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SSRQ SG III/4 98-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 98-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu Schlägereien

16° sec.

Fragment einer Strafrechtsordnung mit Artikeln zu Friedbruch, zu Körperverletzung und zu bewaffneten Schlägereien: Wer den Frieden mit Taten bricht, muss vor dem Landgericht vertrösten. – Wenn jemand den Frieden mit Worten bricht, soll das Recht vor dem Niedergericht gesucht werden. – Wer jemanden verletzt oder mit einer Waffe schlägt, wird vor Landgericht gerichtet.

  • Collocazione: PA Hilty S 006/008
  • Data di origine: 16° sec. (Undatiert)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Fragment (Einzelblatt)
  • Stato di conservazione: gut, Ränder mit Papier verstärkt
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 16.0
  • Lingua: tedesco

  1. Es handelt sich hier um ein Fragment einer StrafrechtsordnungTermine: aus dem frühen 16. Jh.Data: 10.1.1501 – 31.12.1600 Hinter diesen Regelungen steht die Idee der SicherungTermine: des FriedenTermine: s innerhalb eines Herrschaftsbereichs. FriedbruchTermine: , KörperverletzungTermine: , SchlägereienTermine: und die jeweilige Zuständigkeit des LandgerichtsTermine: oder NiedergerichtsTermine: je nach Art des begangenen Gewaltdelikts werden erwähnt. Ein Friedbruch mit Worten, z. B. durch eine VerleumdungTermine: , wiegt weniger schwer als ein Friedbruch mit WaffenTermine: und kommt deshalb vor das niedere Gericht und nicht das Landgericht.

  2. Zu welcher Herrschaft die Friedensordnung gehört, ist unklar. Die Entstehungszeit sowie die Erwähnung eines LandvogtsTermine: lässt darauf schliessen, dass es sich um ein HerrschaftsgebietTermine: der EidgenossenOrganizzazione: handelt. Aus diesem Zeitraum existieren für WerdenbergLuogo: oder Hohensax-GamsLuogo: Friedensordnungen, die jedoch inhaltlich nicht mit dem Fragment übereinstimmen. Vom Wortlaut her steht das Fragment der Friedensordnung von Hohensax-Gams näher. In der Vereinbarung der beiden Orte SchwyzOrganizzazione: und GlarusOrganizzazione: mit GamsOrganizzazione: betreffend die Herrschaft Hohensax-Gams von 1497Data: 1497 ist die Tat ähnlich wie im Fragment dem jeweiligen GerichtTermine: zugeordnet. Das Fragment könnte sich demnach auf Hohensax-Gams beziehen. Auch David Heinrich HiltyPersona: vermutete laut seiner Notiz auf dem Fragment den Bezug zu Hohensax-Gams. Allerdings enthält die Vereinbarung von 1497 im Gegensatz zum Fragment das StrafmassTermine: . Auch wird im Fragment der Begriff Landgericht gebraucht, während 1497 die Begriffe Hoch- bzw. Niedergericht verwendet werden. Die Begriffe LandgerichtTermine: und LandratTermine: erinnern eher an das SarganserlandLuogo: , wo diese z. B. bereits 1438Data: 1438 in dem Entwurf des HerrschaftsrodelsTermine: und der LandgerichtsoffnungTermine: der Grafschaft SargansLuogo: vorkommen (SSRQ SG III/2, Nr. 51a). Die sogenannten MannzuchtordnungenTermine: (StrafrechtTermine: ) des Sarganserlandes unterscheiden sich jedoch deutlich von diesem Fragment; auch wird dort vor allem das Wort «trostung» und nicht «friden» verwendet (SSRQ SG III/2, Nr. 69; Nr. 75; Nr. 137; Nr. 261). Welcher Herrschaft die Friedensordnung zugeordnet werden kann, muss deshalb offen bleiben.

  3. Die beiden Blätter gehören inhaltlich zusammen, sind von gleicher Hand geschrieben und haben das gleiche Mass (22.0 x 16.0). Vom zweiten Blatt fehlt die rechte Hälfte, so dass der Inhalt nicht mehr rekonstruierbar ist.

Testo editionale


Item welicher ouch den andren uber botnen und gmachten fridenTermine: mit
der fûnstTermine: schlachtTermine: , der sol fur landtgrichtTermine: vertroͤstenTermine: .
Welicher
aber den friden mit wortten brichtTermine: , den sol man mit recht
vor der nidren grichtenTermine: suͦchen und den darûm straffenTermine: .

Item und welicher oûch den andren mit der fûnstTermine: freffenlich bluͦtrûnsi
schlacht
Termine:
oder sûnst einer den andren mit gewaffneter handTermine: , mitt
steckenTermine: oder sparenTermine: schlacht, die selbigen alle sollend fur landgricht
vertroͤsten und jeder da selbs recht gon lassen, alles lût
fridzedels.
a
[fol. 1v]Interruzione di pagina

Item und also ist eines landtvogtsTermine: geheiß an jeder
weibelTermine: , amannTermine: und ander amptlütTermine: , das sy soliches
alles, wie obstatt, halten. Und wer über fridTermine: handlety,
wie das ein lantzrattTermine: angesehen hatt, für landgrichtTermine:
vertroͤsten, heissen und nit vor den wydren grichten
suͦchen, wie das angesehen ist etcAbbreviazione.

Annotatione

  1. Aggiunta al di sotto della riga da una mano del secolo XIX da : Fragment eines malefizrechtes (strafgesezes), wahrscheinlich
    der herrschaft Hohensax und GamsLuogo: .