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SSRQ ZH NF II/11 135-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 135-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Klärung der Zuständigkeit des Landvogts von Kyburg und des Obervogts von Schwamendingen für die Orte Rieden und Dietlikon

1675 maggio 5.

Ein Erbfall hat die seit längerer Zeit bestehenden unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Zuständigkeiten für die Orte Rieden und Dietlikon zwischen den Landvögten von Kyburg und den Obervögten von Schwamendingen und Dübendorf erneut aufscheinen lassen. Um künftige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, klären Bürgermeister und Räte von Zürich die Situation, nachdem sie die Argumente der Amtsleute beider Seiten angehört haben, die sich auf ihre vorgelegten Urbare und Dokumente berufen. Es wird festgehalten, dass die alten Grenzen der Grafschaft Kyburg, die bis an die Glatt reichen, Bestand haben sollen. Die Bewohner der jenseits der Glatt liegenden Gemeinden Rieden und Dietlikon gelten als Einwohner der Grafschaft, obwohl sie von altersher militärisch unter das städtische Aufgebot gehören und niedergerichtlich dem Obervogt von Schwamendingen und Dübendorf unterstellt sind. So gehören Konkursfälle und der Einzug der Abzuggelder zuhanden der Stadt zwar in die Zuständigkeit des Obervogts, sind jedoch nach den Rechten Kyburgs zu handhaben. Die beiden Orte sind der Grafschaft Kyburg kein Abzugsgeld schuldig. In Bezug auf das Hochgericht sollen Rieden und Dietlikon weiterhin bei Kyburg verbleiben, wohin entsprechende Klagen zu richten, die Angeklagten zu führen und wo die Urteile zu fällen sind. Konfisziertes Gut gelangt ebenfalls nach Kyburg; auch den Brauch (Steuer) haben die beiden Orte Kyburg zu entrichten.

Seit 1489Data: 1489 unterstanden die Orte RiedenLuogo: und DietlikonLuogo: niedergerichtlich zwar einem städtischen Obervogt, hochgerichtlich gehörten die beiden östlich der GlattLuogo: liegenden Gemeinden jedoch weiterhin zur Verwaltungseinheit der Zürcher Landvogtei KyburgLuogo: (Largiadèr 1922, S. 85-86). Daran hatte auch die Zusammenlegung der Obervogteien RiedenLuogo: -DietlikonLuogo: -DübendorfLuogo: und SchwamendingenLuogo: (mit OberhausenLuogo: , OerlikonLuogo: und SeebachLuogo: ) im Jahr 1615Data: 1615 nichts geändert (SSRQ ZH NF II/11 105-1).

Testo editionale


Mittwuchs, den 5ten maiiData di origine: 5.5.1675 (),
prntpresentibus herr burgermeister SpöndliPersona:
und beid räthe
Organizzazione:

[...]Irrilevanza editoriale

Dem nach von vilen jahren har etwas missverständtnus entzwüschent den herren vögten
zu KyburgLuogo: als von hocher oberkeit wegen
eins-, danne den hhAbbreviazione obervögten zu DübendorffLuogo: und SchwamendingenLuogo: anders theils, betreffent ihre habenden rechtsamminen zu RiedenLuogo: und DietliconLuogo: geschwebt, und nun myn
gnAbbreviazione herren bei anlaas eines nöüerlich vorgefallnen erbfahls nothwendig befunden, disen
strytigkeiten zu künfftiger, beständiger nachricht dermahlen zuerörtheren, habend sich uf denAggiunta al di sotto della riga, custodea
[p. 164]Interruzione di paginaden hütigen tag vor wolgedacht mynen
gnAbbreviazione hhAbbreviazione ynbefunden hrAbbreviazione quartier haubtman Heinrich EscherPersona: , derwylen vogt zu
KyburgLuogo: , an dem einen, danne hrAbbreviazione zunfftmeister Cunrad SchmidPersona: , pfleger zu St. JacobLuogo: ,
und hrAbbreviazione zunfftmeister Hans Heinrich WüestPersona: ,
pflëger der stifft zum GrGross MünsterLuogo: allhier, beide verordnete obervögt zu SchwamendingenLuogo: und DübendorffLuogo: , an dem anderen theil. Da sie dann in ihren vorgebrachten
gründen und gegen gründen fürgelegte
graffschafft- und ambts-urbarys und anderen
documenten der nothurfft nach angehört und
entlichen hernach folgender entscheid und einhellige erlütherung gemachtet worden:

Es solle bevorderst bei den alten marken
der graffschafft KyburgLuogo: , daß nammlich dieselben biß an die GlattLuogo: gehen sollind, fürbas hin bewenden, und desswegen die beiden
ennet der GlattLuogo: gelegnen gmeinden RiedenLuogo:
und DietliconLuogo: als ynwohner der graffschafft geachtet werden, glychwolen die
mannschafft wie von altem har under das
panner ZürichLuogo: gehören,1 und den herren obervögten zu SchwamendingenLuogo: und DübendorffLuogo: mit habenden rechten zuständig verblyben. Wan demnach an disen beiden orthen
RiedenLuogo: und DietliconLuogo: sich ein uffahl zu trage,
solle derselbe zwahren ohne beysyn eines vogts
von KyburgLuogo: von denen ermeldten obervögten
als myner gnAbbreviazione hhAbbreviazione raths fründen, aber nach
der graffschafft KyburgLuogo: uffahls-rechten
verfertiget und verhandlet, auch die fallende
abzüg in disen beiden orthen von den hhAbbreviazione
obervögten zu handen gemeiner statt nach
mehrermeldter graffschafft KyburgLuogo: rechten
und gewohnheiten bezogen werden, darbei es den uß trückenlichen verstand hat,
daß die beiden orth RiedenLuogo: und DietliconLuogo:
gegen der graffschafft, nicht aber gegen denen
hieharwerts der GlattLuogo: gelegnen orthen
(dafehrn nicht andere verträg darwider)
abzug-frey syn sollend.
Dannethin die
[p. 165]Interruzione di paginahochoberkeitlichen und malefitz-fähl an disen
beiden orthen betreffent, sollend sie, wan
sie ohn disputierlich und offenbahr, bei dem
huß KyburgLuogo: verblyben, also, daß wan jemand
malefitzischer, das ist solcher thaten beklagt,
zu deren abstraffung der scharffrichter gebrucht wirt, oder welche gar an lyb und
leben gehend, ein solcher naher KyburgLuogo: gefüehrt, daselbst begichtiget und abgestrafft
werden, auch die confiscationen dahin fehrners gehören.2 Im übrigen aber auch diso
zwo gmeinden des bruchs3 halber wie bißhar der graffschafft KyburgLuogo: beigethan
und pflichtig verblyben sollind.

Annotatione

  1. Aggiunta al di sotto della riga, custode.
  1. Der bereits im Urbar von ca. 1535 festgehaltene Sachverhalt wird hiermit bestätigt (StAZH F II a 271, S. 132; Largiadèr 1922, S. 86).
  2. Die Zuständigkeit KyburgsLuogo: für Fälle der Blutgerichtsbarkeit schreibt auch ein Artikel der Offnung von DietlikonLuogo: und RiedenLuogo: vor (StAZH A 97.2, Nr. 12, fol. 55r-61r; Edition: SSRQ ZH AF I/2, XLV, Nr. 1, Art. 7).
  3. Die Landvogteien erhoben für ihre Verwaltung als besondere Abgabe eine Verbrauchssteuer zur Bestreitung öffentlicher Ausgaben (Largiadèr 1932, S. 24; Idiotikon, Bd. 5, Sp. 345-346).