check_box zoom_in zoom_out
SSRQ ZH NF II/11 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 135-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon

1675 maggio 5.

Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen. Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig. In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.

Seit 1489Data: 1489 unterstanden die Orte RiedenLuogo: und DietlikonLuogo: niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattLuogo: liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgLuogo: (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenLuogo: -DietlikonLuogo: -DübendorfLuogo: und SchwamendingenLuogo: (mit OberhausenLuogo: , OerlikonLuogo: und SeebachLuogo: ) im Jahr 1615Data: 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).

Testo editionale

Mittwuchs, den 5ten maiiData di origine: 5.5.1675 (), presentibusNell'originale: prnt herr burgermeister SpöndliPersona: und beid rätheOrganizzazione:

[...]Irrilevanza editoriale

Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten zu KyburgLuogo: als von hocher oberkeit wegen eins-, danne den hhAbbreviazione obervögten zu DübendorffLuogo: und SchwamendingenLuogo: anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenLuogo: und DietliconLuogo: geschwebt, und nun myn gnAbbreviazione herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denAggiunta al di sotto della riga, custodea [p. 164]Interruzione di paginaden hütigen tag vor wolgedacht mynen gnAbbreviazione hhAbbreviazione ynbefunden hrAbbreviazione quartier haubtman Heinrich EscherPersona: , derwylen vogt zu KyburgLuogo: , an dem einen, danne hrAbbreviazione zunfftmeister Cunrad SchmidPersona: , pfleger zu St. JacobLuogo: , und hrAbbreviazione zunfftmeister Hans Heinrich WüestPersona: , pflëger der stifft zum GrossNell'originale: Gr MünsterLuogo: allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenLuogo: und DübendorffLuogo: , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten gründen und gegen gründen fürgelegte graffschafft- und ambts-urbarys und anderen documenten der nothurfft nach angehört und entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:
Es solle bevorderst bei den alten marken der graffschafft KyburgLuogo: , daß nammlich dieselben biß an die GlattLuogo: gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden ennet der GlattLuogo: gelegnen gmeinden RiedenLuogo: und DietliconLuogo: als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die mannschafft wie von altem har under das panner ZürichLuogo: gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenLuogo: und DübendorffLuogo: mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen RiedenLuogo: und DietliconLuogo: sich ein uffahl zu trage, solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts von KyburgLuogo: von denen ermeldten obervögten als myner gnAbbreviazione hhAbbreviazione raths fründen, aber nach der graffschafft KyburgLuogo: uffahls-rechten verfertiget und verhandlet, auch die fallende abzüg in disen beiden orthen von den hhAbbreviazione obervögten zu handen gemeiner statt nach mehrermeldter graffschafft KyburgLuogo: rechten und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat, daß die beiden orth RiedenLuogo: und DietliconLuogo: gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen hieharwerts der GlattLuogo: gelegnen orthen (dafehrn nicht andere verträg darwider) abzug-frey syn sollend.
Dannethin die [p. 165]Interruzione di paginahochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen beiden orthen betreffent, sollend sie, wan sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem huß KyburgLuogo: verblyben, also, daß wan jemand malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt, zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und leben gehend, ein solcher naher KyburgLuogo: gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgLuogo: beigethan und pflichtig verblyben sollind.

Annotatione

  1. Aggiunta al di sotto della riga, custode.
  1. Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).
  2. Die Zuständigkeit KyburgsLuogo: für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonLuogo: und RiedenLuogo: vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).
  3. Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).