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SSRQ ZH NF II/11 110-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Zweiter Teil: Rechte der Landschaft. Band 11: Die Obervogteien um die Stadt Zürich, da Ariane Huber Hernández e Michael Nadig

Citazione: SSRQ ZH NF II/11 110-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Spruch der Ratsabgeordneten in einem Konflikt betreffend das Einzugsgeld in Schwamendingen zwischen dem Grossmünsterstift und der Bauernschaft

1629 febbraio 20.

Die Abgeordneten der Bauernschaft von Schwamendingen bitten vor dem Zürcher Rat um die Erlaubnis, von den neu zuziehenden Hubern ein Einzugsgeld zugunsten der Gemeinde und ein Schirmgeld zugunsten der beiden Obervögte von insgesamt 20 oder 25 Gulden pro Haushaltung zu verlangen, wie dies in allen Dörfern und Gemeinden üblich sei. Darauf bestellt der Rat drei Ratsherren, Statthalter Escher, Hans Heinrich Müller und Jakob Hafner, zusammen mit dem Stift einen Entscheid in der Angelegenheit zu fällen. Die Herren des Stifts beschweren sich über das Vorgehen der Bauern hinter ihrem Rücken und verweisen darauf, dass zuvor nie Einzugsgeld erhoben worden sei. Sie begründen dies damit, dass der Einzug allein den Dörfern und Gemeinden zustehe, die über ein eigenes Gemeinwerk mit Nutzung von Feldern, Wäldern, Weiden oder jährlichen Geldzinsen verfügen. Die Gemeinde Schwamendingen aber habe kein solches Gemeinwerk und habe von alters her nur ein Hubenrecht, da sämtliche Felder, Wälder und Weiden in Schwamendingen des Stifts Eigen seien. Das Stift anerkennt aber das Recht der Obervögte auf den Einzug eines Schirmgelds von jedem neuen Huber und Einzügling für ihre Arbeit als Rechtsprecher. Dies jedoch unter Vorbehalt des Hubenrechts des Stifts. Vor den Ratsabgeordneten, den vier Stiftspflegern und dem ganzen Kapitel bekräftigen die Abgesandten der Gemeinde, Untervogt Kuhn von Schwamendingen mit Georg Koch und Ruodli Benz, erneut ihr Anliegen und versichern, sie würden das Einzugsgeld zum gemeinen Nutzen des Dorfes anlegen und für künftige Notsituationen auf die Seite legen. Die Ratsabgeordneten und die Stiftsherren entscheiden gegen das Begehren der Bauernschaft von Schwamendingen. Der Spruch soll den Stiftsherren in einer mit dem Stadtsiegel versehenen Urkunde verbrieft werden, damit ihre Position in ähnlichen Konflikten gesichert sei.

  • Collocazione: StAZH G I 6, Nr. 48
  • Data di origine: 18° sec.
  • Tradizione: Abschrift (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.5 × 37.0
  • Lingua: tedesco

  • Collocazione: StAZH G I 6, Nr. 49
  • Data di origine: 18° sec.
  • Tradizione: Abschrift (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 33.0
  • Lingua: tedesco

Die Erhebung von Einzugsgeld und dessen Höhe war vom vorhandenen Gemeindegut abhängig (vgl. KdS ZH NA V, S. 70; SSRQ ZH NF II/11 97-1). Dass die Gemeinde SchwamendingenLuogo: Organizzazione: kein eigenes Gemeindegut habe, sondern nur gewisse Nutzungsrechte an Gütern, die im Übrigen Eigentum des GrossmünsterstiftsOrganizzazione: seien, war schon früher Gegenstand von Konflikten zwischen SchwamendingenOrganizzazione: und dem StiftOrganizzazione: (vgl. SSRQ ZH NF II/11 81-1; SSRQ ZH NF II/11 89-1). Am 28. Januar 1629 hatte die Gemeinde SchwamendingenLuogo: Organizzazione: beim ZürcherLuogo: RatOrganizzazione: darum ersucht, ein Einzugsgeld erheben zu dürfen. Der RatOrganizzazione: trat jedoch nicht auf das Begehren ein, um zuerst beim StiftOrganizzazione: Rückfrage zu halten, ob und wie dem Wunsch der Gemeinde entsprochen werden könne (StAZH B II 386, fol. 15r-v). Dieses wehrte sich gegen das Begehren der SchwamendingerOrganizzazione: und bekam Recht. Eine Abschrift im Stiftsprotokoll enthält eine ausführlichere Argumentation des GrossmünstersOrganizzazione: ; dort werden mit den Einzügen von Magnus ZellerPersona: , Felix WüstPersona: ab dem ZürichbergLuogo: und Jakob OchsnerPersona: von DübendorfLuogo: Beispiele angeführt, die veranschaulichen sollen, dass das Geld von den Gemeindegenossen doch nur vertrunken und verprasst werden würde (StAZH G I 34, S. 397-401).

Testo editionale


Spruch de anno 1629Data: 1629
betreffend das einzug-gelt zu SchwammendingenLuogo:


Demmnach die bauwrsamme zu SchwammendingenLuogo: auf verschinen
liechtmeßData: 2.2.1629 () durch ihre abgeordnete vor unser gnädig herren
einem ehrsammen rahtOrganizzazione: angehalten, weilen immerdar neüwe
hueber in das dorff SchwammendingenLuogo: mit ihrer haußhaab
einzeühind, ob es nit billich seye, daß die neüen einzügling
einen einzug gebind und den herren obervögten das schirmgelt, wie solches allenthalben in allen dörfferen und gemeinden gebraucht werde, von einer jeden haußhaltung
20Valuta: 20 fiorini oder 25 Valuta: 25 fiorini .
Darüber unser gnAbbreviazione herren dise sach gewisen für ein ehrsamm stifftOrganizzazione: und befohlen, daß die selben herren nebet hAbbreviazione
statthalter EscherPersona: und hAbbreviazione Hanß Heinrich MüllerPersona: , alß alten
vogt zu KyburgLuogo: , und meister Jacob HaffnerPersona: , zunfftmeister, ihr bedenken darüber haben, ob der baursamme möchte
gewillfahret werden.
Als aber die herren der stifftOrganizzazione: dises neüen funds des einzugs sich beschwährt, alß über ein sach, darvon ihre frommen
alt-vorderen nüzid jemahlen gehört und ihren alten rechtsammenen zuͦ SchwammendingenLuogo: gänzlich zuͦ wider und niemahlen gebraucht worden, seitenmahlen der einzug nur
genommen werde in dörfferen und gemeinden, da mann ein
eigen gemein-werch hat an der nuzung der felderen, der
höltzern, der weiden, also daß wann ein hausvatter mit
tod abgangen, der den einzug einmahl gegeben hat, so
müsind die dorffleüth deßelben weib und kinder in ihrer [p. 2]Interruzione di pagina
gemein laßen wohnen und des gemein-werchs laßen genießen. Mit SchwammendingenOrganizzazione: aber habe es eine andere gestalt, dann sie niemahlen ein gemeind-werch, sonder allein
ein hueb-recht von alter har gehabt habind, da aller
boden der hueben, der feldern, höltzeren und weiden zu
SchwammendingenLuogo: der stifftOrganizzazione: eigen, also daß keinem, er seye
gleich zu SchwammendingenLuogo: erbohren oder nicht, kein einziger
stumpen holtzes, auch kein weid-recht nit gehöre, er
habe dann ein hueb redlich ererbt oder erkaufft, da es
aber in den gemein-werchen, alß da vil und mancherley zinßbahre güther sind, vil ein andere gestalt habe.
Wann auch einer aus tringender noth und armuth sein
hueb verkauffte und doch mit weib und kinderen im
dorff bliebe, so werde er den anderen hueberen in ihren hubhäüseren und gütheren gantz überlegen, alß dennen nüt
weder tagPeriodo: di giorno noch nachtPeriodo: la notte sicher bleibe, sonderlich aber in
des stifftsOrganizzazione: höltzeren großer schaden beschehe und vonwegen der nähe der statt das täglichDurata ripetuta: 1 giorno allmosen vermehrt werde.
Es könnind aber die herren der stifftOrganizzazione: wohl erkennen,
daß beyde herren obervögt zu SchwammendingenLuogo: vor den
gmeind-leüthen daselbst in ihren fürfallenden spähnen
durch das ganze jahr vil unruhen und beschwärden
ausstahn müsind, wie auch dieselben herren mithin von
der stifftOrganizzazione: wegen beunrühiget werdind, deßwegen sie
denselben herren obervögten wol mögind gonnen, von einem
jeden neüen hueber und einkömmling zu SchwammendingenLuogo: ein zimmliches schirm-gelt nach beschaffenheit der
sachen und was mann vermeint, der billichkeit gemäß [p. 3]Interruzione di pagina
seyn, ihnenn aber, den herren der stifftOrganizzazione: , all ihr hueb-recht
in krafft oberkeitlicher brieffen und urkundten gänzlich
vorbehalten.
Nachdem nun vogt KuhnPersona: zu SchwammendingenLuogo: sammt dem
Geörg KochPersona: und Rudli BentzPersona: vor den dreyQuantità: 3 verordneten
herren von räthen sammt den vierQuantità: 4 pflegeren und ganzem capitulOrganizzazione: erschinnen, sind die abgesandte von SchwammendingenLuogo: in ihrem fürtrag auch verhört worden, wie
sie begehrind ein genannts geltz vor den einzug in
ihres dorff, ebenmeßig, wie es allenthalben im land bräüchig. Darüber aber die herren der stifftOrganizzazione: ihr antwort
gegeben in allen dennen punkten, wie die selben hieoben
vermeldet, so daß endtlich nach weitläüffiger fründtlicher
unterredung die verordneten herren zusammt den herren von
beyden ständen sich deßen einhelliglich erkennt, daß die baursamme zu SchwammendingenLuogo: von disem begehrten einzug gänzlich abgewisen seyn solle und deßelben auch nimmermehr
gedenken, so solle auch den herren des stifftsOrganizzazione: dise urkundt und spruch gegeben werden, damit kömmfftiger zeit
in fürfallenden gleichen spähnen sie sich deßen getrösten
könnind.
Actum den 20ten febrfebruar 1629Data di origine: 20.2.1629 ().
PrstPresentibus herren statthalter EscherPersona: etcAbbreviazione etcAbbreviazione