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SSRQ SG III/4 249-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 249-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Urteil des Herrschaftsgerichts mit einer Ordnung über den Auftrieb von Vieh auf die Alpen und die Allmend, den Holzbann und die Holznutzung am Frümserberg, mit einem Nachtrag zum Holzbann

1784 gennaio 31.

In Frümsen gibt es Streit, weil die Mehrheit findet, dass es ihnen wegen der Zunahme von Personen unmöglich sei, bei den 1764 und 1777 erstellten Ordnungen zur Alpbesetzung, zum Auftreiben auf die Allmend und zur Bezahlung der Abgaben (Schnitz) zu bleiben. Landvogt Johann Jakob Escher und das Herrschaftsgericht urteilen:

1. Jeder darf zwei Kühe, zwei Pferde, zwei Kälber oder anstelle letzterer ein Rind auf die Allmend treiben. Zuvor aber muss die Allmend von Dornen und Steinen gereinigt werden. Es ist darauf zu achten, dass kein Vieh auf die Schlossalp kommt, bei einer Busse von 2 Gulden 30 Kreuzer von jedem Stück; auch andere Privatgüter und Alpen sollen so geschützt werden.

2. Der Brief von 1764 wird verschärft: Im Haldner und Spengelgasser Teil soll der Wald unter dem Tschingel und unter Platten bis an das Tisenhaldenloch, weiter von der Fenggrüti dem Weg nach hinten bis an den Breitläuibach und dem Bach nach hinunter bis zum Chobel in Bann gelegt werden. Im Holengasser Teil geht der Bannwald von der Chobeltrüchni bis an den Fälechöpf, von da gerade in das Chilcheli und bis an den Pfaffechnore und unter den Tschingelchlöpf durch bis an den Bofelchengel. Im Büsinger Teil geht der Bannwald von dem Bofelchengel bis unter den Bofelstei, den Holderrütichöpf nach bis an den Chelenbach. Das Tannenholz am ganzen Berg und in der Alp liegt im Bann. Bei 10 Gulden Busse darf keinerlei Holz geschlagen werden. Eichenholz darf nur für die Kirche und das Pfarrhaus genutzt werden oder für Neubauten. Letzteres wird aber 1788 wieder verboten.

3. Abgaben von Berg- und Gemeindesachen werden nach Kopf bezahlt; Abgaben für Pfarrhaus und Kirchengebäude jedoch nach Vermögen.

4. Bei der Bestossung der Alp soll ein Rind anstatt einem Stoss Alp nur drei Fuss haben. Es dürfen keine Pferde unbehirtet auf die Alp getrieben werden und der Zaun zur Schlossalp muss gemacht werden.

5. Beim Austeilen von Holz soll jeder Haushalt nach seinem Bedürfnis möglichst sparsam sein, zuerst soll man altes und unbrauchbares Holz schlagen, das von Beamteten und Waldvögten an der Ledi geschätzt und kontrolliert wird. Die älteren Briefe bleiben in Kraft und die 4 Waldvögte sollen aufs neue in Pflicht genommen werden.

6. Der Gemeinde wird bei 5 Gulden Busse befohlen, bei ihren Gemeindeversammlungen sittsamer zu sein und Grobheiten gegenüber Amtleuten zu unterlassen. Die Waldvögte sollen wachsam sein und die Übertreter den Amtleuten anzeigen. Die Fehlbaren sollen innerhalb von vier Wochen bestraft werden.

Nachtrag: Am 29. November 1793 legt die Gemeinde Frümsen ein weiteres Stück Wald in Bann.

  • Collocazione: PA, 31.01.1784
  • Data di origine: 20° sec.
  • Tradizione: Fotokopie (des Originals)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Ulrich RodunerPersona: , Landschreiber

  1. Das Original der vorliegenden Papierurkunde befindet sich in Privatbesitz. Freundlicherweise wurde mir von Michael Berger eine Fotokopie der Originalurkunde zur Verfügung gestellt, die mir als Vorlage diente. Das Urteil nimmt Bezug auf zwei frühere Verträge aus den Jahren 1764Data: 1764 und 1777Data: 1777, die jedoch nicht mehr erhalten sind oder sich vielleicht auch in Privatbesitz befinden. Dies ist mit ein Grund, dieses lokalgeschichtlich interessante Stück über die BannwälderTermine: und die WaldnutzungTermine: in FrümsenLuogo: zu edieren; so wird dieses vor einem möglichen Verlust bewahrt und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

  2. Zur WaldnutzungTermine: siehe auch die ForstordnungenTermine: von Sax-ForsteggLuogo: (SSRQ SG III/4 208-1) und von SennwaldLuogo: (SSRQ SG III/4 246-1; zur Forstordnung von SaxLuogo: siehe den Kommentar in SSRQ SG III/4 246-1) sowie den EidTermine: der FörsterTermine: bzw. des BannwartsTermine: in Sax-ForsteggLuogo: (SSRQ SG III/4 159-1). Zur Waldbewirtschaftung in Sax-ForsteggLuogo: allgemein vgl. Berger/Reich 2004, S. 40–47.

Testo editionale

Zu wüßen, kund und ofenbahr seye mäniglich hier mit dißerem brief, daß nach demme die zeit haro in der ehrsammen gemeind FrümbsenOrganizzazione: zwischen einer mehr und minderen partey allerhand zwischt und verdruslichkeiten endtstanden, ansehende, daß der mehrere theill in gedachter gemeind allezeit mit vielem ungestüm vorgestelt, es sei ihnen wegen stark vermehrtem volkTermine: ganz unmöglich, theils bey dennen anno 1764Data di origine: 1.1.1764 – 31.12.17641, theils aber anno 1777Data di origine: 1.1.1777 – 31.12.1777 wegen alpbesezungTermine: , auftreibenTermine: auf die allgemeindTermine: , bezahlungTermine: allfehligen schnizenTermine: gemachten verkaumnusenTermine: mehr zubleiben, begehrend des nahen, wo nicht eine gänzliche aufhebung diser verkaumnußenTermine: , wenigstens aber eine erträgliche milderung. Da nun diser zeit zwischen dem mehr und minder theill wirklich zu einem rechtsspruchTermine: gewachsen,

als hat hoch geachter, wohl edelgebohrner und gestrenger herr landvogt HansNell'originale: H Jacob EscherPersona: und ein ganz ehrsamm herrschafftsgerichtTermine: einhellig erkendt und gesprochen:

Erstlich wegen dem auftreibenTermine: auf die allgemeindTermine: soll es von nun an und zu allen zeiten so gehalten werden, das einer möge auftreiben 2 kühTermine: , 2 pferdtTermine: , 2 kälberTermine: oder an deren stät eine mäsenTermine: . Zuvor aber solle ganzer gemeind bey schwerer verandtwortung anbefohlen sein, die allgemeind gemeinsammlich von törnnenTermine: und steinenTermine: best möglich [p. 2]Interruzione di pagina zu reinigen und zu buzen, auch achtung zu geben, daß bei diser menge viehTermine: keines auf die Schlos-alpLuogo: komme oder widrigen fahls für ein jedes stükh 2 Valuta: 2 fiorini 30 xrValuta: 30 kreuzer bezahlen. In gleichem sollen die privat güterTermine: und die alpTermine: begrifen sein.

Zweitens soll der anno 1764Data di origine: 1.1.1764 – 31.12.1764 errichtete brief nit nur nicht gemilderet und abgeändert, sondern viellmehr verschärfet werden, so und dergestalten, das in dem scharfen bannTermine: sein und bleiben sollen:

In der HaldnerLuogo: und SpengellgaserLuogo: rodTermine: solle das holzTermine: im bannTermine: sein: Unter dem TschingellLuogo: und unter BlatenLuogo: bis an Tisenhalden LochLuogo: , weiter von der FenckreütiLuogo: dem eheDanneggiato da piega, lettura incertaaweegTermine: nach hindurch bis zu dem Breit Leüwi BachLuogo: und den dem bachTermine: nach hinunter bis zum KobellLuogo: .

In der HollengaserLuogo: rodTermine: solle das holz in bann sein von der Kobell TrüchniLuogo: bis an den Fählen KopfLuogo: , von da grad in das KilcheliLuogo: , von da biß in Pfafen KnorrenLuogo: köpfliTermine: , von da unter den Tschingell KöpfenLuogo: hindurch bis an Bofen KennellLuogo: .

In der BüsingerLuogo: rodTermine: solle das holzTermine: in bannTermine: sein von dem Bofen KennellLuogo: biß unter dem BofensteinLuogo: , den Holder Reüti KöpfenLuogo: nach hindurch biß an den KehlenbachLuogo: .

[p. 3]Interruzione di pagina

Das täniholzTermine: betrefend im ganzen bergTermine: und in der alpTermine: solle in bannTermine: sein, zwölf klfftrAbbreviazioneMisura lineare: 12 klafter bei jedem bachTermine: . In der gemeind FrümbsenLuogo: solle kein holzTermine: , was nammens es ist, gehauen werden. Bey 10 Valuta: 10 fiorini unnachläslicher bueßTermine: soll keiner in den bann wälderTermine: kein laubästTermine: mehr stumblenTermine: noch riedtlatenTermine: hauen. Von seinem winterhauTermine: solle er zu riedtlaten gebrauchen mögen, aber im safftTermine: soll gar kein holz gehauen werden, dises soll nicht nur die riedtlatenTermine: , sonderen alle einzäunungenTermine: gemmeindt sein.

Das eychiTermine: b–holz holzCorretto da: holz–b anbetrefend solle von den amtleüthenTermine: keinem particular bey solcher schlechten lag nichts mehr erlaubt, sonderen solches zu kirchenTermine: und pfarhausTermine: und anderen gemeinen, nothwendigen sachen aufzubehalten und zu bewahren. Ihnen, den amtleüthen und waldvögtenTermine: , anbefohlen sein, ausert wenn einer ein neü hausTermine: oder stadellTermine: bauen wurde, solle ihme etwas eichi holzTermine: erlaubt werden. c–Das erlauben des eichenen holzesTermine: ist auf anhalten der amtleüthenTermine: , hochgeachteter herrNell'originale: hchgchh landvogt EscherPersona: abgekentTermine: worden, den 28.ten juni 1788Data di origine: 28.6.1788, landschreiberNell'originale: landschrbr RodunerPersona: .Aggiunta sul margine sinistro–c

Dritens das schnizenTermine: anbelangend sollend, was den bergTermine: und gemeind sachen anbetrifft, alle gleich, was aber von pfarrhausTermine: und kirchen gebaüTermine: und andere derlei sachen anbelangt, nach den mitlen geschnizet werden.

Viertens die besezung der alpTermine: anbetrefend solle ein mäsenTermine: stat einem stosTermine: alpTermine: nur drey fueßMisura lineare: 3 piedi haben, auch sollend keine pferdtTermine: bei der büeß weder um gelt noch sonst unbehirtet auf die alp getriben und gegen der SchlosalpLuogo: gezäunt werden.

[p. 4]Interruzione di pagina

Fünftens, das holzTermine: aus theillen betrefend solle vor ein jederen haushalterTermine: eine immer mögliche sparsamme bedürfnuß, auch altes und unschädliches holzTermine: zuerst gehauen und dann von den beamtetenTermine: und waldvögtenTermine: an der ledyTermine: geschäzt und besichtiget werden und den übertreterTermine: nach gestaltsamme der sachen handhaben.

Sonsten aber die älteren brief in seinen krefften sein und bleiben und die 4Quantità: 4 waldvögtTermine: aufs neüe in pflicht genommen werden sollen.

Endtlichen solle d–die gemeind FrümsenOrganizzazione: Aggiunta al di sopra della riga–d bey 5 Lettura incertaeValuta: 5 fiorini unnachläslicher buesTermine: anbefelchnet sein, bey ihren gemeindts versammlungenTermine: aus der kirchenTermine: mehrere sitsammkeit zu gebrauchen und sich aller grobheiten gegen die amtleüthTermine: könfftighin zu verhüeten. Zu dem end diser brief zu jedermans wüsendtlichem verhalt könfftigen sontagTermine: vor der gemeindTermine: ofendtlich solle verlesen werden.

Anbey solle den waldvögtenTermine: auferlegt sein, auf den fehlbahren ein wachtsammes aug zu haben, solchen den amtleüthenTermine: läidenTermine: , das selbige nach gestaltsamme der sachen können gebüsst und nicht länger als 4 wochenPeriodo: 4 settimane zeit gewartet werden.

Und desen zu wahrem, vestem urkund, haben eingangs ermeldte bäideAggiunta al di sopra della rigaf parthejen gebätten und erbätten [p. 5]Interruzione di pagina den hochgeachten, hoch und wohlweisen, hoch vorermeldten herren, herrn landvogt, das er sein eigen wohl angebohDanneggiato da sigillo oscuranteg2ren ehren secret insigill herunder geth–rukt, jedochDanneggiato da sigillo oscurante–h ihme, hoch ehrendem herren landvogt i–und seinen erbenDanneggiato da sigillo oscurante–i ohne schaden, und krafft j–disen, geben den 31. jenData di origine: 31.1.1784Danneggiato da sigillo oscurante–jner anno 1784.3

Wann die gemeind FrümsenOrganizzazione: vor der ganzen ehrsammen gemeindTermine: durch das mehrTermine: nach ein stuk waldTermine: in ihrem gemeinen bergTermine: einzulegen und in den bannTermine: zu thun gut befunden, als haben die beammtetenTermine: von dort, richterTermine: OstermeyerPersona: nebst den anderen vorgeseztenTermine: , den hochgeachten herren landvogt Johann Jacob WolffPersona: gebätten, solches zu ratificieren und in schrifft zu verfasen, welches hiemit geschehen und solches der gemeind gänzlich wilfahret ist.

[p. 6]Interruzione di pagina

Desnahen die anstöser des stuk waldsTermine: angemerkt werden als folget:
Welcher stosst 1.ts an den DieshaldenbachLuogo: , 2. an den AlpellAggiunta sul margine sinistrokLuogo: fellerweegTermine: , 3. an den Erdberi BlazLuogo: , 4. unden an den bann waldTermine: und häiss dis eingelegt stuk wald das Lang RißLuogo: und Erdberi BlazLuogo: . Welches stuk waldTermine: in allen theillen und in allen rechten gleich vorigen eingelegten bann hölzzCorrezione sovrascritto, sostituisce: hlerTermine: in bannTermine: seyn, geben und geschehen, den 29. wintermonatNell'originale: winterm 1793Data di origine: 29.11.1793.
4 Ulrich RodunerPersona: , landschreiberNell'originale: landschrbr

[Nota dorsale al di sotto della riga da una mano del secolo XIX:] Wald reglament
[Nota dorsale al di sotto della riga da una mano del secolo XIX:] Eingesehen vom BezirkNell'originale: Bez Gericht WerdenbergLuogo: , den 4. 7br 1845Data di origine: 4.9.1845, HiltyPersona: , präsidentNell'originale: prsdt.
[Nota dorsale al di sotto della riga da una mano del secolo XIX:] No 30

Annotatione

  1. Danneggiato da piega, lettura incerta.
  2. Corretto da: holz.
  3. Aggiunta sul margine sinistro.
  4. Aggiunta al di sopra della riga.
  5. Lettura incerta.
  6. Aggiunta al di sopra della riga.
  7. Danneggiato da sigillo oscurante.
  8. Danneggiato da sigillo oscurante.
  9. Danneggiato da sigillo oscurante.
  10. Danneggiato da sigillo oscurante.
  11. Aggiunta sul margine sinistro.
  12. Correzione sovrascritto, sostituisce: h.
  1. Weder der Vertrag von 1764 noch von 1777 konnte gefunden werden.
  2. Die Ergänzungen unter dem Papiersiegel wurden auf der Fotokopie ergänzt.
  3. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob EscherPersona: befindet sich hier.
  4. Das Siegel von Landvogt Johann Jakob WolfPersona: befindet sich hier.