SSRQ SG III/4 85-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 85-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Schiedsspruch um Grenzen, Nutzungsrechte und Zäune zwischen Grabs und Wildhaus
1488 settembre 20. Alt St. Johann
Descrizione della fonte
- Collocazione: OGA Grabs O 1488-1
- Data di origine: 1488 settembre 20 (sannt Matheuss des hailigen zwelfbotten aubent) Tradizione: Original
- Stato di conservazione: fleckig
- Supporto alla scrittura: Pergament
- Formato l × a (cm): 54.5 × 29.0
- 2 sigilli:
- Abt Ulrich von St. GallenPersona: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPersona: , pendente da una stricia di pergamena, perduto
- Lingua: tedesco
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Regest
URL
Altre tradizioni
- Collocazione: OGA Wildhaus
- Data di origine: 1488 settembre 20 («Sannt Matheuss des Hailigen Zwelfbotten Aubent» 1488) Tradizione: Original
- Supporto alla scrittura: Pergament
- 2 sigilli:
- Abt Ulrich von St. GallenPersona: , cera, rotonda, pendente da una stricia di pergamena, ben conservato
- Ulrich Feiss von Luzern, Landvogt von WerdenbergPersona: , pendente da una stricia di pergamena, perduto
- Lingua: tedesco
- Collocazione: StiASG Rubr. 121, Fasz. 1, Nr. 5
- Data di origine: 17° sec. Tradizione: Abschrift (Doppelblatt)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 33.5 × 21.5
- Lingua: tedesco
Commento
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Die hier beschriebenen Grenzen zwischen dem Kirchspiel Grabs und der Nachbarschaft oder Gemeinde Wildhaus bilden die Grundlage zu den späteren Grenzbriefen zwischen dem Toggenburg und Werdenberg. Diese Herrrschaftsgrenze ist bis 1728Data: 1728 kaum Gegenstand von Konflikten. Erst als 1728 die Vertreter der beiden Herrschaften ToggenburgLuogo: und WerdenbergLuogo: zu einer GrenzbereinigungTermine: zusammenkommen, brechen Streitigkeiten um die Grenzen in diesem Gebiet aus. Sie stützen sich dabei auf die hier vorliegende Urkunde sowie auf den Vergleich um die WaldnutzungTermine: vom 22. Mai 1560Data: 22.5.1560, worin die Grenzen zwischen Grabs und Wildhaus oberhalb des Gutes BluetlosenLuogo: neben dem SchlipfbachLuogo: beschrieben werden: Als Grenze wird das TobelTermine: des Schlipfbachs festgelegt und zwar hinauf bis zum WasserfallTermine: , neben welchem ein Kreuz in den FelsTermine: gemacht wird. Von da soll die Grenze gerade «hinüber gon und zaigen inn den hag ob der Schmiden guͦthLuogo: , wie er oben uffem bergTermine: nebend dem abfalTermine: des bachTermine: s als ain dütliche march gemacht worden» (OGA Grabs O 1560-1). Der Grenzbrief von 1728 enthält die erste detaillierte Beschreibung des gesamten Grenzverlaufs. Neu ist die Beschreibung der oberen Grenze unterhalb der Alp GamsLuogo: in die ChüetoleLuogo: bis zu einer Felswand am ChäserruggLuogo: (Burgerarchiv Grabs U 1728-3; vgl. auch die Akten in StiASG Rubr. 85, Fasz. 10). Die Ortsbezeichnungen wie SchmidenguetLuogo: , RäppenenLuogo: , WebershagLuogo: , LugmelsereggLuogo: oder die Hangend LitteLuogo: von der vorliegenden Urkunde werden wieder aufgenommen. Teilweise ist heute ihre genaue Lage nicht mehr bekannt.
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1759Data: 1759/1760Data: 1760 kommt es nochmals zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Herrschaften um die Grenzen beim BadhausTermine: am Grabser BergLuogo: (LAGL AG III.2419:009, AG~III.2419:028, AG~III.2419:029, AG~III.2419:030, AG~III.2419:031 und AG~III.2419:032). Laut dem Prior und Statthalter von Neu St. JohannLuogo: bildet der «badbrunnenTermine: » mit der darunter verborgenen BrunnenstubeTermine: die LandesgrenzeTermine: . Das alte Bad oder BadhusLuogo: lag im Gebiet der BadweidLuogo: , ein Gut zuhinterst am Grabser BergLuogo: vor RäppenenLuogo: .
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Zu Grenz- und Nutzungsstreitigkeiten zwischen Grabs und Wildhaus vgl. auch den Vergleich zwischen Grabs und Wildhaus betreffend HolzschlagTermine: auf EggersrietLuogo: und LugmelsLuogo: vom 12. Juni 1596Data: 12.6.1596 und die spätere Erläuterung dazu vom 11. November 1606Data: 11.11.1606 (OGA Grabs O 1596-1; O 1606-1). Das umstrittene Gebiet Lugmels wird Werdenberg zugesprochen.
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Zum Streit um die Nutzung und Grenzen der beiden AlpTermine: en IltiosLuogo: und GamsLuogo: zwischen der Grafschaft WerdenbergLuogo: und dem Kloster Alt St. JohannLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 77-1.
Testo editionale
Annotatione
- Aggiunta a piè di pagina.↩
- Danneggiato da inchiostro sbiadito (1 parola).↩
- Lettura incerta.↩
- Danneggiato da inchiostro sbiadito, lettura incerta.↩
- Aggiunta all’altezza della riga.↩
- Lettura incerta.↩
- Hier ist das SchneefluchtrechtTermine: gemeint, d. h. ein Ort, an den man mit dem Vieh bei Schneefall während der Alpbestossung von einer hohen Alp in eine tiefer gelegene, geschützte Alp flüchten kann.↩
- Die Alp Gams oder Gamsalp genannt gehört noch heute der Gemeinde GrabsLuogo: und ist Teil des Alpgebiets (http://www.ortsgemeinde-grabs.ch/alp/alp.asp). Sie liegt oberhalb der FreienalpLuogo: , die zu WildhausLuogo: gehört.↩
- Die Ergänzung wurde als Transfix durch den Pergamentstreifen mit der Urkunde verbunden und mit dieser gesiegelt.↩
Regesto
Ulrich Rösch, Abt des Klosters St. Gallen, und Ulrich Feiss, Landvogt von Werdenberg, einigen die Nachbarschaft und Gemeinde des Kirchspiels von Grabs einerseits und von Wildhaus andererseits im Streit um Grenzen, Eigengüter, Weid- und Holznutzungsrechte. Die Parteien wurden bereits von Ritter Kaspar von Hertenstein aus Luzern geeint, doch durch seinen Tod konnte die Sache nicht abgeschlossen werden. Daraufhin wird zur Einigung ein Rechtstag in Alt St. Johann festgesetzt. Nach einem Augenschein werden
1. die Grenzen bestimmt und beschrieben. Ausserhalb dieser Grenzen sollen diejenigen von Grabs ihren Weidgang haben und diejenigen von Wildhaus innerhalb der Grenzen gegen Wildhaus. Wildhaus bleibt der Holzhau, so wie sie ihn von Werdenberg kauften, vorbehalten.
2. Wenn die Gamser von der Alp Gams wegen Schneeflucht mit ihrem Vieh in die Freienalp hinunter gehen müssen, haben sie kein Recht dazu, aber es kann ihnen von den Wildhausern aus guter Nachbarschaft erlaubt werden.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien selber.
4. Im Transfix werden die beiden Parteien angehalten, die Eigengüter und Allmend einzuzäunen.
Die Aussteller siegeln.