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SSRQ ZH NF II/11 146-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 146-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Jurisdiktionalstreit zwischen den Obervogteien Wiedikon und Höngg

1701 maggio 11.

In der Frage, ob für die Fertigung der Erbteilung Jakob Nötzlis, genannt Spillenmacher, der im Hard in der Obervogtei Wiedikon ansässig, aber in Höngg gemeindsgenössig ist, die Obervögte und Landschreiber von Wiedikon oder diejenigen von Höngg zuständig sind, entscheiden Bürgermeister und Rat, dass sie diesen Fall gemeinsam behandeln sollen. Nötzli soll die entsprechenden Gebühren jedoch nur einmal zu entrichten haben. Die Obervögte sollen das Sitzungsgeld zur Hälfte aufteilen, bei den Schreibergebühren stehen zwei Drittel Landschreiber Holzhalb von Höngg und ein Drittel Landschreiber Esslinger von Wiedikon zu, da die bisherigen Schreibakte in der Kanzlei Höngg ausgeführt wurden und die Federführung daher bei Holzhalb liegt. Die Entscheidung, in wessen Jurisdiktion solche Fälle zukünftig fallen sollen, wird an die Räte und Burger verwiesen.

Bei einer Erbteilung sollte Jakob NötzliPersona: seine Schwestern und seine beiden Nichten auszahlen. Weil seine Verwandten sich von ihm benachteiligt fühlten, sollten die Obervögte über den Fall entscheiden. Die Zuständigkeit war jedoch umstritten. Im Bericht an den ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: stützen sich die Obervögte von WiedikonLuogo: auf NötzlisPersona: Sesshaftigkeit in ihrem Gebiet und die Tatsache, dass der Grossteil seiner Güter dort gelegen sei. Die Obervögte von HönggLuogo: argumentierten dagegen nicht nur damit, dass NötzliPersona: Gemeindsgenosse von HönggLuogo: sei und dort auch immer seine Abgaben, inklusive Fasnachtshuhn, entrichte. Sie führten auch die Präzedenzfälle von NötzlisPersona: Verwandten und Vorfahren ins Feld, welche die Ausrichtungen jeweils vor den Obervögten von HönggLuogo: machen liessen, auch wenn sie Güter in WiedikonLuogo: besassen (StAZH A 126, Nr. 139). Der RatOrganizzazione: fällte allerdings keinen Grundsatzentscheid, sondern suchte eine Kompromisslösung, die nur für diesen Fall galt und überliess die endgültige Entscheidung dem Grossen RatOrganizzazione: .

Zu den Rechten und Pflichten von nicht in der Gemeinde ansässigen Gemeindegenossen in WipkingenLuogo: vgl. SSRQ ZH NF II/11 134-1; SSRQ ZH NF II/11 142-1. Unklarheit über die Jurisdiktionsgewalt in räumlicher Hinsicht bestand 1775 zwischen den Obervogteien WiedikonLuogo: und WollishofenLuogo: (SSRQ ZH NF II/11 173-1).

Testo editionale


M[i]Danneggiato da corrosione dell’inchiostro, completato per analogiaattwochens, den 11. maiiData di origine: 11.5.1701 (),
prnpresentibus herren burgermeister EscherPersona:
und beid räth
Organizzazione:


In der jurisdictionalModifica dei caratteri streithigkeith entzwüschen den hhAbbreviazione obervögten und landschreiberen zu WiedikhonLuogo: und HönggLuogo: , betrbetreffend die
frag, wemme die obschwebende theil- und außrichtung Jacob Nötzlis, gntgenannt SpillenmacherPersona: ,
so im HardLuogo: als der obervogtey WiedikhenLuogo:
säßhaft, zugleich aber zu HönggLuogo: gemeindsgnößig und auchCorrezione al di sopra della riga, sostituisce: [...]Danneggiato da corrosione dell’inchiostro (1 parola)cb güetter daselbst
ligend hat, zuverfehrtigen und zuberichtigen
gebühre, ward nach abstand der hhAbbreviazione obervögten und der hhAbbreviazione landschreiberen ehren-verwandtschaft einhellig befunden und erkennt,
daß umb diesen particularModifica dei caratteri fahl die hhAbbreviazione
obervögt zu WiedikhenLuogo: und HönggLuogo: zusammentretten und solichen zubehandlen einanderen
helfen, in der meinung, daß der NötzliPersona:
mehr nit als einfachen kosten tragen, die
hhAbbreviazione obervögt das gewohnte sitz-gelt miteinanderen zur helfte theilen und die hhAbbreviazione
landschreibere den ordinariModifica dei caratteri schreiber-tax
also erheben sollen, daß herren landschreiber
HoltzhalbenPersona: darvon (welicher hierby die
federe aus dem grund zu füehren hat, weilen
die bisharige schreiber-actusModifica dei caratteri in der cantzley HönggLuogo: passiertModifica dei caratteri) zwey und hAbbreviazione landschrbrlandschreiber
EßlingerPersona: d–ohne müeheAggiunta sul margine destro con un carattere di inserimento–d ein theil angedeyen.

Unter weliche jurisdictionModifica dei caratteri aber für das
könftig dieser und andere dergleichen casusModifica dei caratteri
gehören, ist die entscheidung deßen an
mghhAbbreviazione die räth und burgerOrganizzazione: verwiesen.

Annotatione

  1. Danneggiato da corrosione dell’inchiostro, completato per analogia.
  2. Correzione al di sopra della riga, sostituisce: [...]Danneggiato da corrosione dell’inchiostro (1 parola)c.
  3. Danneggiato da corrosione dell’inchiostro (1 parola).
  4. Aggiunta sul margine destro con un carattere di inserimento.