SSRQ ZH NF II/11 141-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, von Ariane Huber Hernández und Michael Nadig
Zitation: SSRQ ZH NF II/11 141-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Bestimmungen betreffend den Nachtlohn der Wächter am Hottingersteg
1686 Oktober 16.
Stückbeschreibung
- Signatur: StArZH VI.HO.A.2.:39
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 22.5 × 36.0
- Sprache: Deutsch
Weitere Überlieferungen
- Signatur: StArZH VI.HO.A.2.:39a
- Originaldatierung: 18. Jh. Überlieferung: Abschrift (Doppelblatt)
- Beschreibstoff: Papier
- Format B × H (cm): 24.5 × 40.0
- Sprache: Deutsch
Kommentar
Die im 17. Jahrhundert erbauten städtischen Befestigungsanlagen trennten die Stadt ZürichOrt: von den umliegenden Gemeinden. Da etwa zwischen HottingenOrt: und der Stadt keine direkte Verbindung mehr bestand, wurde 1653Datum: 1653 die HottingerpforteOrt: errichtet. Der HottingerstegOrt: , der den Graben zwischen den Schanzen fortan überbrückte, diente ausschliesslich dem Fussverkehr (StArZH VI.HO.A.1.:17; Brändli 2000, S. 143-144).
Editionstext
Aus befelch unsers allerseits höchgeehrtenIn der Vorlage: höchgeehr herren zunfft meisterIn der Vorlage: mstr und statt houbtman JohannIn der Vorlage: Joh Jacob GoßweilersPerson: sollen alle diejenigen gemeinds genoße zu HottingenOrt: Organisation: und daselbst herum geseßen, welche nach verleütung der bett gloggen1 diesers Hottinger StegsOrt: offnung begehrten, ernstlich erinneret sein, daß sie den vorigen hochgeehrten herren statt haubtmann ergangner erkantnuß gemäß eintweder den abwartenden wächteren die geordneten zehen guldenWährung: 10 Gulden auf MartiniPerson: Datum: 11. November (Termin/Frist) geflißenlich erlegend und selbige zuhanden herren haubtmannIn der Vorlage: haubt und wacht schreiber HoltzhalbenPerson: stellen, oder wer an deßelben statt je und allwegen wachtschreiber sein wird, damit er die under die bedienten deß genanten stegs ordenlich außtheilen möge.
Wann aber diesem oberkeitlichen befelch nicht gebuhrend nachgelebt wurde, so soll den widerspenigen, und welche an diese zehen guldenWährung: 10 Gulden nichts geben wollen, nach verthönung der bett gloggen der außgang verspert werden. Und wann sich einer gegen der wacht etwann zubezahlen unnütz mit worten oder mit werken erzeigen thete, selbiger zur gebührenden abstraffung meinemIn der Vorlage: m hochgeehrtenIn der Vorlage: hochgee herren statt haubtmannIn der Vorlage: haub zuüberbringen.
Der vogt und die geschwornen zu HottingenOrt: Organisation: sollen auch fleißiges aufsehen haben auf die, so täglich dieseren weg brauchen, item auf die burger, so in diesem bezirk güter haben und sich des nachtsZeitspanne: nachts dieses wegs bedienen, auch auf diejenigen, so nur mithin zu auß- und eingehend, damit ein jeder nach gestaltsamme der sach belegt werden möge. Auf solchen fahl die abwartenden wächter befelchent sind, wann obigem statt geschehen sein wird, der wacht- und thorgloggen gebührend abzuwarten.
Den 16ten 8terAuffällige SchreibungAbkürzung1686Originaldatierung: 16.10.1686 ().
Wacht schreiber
Anmerkungen
- Die Bett- oder Nachtglocke ertönte um 21 UhrZeit: 21:00 und läutete die Nachtruhe ein (Sutter 2001, S. 181).↩
Regest