SSRQ ZH NF II/11 145-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig
Citazione: SSRQ ZH NF II/11 145-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Einigung unter den Gemeindegenossen durch fünf Ratsabgeordnete betreffend Regelung der Bettelfuhr in Albisrieden
1696 giugno 23.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH B VII 45.7, S. 148-150
- Data di origine: 1783 Tradizione: Abschrift
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.5 × 36.0
- Lingua: tedesco
Commento
Für die Durchführung von Transporten von Bettlern, die nicht selber laufen konnten, sogenannten Bettelfuhren, waren die Gemeinden zuständig (vgl. SSRQ ZH NF II/11 109-1). Das vorliegende Stück erlaubt einen genaueren Einblick in die Organisation dieser Transporte: Mit diesem Entscheid wurde verordnet, dass die Gemeindegenossen die Bettelfuhr der Reihe nach übernehmen sollten. Früher war dies in AlbisriedenLuogo: die Aufgabe des Sigristen gewesen, später jene des Kirchenpflegers (StAZH C II 1, zu Nr. 1068). Auch in BirmensdorfLuogo: , wohin AlbisriedenLuogo: die Bettler zum Teil brachte, hatte ursprünglich der Kirchenpfleger diese in Empfang zu nehmen und weiter zu transportieren. Seit einem Ratsurteil vom 1. März 1609 waren dort ebenfalls die Dorfeinwohner abwechslungsweise zuständig (StAZH C II 1, Nr. 1068). Die Entschädigung für die Bettelfuhren wurde laut dem vorliegenden Stück aus dem Kirchengut ausgerichtet. Dies war auch in HönggLuogo: der Fall: Dort begründeten die Ratsverordneten die Tatsache, dass sie die HönggerLuogo: verpflichteten, die Bettler nicht nur bis WipkingenLuogo: , sondern bis in die Stadt zum SpitalOrganizzazione: zu bringen, unter anderem damit, dass HönggLuogo: über ein ansehnliches Kirchengut verfüge, während WipkingenLuogo: gar keines besässe (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 109).
Testo editionale
Verordnung wegen den bättelfuhren zu AlbisriedenLuogo: anno 1696Data: 1696
Zufolg hochoberkeitlicher erkantnuß, sub dato den 15ten junnii 1696Data: 15.6.16961 ergangen, habend endts ernante aus unßeren gnedigen herren mittel verordnete herren die streitigkeit wegen der bättelfuhr zu AlbisriedenLuogo: zwüschent den gmeindsgenoßen daselbsten völlig zuentscheiden und beyzulegen, nach verhörung der interessiertenModifica dei caratteri für- und widerbringen, reiffer erduhrung der sachen beschaffenheit und darüber gemachter reflexionModifica dei caratteri, einhellig dienstlich und fürdersam zu seyn erachtet, daß ein jeder gemeindsgenoß zu AlbisriedenLuogo: , so einen zug hat und mit einem pflug zu feld fahret, gehalten und schuldig seyn solle, ein jahrPeriodo: 1 anno lang kehr- ald umgangswyse anzuheben, ohne fehrnere ausred ald entschuldigung die bättelfuhr über sich zunemmen, und von jeder fahrt für einen wagen mit zweyQuantità: 2 roßen zwentzigValuta: 20 scellini , von einer bännen mit einemQuantità: 1 roß aber zehen schillingValuta: 10 scellini [p. 149]Interruzione di pagina aus dem kirchenguth von dem kilchmeyer zuempfahen haben.
Weilen dem nach Hans BokhornPersona: , kehlhofer, so viel als zweyQuantità: 2 höff nuzet und bewirbt, so erforderet die billichkeit, daß er zwey jahrPeriodo: 2 anni lang, wan die kehr oder umbgang an ihme ist, sich hierzu mit synem zug gebruchen laße, damit und aber sich niemand zubeschwehren habe. Und möchtend die jeweiligen herren obervögte die kehr nach der billichkait einrichten, welicher nammlich der erste syn solle, den anfang damit zumachen, so kan selbiges jährlichDurata ripetuta: 1 anno durch daß unpartheyisch loos, bis die kehr oder der umgang sy alle für daß erste mahl völlig getroffen, füglich entscheiden werden.
Wann dannethin kein beßere gelegenheit ist, die bättler zubeherberigen, als des kehlhofs scheür, welliche nit an den kehlhof stoßt, sondern darvon abgesönderet stehet, die auch von unerdenklichen jahren hier zu gebraucht worden, als soll selbige weiter allein darzu dienen und gewiedmet seyn; bevorab weilen der kehlhof die größeste nuzung in holtz und feld, wun und weyd, zinß, zehenden und anderen kostbahren und ertragenlichen gefällen mehr auß dem dorff AlbisriedenLuogo: jährlichDurata ripetuta: 1 anno hat und bezücht, und deßnahen mit billichkeit sich zu beklagen ganz kein ursach nit hat, als [p. 150]Interruzione di pagina werdent die herren der stifftOrganizzazione: umb wythere zulaßung fründtlich ersucht werden, in der ohnzwyfenlichen hoffnung, die bauren daruff auch ganz geneigt syn werdent.
Actum zinstags, den 23. junii anno 1696Data di origine: 23.6.1696 ().
PresentibusNell'originale: Prstbs herren hardherr HornerPersona: , herren sihlherr SchuffelbergerPersona: , herr landvogt WolffPersona: , herr spitalmeister WegmannPersona: und herr zunfftmeister FüeßliPersona: .
Landschreiber WaßerPersona:
Annotatione
- An diesem Datum ordnete der Rat die fünf untenstehenden Personen ab, um den Fall zu klären, vgl. StAZH B II 653, S. 155.↩
Regesto