRQ ZH NF II/11 119-1).

Das Gericht von WiedikonLuogo: unter dem Vorsitz der Obervögte entschied am 21. Februar 1739, dass EsslingerPersona: berechtigt war, ein Zugrecht auszuüben. SteinbrüchelPersona: gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und appellierte an den Rat, weshalb ihm am 9. März 1739 ein Appellationsrezess ausgestellt wurde (StAZH A 154, Nr. 118). Der RatOrganizzazione: wies die Appellation am 16. März 1739 jedoch ab und bestätigte das Urteil der Obervögte (StAZH B II 824, S. 112-113).

Zu einem ähnlichen Kompetenzstreit zwischen dem StadtgerichtOrganizzazione: und den Obervögten von WipkingenLuogo: , in dem der RatOrganizzazione: entschied, dass die Jurisdiktion dem StadtgerichtOrganizzazione: zustehe, vgl. StAZH B II 856, S. 60-61. Zu den Kompetenzstreitigkeiten zwischen StadtgerichtOrganizzazione: und Obervögten vgl. Bauhofer 1940; zum StadtgerichtOrganizzazione: vgl. Bauhofer 1943a.

Testo editionale

Zinnstags, den 10. februarNell'originale: febrData di origine: 10.2.1739, presentibusNell'originale: prntb herren burgermeister HirzelPersona: , räth und burgerOrganizzazione:

Nachdem die hhAbbreviazione obervögte zu WiedikonLuogo: und AlbisriedenLuogo: einer- und ein frey loblichesNell'originale: lob stattgerichtOrganizzazione: allhier anderseits, nach deme von mnghhrnAbbreviazione den kleinen räthen sub 17. decembris lest abgewichenen jahrsData: 17.12.1738 gehegten gedanken1 über die einanderen widersprochene competentiam foriCambio di lingua: latino in der zwüschent herrnNell'originale: hrn Heinrich SteinbrüchelPersona: und herrnNell'originale: hrn David EßlingerPersona: , beyderseits hiesig verbürgerten, obwaltenden zugsstreitigkeit der einten helffte der ZureichischenPersona: bleiki bey dem Nakenden MannLuogo: sich nicht mit einandren vergleichen konnen, sondern dises geschäfft zu hoher beurtheilung an mn ghhrAbbreviazione gewachsen.
Und zu solchen und vor hochgedacht denen selben heüte beyde theil als wolvorgedachte hhAbbreviazione obervögte zu WiedikonLuogo: und herr schultheiß LandoltPersona: , in zustand samtlicherNell'originale: samt dermahligen hhAbbreviazione beysizeren eines frey loblichenNell'originale: lob stattgerichtsOrganizzazione: , in contradictorioCambio di lingua: latino erschinen und ihre darüber zu haben vermeinende befugsamme persöhnlich des mehreren und zwahren kürzlich dahin gehende vorgestellt, daß ein [p. 67]Interruzione di pagina frey loblichesNell'originale: lob stattgerichtOrganizzazione: den questionirendenCambio di lingua: latino streit um den zug eines kauffs als eine schuldsach, und danahen zwüschent burgern waltend, vermög einich allegirten articula des stattrechtens seiner judicatur unterworffen ansihet. Die hhAbbreviazione obervögte zu WiedikonLuogo: hingegen selbigen als keine schuldsach halten und ihm, weilen in dem stattrecht pagAbbreviazione 20 § 172 dem frey loblichenNell'originale: lob stattgerichtOrganizzazione: nur in denen an das vogtgericht gehörigen gemeinden die beurtheilung der streitigkeiten um kaüff und zug zu denen kaüffen oder verkaüffen zugeeignet werden seyeLettura incertaa, vor sie in solch ganz verschiedenem fahl gehörend glauben etcAbbreviazione.
Haben mn ghhrnAbbreviazione bevorderst den außstand auf den gewohnlichen zunfft außstand reglirt und diejenige hhAbbreviazione aus dero hohen mittel, so landguter in denen gerichten WiedikonLuogo: haben, wider hineinzuberuffen gutbefunden, und sodanne in erwegung und reifflicher erdaurung der ihnen sowol mündlich vorgetragenen als in belesenerLettura incertab dißfähliger gerichtlicher weisung und von denen hhAbbreviazione obervögten zu WiedikonLuogo: darüber eingegebenem beantwortungs memoriale enthaltenen beydseitigen gründen [p. 68]Interruzione di pagina mit recht erkennt, daß die judicatur angezognen zugsstreits denen hhAbbreviazione obervögten zu WiedikonLuogo: zugehören solle.

Annotatione

  1. Lettura incerta.
  2. Lettura incerta.
  1. Vgl. StAZH B II 822, S. 255.
  2. Es handelt sich um das Stadtrecht und Landrecht (Stadtgerichtsordnung) von Zürich, StAZH III PPb 5/1; abgedruckt auch in SBPOZH, Bd. 1, Nr. 1, S. 1-176, hier S. 28-29.