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SSRQ ZH NF II/11 122-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 122-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Hintersassenordnung für die Gemeinden Enge, Oberstrass, Fluntern, Hottingen und Riesbach

1660 ottobre 3.

Auf Wunsch der Gemeinden Enge, Oberstrass, Fluntern, Hottingen und Riesbach erlassen Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich eine neue Hintersassenordnung über die Rechtsstellung der Gemeindegenossen und Hintersässen im Gebiet zwischen alter und neuer Stadtbefestigung. Zunächst wird festgehalten, dass die Gemeindegebiete nicht mehr wie bisher bis an die alten Stadtmauern reichen, sondern dass der Bezirk zwischen alter und neuer Stadtbefestigung zum Stadtgebiet gehört (1). Gemeindegenossen, die bereits dort wohnhaft sind, und deren Nachkommen bis ins dritte Glied, sollen gemeindsgenössig bleiben, sofern sie auf dem ehemaligen Boden ihrer Gemeinde wohnen. Wohnen sie auf dem ehemaligen Gebiet einer anderen Gemeinde, müssen sie das Hintersassengeld entrichten (2). Die Stadt verzichtet darauf, eine Wegzugsgebühr zu erheben, wenn Gemeindegenossen aus dem Bezirk zwischen den Stadtmauern in ihre Gemeinde ziehen (3). Zur Beschränkung der Zahl der Hintersassen verordnen Bürgermeister und Rat, dass Nichtbürger nur dann als Mieter angenommen werden sollen, wenn sie über eine obrigkeitliche Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Dies gilt nicht nur für das Gebiet zwischen den Stadtbefestigungen, sondern auch für die Gemeindegebiete selbst (4). Wer keine Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann, soll ausgewiesen werden. Die Gemeinden sollen eine jährliche Hintersassengebühr einziehen von denen, die bleiben (5). Wer nicht Bürger, Gemeindsgenosse oder angenommener Hintersasse ist, darf im Bezirk zwischen alter und neuer Stadtbefestigung keine Häuser oder Wohnungen bauen oder kaufen. Wer bereits ein Haus besitzt, darf es nicht erweitern. Die Häuser dürfen nur an Bürger verkauft werden (6). Auswärtige, welche ein Lehengut in einer der obigen Gemeinden annehmen, müssen eine Bestätigung ihres Geburts- oder Bürgerortes vorlegen, dass sie dort wieder angenommen würden, wenn sie das Lehengut wieder verlieren (7). Die Aussteller siegeln mit dem Sekretsiegel.

  • Collocazione: StArZH VI.FL.A.1.:3
  • Data di origine: 1660 ottobre 3
  • Tradizione: Original, Heft (8 Blätter)
  • Supporto alla scrittura: Pergament
  • Formato l × a (cm): 17.0 × 22.0
  • 1 sigillo:
    1. Stadt ZürichPersona: , cera in una capsula di legno, rotonda, pendente da una cordicella, lucido
  • Lingua: tedesco

  • Collocazione: StArZH VI.EN.LB.A.2.:18
  • Data di origine: 1660 ottobre 3
  • Tradizione: Original, Heft
  • Stato di conservazione: Verblasste Tinte, teilweise mit Textverlust
  • Supporto alla scrittura: Pergament
  • Formato l × a (cm): 16.5 × 21.5
  • 1 sigillo:
    1. Stadt ZürichPersona: , cera in una capsula di legno, rotonda, pendente da una cordicella, lucido
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: StArZH VI.OS.A.3.:19
  • Data di origine: 1660 ottobre 3
  • Tradizione: Zeitgenössische Abschrift, Heft (4 Blätter)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 20.0 × 31.0
  • Lingua: tedesco

Seit dem Ausbruch des Dreissigjährigen Krieges war deutlich geworden, dass ZürichsLuogo: mittelalterliche Stadtmauer einem Angriff mit moderner Kriegstechnik nicht standhalten würde. 1642 wurde in ZürichLuogo: mit dem Bau einer neuen Stadtbefestigung begonnen. Die Errichtung zog sich in mehreren Etappen bis mindestens 1678 hin, als der Schanzenbau im Wesentlichen vollendet war, doch auch später lassen sich noch Ausbauten und Unterhaltsarbeiten nachweisen. Vor Baubeginn waren nicht nur verschiedene Befestigungstypen in Erwägung gezogen worden, sondern auch mehrere Varianten, wo die Fortifikationen verlaufen sollten (vgl. die Karte in KdS ZH NA IV, S. 33). Einige Vorschläge sahen vor, die Schanzen eng der bestehenden Mauer entlangzuführen; umgesetzt wurde aber eine andere Variante, die innerhalb der neuen Befestigung Platz liess für die Errichtung barocker Vorstädte, repräsentativer Landsitze und protoindustrieller Anlagen. Das rechtliche sowie infrastrukturell erschlossene Gebiet der Stadt wurde damit beträchtlich vergrössert. Diese Gebietserweiterung ging jedoch zulasten der umliegenden Gemeinden.

1660 erhielten einige dieser Gemeinden die vorliegende Urkunde, in der die Rechtsstellung ihrer Gemeindegenossen, die sich neu auf städtischem Gebiet wiederfanden, präzisiert wurde. Gleichzeitig erliessen oder wiederholten Bürgermeister und RatOrganizzazione: einige allgemeine Bestimmungen zu den Hintersassen. Diese Einwohner verfügten über eine Aufenthaltserlaubnis, aber eingeschränkte politische und wirtschaftliche Rechte. Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurde die Aufnahme als Hintersasse zunehmend reguliert, immer wieder kam es auch zu Aufnahmestopps. In HottingenLuogo: zum Beispiel beschloss die Gemeinde 1766, für die nächsten sechs Jahre keine Hintersassen anzunehmen (StArZH VI.HO.A.5.:105).

Abgesehen von den ersten drei Bestimmungen, die sich mit den spezifischen Fragen zur Stadtgebietserweiterung befassen, erscheinen die hier genannten Punkte recht typisch. Bereits 1647 hatte der RatOrganizzazione: für die gesamte Landschaft, insbesondere aber für das Gebiet um die Stadt, die Überlassung von Haushofstätten an Fremde verboten (StArZH VI.FL.A.2.:12; StArZH VI.WP.A.6.:47). 1676 wurde anlässlich einer Untersuchung wegen neu erbauter Häuser und Stuben in HottingenLuogo: , aber wiederum allen Gemeinden «nächst umb die statt», verordnet, dass die Besitzer der Häuser sich verpflichten müssen, keine Fremden aufzunehmen, die Häuser nur an Bürger oder Gemeindsgenossen zu verkaufen, sie nicht um mehr Räume zu erweitern und dass, wer fremde Lehenleute annimmt, für diese zu bürgen habe. Ausserdem erfolgt der Verweis auf die Satzung, dass eine halbe Stunde um die Stadt ohne ausdrückliche Erlaubnis des RatesOrganizzazione: keine Häuser gebaut werden dürfen, auch nicht, wenn die Gemeinde dies erlaubt (StAZH A 149.1, Nr. 105). Diese Satzung wurde am 13. Juni 1678 noch einmal wiederholt (SSRQ ZH NF II/11, Nr. 137). Am 8. Mai 1739 wurde für die Gemeinden EngeLuogo: und WollishofenLuogo: eine neue Hintersassenordnung erlassen, in diesem Fall durch die Obervögte (StArZH VI.WO.A.2.:17; StArZH VI.EN.LB.A.5.:59). Darin wurde festgehalten, dass niemand ohne Vorwissen und Bewilligung von Obervögten und Gemeindevorgesetzten einen Hintersassen aufnehmen solle; dass Hintersassen eine Bescheinigung ihrer Heimatgemeinde, dass sie dort wieder aufgenommen würden, vorlegen müssen; dass die Hintersassen einen jährlichen Betrag von 8 Pfund und Tischgänger 2 Pfund zu bezahlen haben; dass Gemeindegenossen, die eine Wohnung brauchen, Priorität haben und Hintersassen gegebenenfalls die Wohnung räumen müssen; und dass die Hausväter für Schäden ihrer Hintersassen haften.

Zu den Fortifikationen vgl. KdS ZH NA IV, S. 15-66; zu den Hintersassen vgl. den Kommentar zu SSRQ ZH NF I/1/11 96-1 sowie die dort angeführte Literatur; HLS, Hintersassen.

Testo editionale

Wir, burgermeister unnd rath der statt ZürichLuogo: Organizzazione: , thund khundt offentlich hiemit: nachdemme wir von unßeren lieben und gethröüwen angehörigen den gemeinden EngiLuogo: , OberstrâßLuogo: , FlunterenLuogo: , HottingenLuogo: und RiespachLuogo: , uß anlâß unser erneüwerten alten hinder säß ordnungen, underthenig umb bscheid und erlütherung ersucht worden, sithenwylen angedüthe ihre gmeinden biß an unser statt alte muhren gegrëntzet, siderthar aber durch unßere nöüwe bevestigungs werckh der statt bezirckh umb vil erwytheret worden; waß es deßwëgen mit denen persohnen für ein verstand und meinung habe, welche innerth gedachten unser stat alten muhren und den nöüwen bevestigungswercken gesëßen und by ihnen gmeindts gnößig sygen; ob nammblichen sölliche persohnen nit fürbaß gmeindtsgnoßen syn und blyben, oder aber ob man sy anjetzo für hindersäßen rächnen und halten wölle. Haben wir inn betrachtung der sachen beschaffenheit denenselben disen bscheid und antwort ertheilen laßen:

[1] Nammblichen, obglychwolen die vorgedachten gemeinden EngiLuogo: , OberstrâßLuogo: , FlunterenLuogo: , HottingenLuogo: und RiespachLuogo: hiebevor mit ihren marchen biß an unßer statt alte muhren gegangen, siderthar aber unß gefallen, zu allgemeiner wolfahrt unßer statt [p. 2]Interruzione di pagina mehrers und wyters zebevestigen, so sölle anjetzo disere wythe und bezirckh von unßer statt alten muhren biß an unßere neüwe fortificationsModifica dei caratteri-werckh nit mehr zu den gmeinden dienen, sonderen könfftigklich samt allen denen darinnen sich befindtlichen persohnen und hußhaltungen zu unßer statt gehören und gerëchnet werden. Und deßnacher weder die herren obervögt in den gedachten gmeinden, nach ouch ihre nachgesetzten diser enden sich keiner sachen mehr anzunemmen haben; deßglychen ouch die jehnigen, so uß unßer oberkeitlichen verwilligung und gnaden in angeregten bezirckh unser statt alten und nöüwen werckhen könfftigklichen sich niderlaßen und setzen wurden, die gedachten gmeinden ouch gantz unnd gar nützit mehr angahn nach ouch ihnen weder ynzuggëlt ald anders zegëben schuldig syn söllind.
[2] Jedoch laßend wir unß belieben, diseren underscheid hierby zumachen, daß die jehnigen, welche bereits in dem gedachten bezirckh unser statt alten und noüwen werckhen gesëßen unnd inn die ein ald andere der obgeschribnen gmeinden gmeindtsgnößig sind, wythers gmeindtsgnoßen syn und blyben söllen, wie ouch ihre kinder biß uff daß drithe glid, ouch denenselben biß dahin mit abnam [p. 3]Interruzione di pagina einichen hindersäß gëlts verschonet werden, ja wan sy sitzend inn dem bezirckh, dahin ihre gmeind, darinn sy gmeindths-gnößig sind, von altem hargegangen. Wan aber ein gmeindtsgnoß zwahren ouch innerth unßeren nöüwen fortificationsModifica dei caratteri wercken und in den alten marchen diser obgedachten gmeinden einer sitzen thette, allein nit in denn alten marchen der jehnigen gmeind, dahin er gmeindtsgnößig ist, derselbige sölle dan ohngeachtet syner habenden gmeindtsgnoßamme, daß bestimmbte schirm oder hindersëß gëlt zebezahlen schuldig syn.

[3] Unnd obglychwolen ouch wythers unßere oberkeitliche ordnungen unnd regalienModifica dei caratteri vermögend, daß welcher hab und guth uß unßer statt ußhinwëhrts in die gmeinden zücchenVariante alternativa in StArZH VI.OS.A.3.:19: züchena1 thuth, daß derselbige unß hiervon den gebührenden abzug zubezahlen schuldig, und hiemit ein solches alle die jehnigen, so in dem bezirckh unser statt alten und nöüwen bevestigungs werckhen gesëssen, betrëffen thut; so thund wir unns nüt destoweniger uß oberkeitlichen gnaden fehrners dahin erklehren, daß wan ein gmeindtsgnoß, so innert unßeren noüwen fortificationsModifica dei caratteri-werkhen obgedachter mâßen gesëßen unnd [p. 4]Interruzione di pagina hab und guth hinderlaßen thätte, ein solches hab und guthe biß uff daß drithe glid nit abzügig, sonderen deßen dergstalten befreyt syn sölle, wan es geerbt oder sonsten in andere wëg verzogen wirt, in eine der obgedachten gmeinden, dahin der gmeindtsgnoß, von demme daß hab und guth harrührt, gmeindtsgnößig gewëßen. Wan es aber geerbt oder angedüther mâßen verzogen wurde, in ein andere gemeind, dahin der, von demme daß hab und guth harrühren thut, nit gmeindthsgnößig gewëßen, solle denzemahlen unnß der gebührende abzug hiervon entrichtet unnd bezahlt werden.

[4] Unnd wie wir fehrners durch angezogene unßere ernöüwerte hindersäß ordnung under anderem ouch dises absëchen gehabt, daß sich die zahl dises hindersäßen volcks zur beschwehrnuß unser lieben burgerschafft nit wythers vermehre, so thund wir fehrners verordnen, daß nun fürbaßhin niemand der unßerigen, wer der seige, und inn unser statt oder derselben alten und nöüwen bevestigungs-werckhen sitzen thätte und eintweders eigne hüßer ald gmächer [p. 5]Interruzione di pagina hetten, oder sonsten an orthen und enden zu huß saßen und wythe hetten, jemanden zu sich zunemmen, gantz und gar nit befügt syn sollen, könfftigklichen einiche hußhaltungen oder sonderbahre persohnen, es seygen mann oder wyb, frömbde oder heimbsche, welche nit burger, weder inn ihre eigne hüßer nach ouch umb denn hußzinnß empfangene gmächer zu hußlüthen uffzenemmen und ihnen underschlouff zegëben, sy habind dan einen ordenlichen oberkeitlichen schyn vorzewyßen, daß sy die bewilligung des hindersitzens alhier zewohnen an synem gehörigen orth ußgebracht und erlanget habind. Also wöllen wir, daß sölches ouch beobachtet werde in den vorgedachten an unßere statt angrëntzenden gemeinden und sie ouch könftigklichen niemanden einichen underschlouff ald hindersitz gestattenn und zulaßen mögen söllind, wan derselbige vorbeschribner mâßen keinen oberkeitlichen bewilligungszedul vorzuwyßen hette.
[5] Wan aber glych einer in unser statt oder in dem bezirckh derselben alten und nöüwen bevestigungs werckhen allbereith würcklichen gesëßen und aber also beschaffen, daß er keinen hinderseß zädul gar nit hette und ouch an synem gehörigen orth ußzubringen nit vermöchte, derselbige sölle wythers nit geduldet, sonderen ohnverwylt [p. 6]Interruzione di pagina beurloubet und abgedancket werden; mit der fehrneren erlütherung und heimbsetzung, daß sy, die obgedachten gemeinden, gëgen ihren habenden hinderseßen ein glyches ouch fürnëmmen und die, so sy wythers by sich gedulden und lyden möchten, mit einem jehrlichenDurata ripetuta: 1 anno hindersäß gëltli belegen, die anderen aber, so uß bewegenden ursachen gar nit mehr zugedulden weren und kein versprëchens des ynsitzens von der gmeind hetten, gar von sich hinweg wyßen mögen söllind.

[6] Nitweniger und uff eben dises end hin, damit die zahl der hindersäßen umb sovil weniger sich vermehren könne, so ist wythers unser oberkeitliche befelch, will und meinung, daß ein jeder, der in unser statt oder in dem bezirckh derselben alten und nöüwen bevestigungs-werckhen sitzen und wohnen thut und nit burger ist, er seige dan ein angenommener hindersäß oder ein gemeindtsgnoß in eine der obgedachten gemeinden gehörig, könfftigklichen nit befügt sein söllen, inn gedacht unser statt oder dem bezirckh derselben alten und noüwen bevestigungswerkhen [p. 7]Interruzione di pagina eigene heüßer und wohnungen zebouwen ald zekouffen, deßglychen ouch keiner, wan er allbereith ein eigene behußung oder herberig derorthen hette, nit gwalt haben, sölliche zuerwytheren unnd nöüwe gemächer uff haußlüth zemachen, wie ouch dieselbigen anderwëhrts nit als gëgen einen burger zeverkouffen ald sonsten zeverhandlen, es wurde ihme dann uß erscheinenden gründen und ursachen von oberkeits wägen je zun zythen ein anders bewilliget.

[7] Alß auch endtlichen die mehr angezognen ann unsere statt angrëntzende gemeinden EngiLuogo: , OberstraaßLuogo: , FlunterenLuogo: , HottingenLuogo: und RiespachLuogo: unß by diserem anlaß zuerkennen gegëben, daß wëgen der frömbden lächenlüthen, so von herren und burgeren uff ihre in ihren gemeinden habenden landtgüter etwan gesetzt werdind, sy ouch in der würcklichen erfahrung und für das könfftig in nit geringer sorg begriffen, daß by wider beurloubung derselben oder inn andere wäg ihnen deßnacher ein zusatz und nachtheil ervolgen möchten, mit angelëgenlicher bitt, wir hierinnen von oberkeits wëgen ouch eine gebühr[p. 8]Interruzione di paginaende vorsëchung thun wolten; habend wir hierüber disere erlütherung gegëben, daß ein jeder diser lächenlüthen, er were bereits gesäßen oder wurde annach von einem herren und burger uff sein landtguth in die ein ald andere gmeind gesetzt, schuldig und verbunden syn sölle, von syner gemeind, dahin er gemeindtsgnößig ist, oder synem heimath, danahen er gebührtig, einen gnugsammen unnd erforderlichen schyn ußzubringen, daß wan derselbe eintweders von synem lächenherren selbsten widerbeurloubet ald sonsten sich also verhielte, daß er nit mehr geduldet werden möchte, ein solcher alßdann in syner gemeind und heimath widerumb blatz, und sambt wyb und kinden ohne nachtheil der gmeind widerumb heimb und an syn orth gewißen werden könne.

Unnd deß alleße zu wahrem urkhundt, so haben wir unßer statt ZürichLuogo: secret ynsigel an diseren brieff offentlich laßen hënkhen, der geben ist uff mitwuchs, den drithen tag wynmonath, nach der gebuhrt Christi, unsers lieben herren unnd [p. 9]Interruzione di pagina heilandts, gezahlt ein thußent sëchshundert und sächszig jahreData di origine: 3.10.1660 ().

b–Zu dieserem wahredVariante alternativa in StArZH VI.OS.A.3.:19: warenc under vögt Heinrich GosauwerPersona: uß dem RiespachLuogo: , Jacob SchwartzenbachPersona: zu HotingenLuogo: , Geörg AmmenPersona: von FlundterenLuogo: , aberOmissione in StArZH VI.OS.A.3.:19d Jacob SchwartzenbachPersona: ab der OberstraßLuogo: . Omissione in StArZH VI.EN.LB.A.2.:18–b2

Annotatione

  1. Variante alternativa in StArZH VI.OS.A.3.:19: züchen.
  2. Omissione in StArZH VI.EN.LB.A.2.:18.
  3. Variante alternativa in StArZH VI.OS.A.3.:19: waren.
  4. Omissione in StArZH VI.OS.A.3.:19.
  1. Der Schreiber hat hier versehentlich einen Abstrich zuviel gesetzt. Sinngemäss handelt es sich um «züchen», wie auch aus der Abschrift hervorgeht.
  2. Hierbei könnte es sich um eine Zeugenliste handeln, wie sie teilweise zur Beglaubigung von Urkunden üblich war. Dagegen spricht allerdings, dass sich diese Liste nur auf einer Ausfertigung der Urkunde findet.