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SSRQ ZH NF II/11 133-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 133-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Entscheid zur Neuwahl eines Säckelmeisters in Wipkingen

1673 febbraio 15.

Die Gemeinde Wipkingen hat entgegen der Mahnung der Obervögte Fähnrich Notz zum Säckelmeister gewählt, obwohl die Sperrfrist nach seinem Verbrechen noch nicht abgelaufen ist. Der Rat entscheidet, dass Notz bis nach Ablauf der Frist das Amt nicht ausüben kann, zumal der Säckelmeister auch dem Stillstand beiwohnt. Die Gemeinde Wipkingen soll einen neuen Säckelmeister wählen in Gegenwart der Obervögte, welche geeignete Kandidaten vorschlagen können. Der neue Säckelmeister soll keinen Abendtrunk ausrichten müssen, kann aber einen bescheidenen Abendtrunk abhalten, wenn er will. Ausserdem sollen die Gemeindevorgesetzten ermahnt werden, sparsam mit dem Gemeindegut umzugehen.

Es kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welches Delikt NotzPersona: begangen hatte; es könnte sich aber um Holzfrevel handeln: In der Holzordnung vom 5. Juni 1671 für den KäferbergLuogo: wird Untervogt NotzPersona: und weiteren Vorgesetzten der Gemeinde vorgeworfen, ohne Wissen der Holzgenossen die besten Eichen gefällt zu haben (SSRQ ZH NF II/11 128-1). Vielleicht handelt es sich bei Untervogt NotzPersona: um den hier genannten Fähnrich NotzPersona: ? Interessant ist zudem der Hinweis, dass ein Delikt eine zeitlich befristete Unwählbarkeit in ein Amt zur Folge hatte.

Testo editionale

Sambstags, den 15ten februariiData di origine: 15.2.1673 (), presentibusNell'originale: prnts herren burgermeister GrebelPersona: und beid rätheOrganizzazione:

[...]Irrilevanza editoriale [p. 43]Interruzione di pagina

Uff abgelegten mündtlichen bericht der herren obervögten in den Vier WachtenLuogo: , daß die gmeind WiphchingenLuogo: an deß seckhelmeister WaßersPersona: statt, so daß ambt uffgeben, ohnerachtet ihres verwahrnens fendrich NotzPersona: zu einem seckhelmeister verordnet und erwehlt worden, da doch die jahr wegen synes verbrëchens nach nit verfloßen, auch in dem gemeinen gut eben schlëchtlich gehußet werde etcAbbreviazione, habend myne g hAbbreviazione einhellig erkendt, wylen wegen nach nit verfloßenen jahren obangeregter fendrich NotzPersona: deß seckhelmeister ambts, in ansehen, derselbe auch dem stillstandtOrganizzazione: byzuwohnnen pflëgt, biß nach verfließung der välligen jahren ohnfähig, alß solle in gegenwarth der herren obervögten ein anderer erwehlt, und so der eint- ald andere von den herren obervögten hierzu sonderbahr tugenlich erachtet wurde, denselben einer ehrsammen gmeind fürschlahen mögen.
Inn der heiteren und ußtruckhenlichen meinung, daß der nöüwerwehlte seckhelmeister mit keinem abendtrunkh beschwärt, sondern ihme lediglich überlaßen syn, einen bescheidenlichen abendtrunckh zehalten oder nit.
Nebent demme solle den vorgesezten der gmeind ernstlich zugesprochen werden, daß gmeine gut fürs khünfftig uff daß sparsammest zuverwalten und alle ohnnothwendige umbkösten abzuschnyden.