SSRQ SG III/4 241-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 241-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Das Urteil des Herrschaftsgerichts von Sax-Forstegg in der Schuldsache zwischen Andreas und Hans Bernegger wird nach Zürich appelliert
1767 ottobre 3.
Descrizione della fonte
- Collocazione: StAZH A 346.6, Nr. 55
- Data di origine: 1767 ottobre 3 (den driten weinmonat) Tradizione: Original (2 Doppelblätter)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 23.5 × 37.0
- 1 sigillo:
- Landvogt Johann Jakob EscherPersona: , sigillo sotto carta, rotonda, aderente, ben conservato
- Lingua: tedesco
Commento
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Das vorliegende UrteilTermine: des HerrschaftsgerichtsTermine: Sax-ForsteggLuogo: wird nach ZürichLuogo: appelliert und dient als Beispiel eines GerichtsverfahrensTermine: unter ZürcherOrganizzazione: Obrigkeit nach dem Kauf 1615Data: 1615 (weitere AppellationenTermine: siehe SSRQ SG III/4 166-1, Art. 8; StAZH A 346.4, Nr. 303; OGA Sennwald Mappe Nachbarn, 04.02.1707–01.09.1707; StAZH A 346.5, Nr. 2; StASG AA 2 A 7-1b-9; AA 2 U 58; StAZH A 346.5, Nr. 93; A 346.5, Nr. 94; StAZH A 346.6, Nr. 58; Nr. 86; Nr. 95; Nr. 96; Nr. 108; Nr. 112; Nr. 116; Nr. 145; Nr. 154; Nr. 181; Nr. 234; Literatur: Aebi 1974, S. 87–88; Kreis 1923, S. 24–25).
Unter den Freiherren von Sax-HohensaxOrganizzazione: können Urteile an den Herren der Herrschaft als letzte Instanz appelliert werden (vgl. SSRQ SG III/4 120-1). Unter Zürcher Herrschaft werden im LandesrechtTermine: von 1627Data: 1627 nur AppellationenTermine: an den LandvogtTermine: erwähnt. Ab wann Appellationen nach ZürichLuogo: möglich waren, ist nicht klar. In den Quellen sind sie erst Ende des 17. Jh. fassbar. Das Rechtsmittel einer Appellation nach Zürich muss aber bereits vor 1687Data: 1687 bestanden haben, da in diesem Jahr bestimmt wird, dass keine Appellationen mehr unter einem Streitwert von 100 Gulden nach Zürich gezogen werden dürfen (Aebi 1974, S. 87; Kreis 1923, S. 25, beide nach Werdmüller, Memorabilia, Bd. 2, S. 107). Auch im Verwaltungsbuch von Landvogt Johannes UlrichPersona: (1746–1755 im Amt) wird die Appellation nach Zürich vom HerrschaftsgerichtTermine: erwähnt, die der LandvogtTermine: keinem verwehren soll (StASG AA 2 B 006, S. 90–91). Ein Landvogt kann aber auch mittellose Parteien in SchuldTermine: - und WegstreitigkeitenTermine: an das jährliche ZeitgerichtTermine: (falls dieses zeitlich nicht zu weit weg liegt) oder an ein Kaufgericht weisen, das aus dem Landammann und den fünf ältesten Richtern besteht. Von beiden Gerichten geht die Appellation an den Landvogt (StASG AA 2 B 006, S. 88–90, 96).
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Über die einzelnen GerichteTermine: in der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: ist nur wenig bekannt, da kaum GerichtsprotokolleTermine: erhalten sind und das LandesrechtTermine: von 1627 nur ein monatlich tagendes Gericht erwähnt unter dem Vorsitz des LandammannsTermine: mit sechs RichternTermine: (SSRQ SG III/4 166-1, Art. 1). Dieses Gericht tagte bis 1627 zu unregelmässigen Zeiten. Danach wird jeweils der erste Dienstag im MonatTermine: um 9 UhrTempo: 9:00 als RechtstagTermine: festgelegt. Zwischen dem monatlichen Gericht ist auch ein KaufgerichtTermine: möglich. AppellationenTermine: gehen gegen eine Gebühr von drei Talern in das SchlossTermine: ForsteggLuogo: vor den LandvogtTermine: (SSRQ SG III/4 166-1, Art. 8).
Dieses monatliche Gericht wird in der Literatur als MonatsgerichtTermine: bezeichnet, als Quellenterminus wird ab der zweiten Hälfte des 17. Jh.Data: 1.1.1651 – 31.12.1700 der Name HerrschaftsgerichtTermine: fassbar. Aus dem Quellenmaterial wird ersichtlich, dass es sich beim Herrschaftsgericht um das im Landesrecht 1627 erwähnte monatliche Gericht handeln muss. Dieses Herrschaftsgericht tagt unter dem Vorsitz des LandammannsTermine: mit den sechs RichternTermine: (so z. B. in StAZH A 346.4, Nr. 303) das Jahr hindurch; der erste Dienstag im Monat als GerichtstagTermine: ist jedoch nicht auszumachen. Nach den Quellen wird das Gericht an den unterschiedlichsten Tagen abgehalten.
Ab Mitte des 18. Jh.Data: 1.1.1740 – 31.12.1760 nimmt die Einflussnahme des Landvogts auf das Herrschaftsgericht zu. In den Quellen wird die Anwesenheit des Landvogts am Herrschaftsgericht explizit erwähnt, der in einigen Fällen (vor allem gegen Ende des 18. Jh.) auch miturteilt (so z. B. OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst etc., 15.06.1786; StAZH A 346.6, Nr. 209). Nach der Beschreibung von Landvogt Johannes UlrichPersona: um 1755Data: 1755 sitzen in diesem Gericht neben LandvogtTermine: und LandammannTermine: nur fünf RichterTermine: . Wahrscheinlich wurde die Richterzahl von sechs auf fünf aufgrund des Einsitzes des Landvogts reduziert (siehe auch Aebi 1974, S. 88), der laut Ulrich «seine meinung zu erst oder zu lest» geben kann (SSRQ SG III/4 234-1, S. 88). Der Wechsel muss irgendwann in der ersten Hälfte des 18. Jh.Data: 1.1.1701 – 31.12.1750 erfolgt sein. 1707Data: 1707 werden in einem Streitfall sechs Richter genannt (OGA Sennwald Mappe Nachbarn, 04.02.1707), 1708Data: 1708 fünf Richter (OGA Sennwald Mappe Nachbarn, 01.05.1708). In beiden Fällen geht aber nicht klar hervor, ob es sich um ein Urteil des gängigen Herrschaftsgericht handelt oder nicht.
Kaspar ThomannPersona: unterscheidet in seiner Beschreibung der Freiherrschaft Sax-ForsteggLuogo: 1741Data: 1741 neben Ehe- und Bussengericht ein HerrschaftsgerichtTermine: mit dem LandammannTermine: als Vorsitzender und 13 RichternTermine: , ein MonatsgerichtTermine: mit dem Landammann und sechs Richtern, ein ZeitgerichtTermine: (April oder Mai) und ein Malefizgericht (Druck: Senn, Frey-Herschafft Sax, S. 21–23). Das bei Thomann erwähnte HerrschaftsgerichtTermine: mit 13 Richtern scheint auf die Zusammensetzung des HochgerichtsTermine: zu deuten, das bei Landvogt Johannes UlrichPersona: ebenfalls als Herrschaftsgericht bezeichnet wird (SSRQ SG III/4 234-1, S. 87), denn in diesem Gericht sitzt nach Thomann auch ein Richter aus der LienzLuogo: . Lienz gehört zum HochgerichtTermine: der Landvogtei Sax-Forstegg, nicht aber zum NiedergerichtTermine: . Dass Lienz als eine zum Hochgericht gehörige Gemeinde wie die anderen Gemeinden von Sax-ForsteggLuogo: Anspruch auf einen oder je nach Grösse der Gemeinde mehrere Richtersitze hat, liegt auf der Hand. Hingegen ist ein Lienzer Richtersitz in einem Niedergericht in Sax-Forstegg wenig wahrscheinlich. Zeitweise muss das Hochgericht jedoch nach den Landvogteirechnungen mit 24 Richtern besetzt worden sein (Kreis 1923, S. 30).
Zu den VerhandlungenTermine: vor dem HerrschaftsgerichtTermine: vgl. z. B. OGA Sennwald Mappe Verschiedene Dokumente: Wuhr, Stickerei, Forst etc., 15.04.1687; StAZH A 346.4, Nr. 37; Nr. 61; Nr. 113; Nr. 138; Nr. 162; Nr. 280; Nr. 295 (S. 1–20); OGA Sax 05.10.1786; 10.07.1784; StASG AA 2 A 07-2-14; OGA Haag 12.07.1699.
Testo editionale
Cantzley der frey herschafft SaxLuogo: .
Annotatione
- Die Urkunde ist flüchtig geschrieben. Das «ch» wir häufig nur als «h» geschrieben. In der Transkription wird dieses «h» jedoch zur besseren Lesbarkeit als «ch» aufgelöst.↩
- Vgl. StAZH B II 940, S. 67–68: Zürich erkennt, dass der Appellant insofern richtig appelliert habe, als dass die Schuldanforderung von Richter Bernegger «als eine liederliche und heillose schuld» nichtig sein solle.↩
Regesto
Landammann Hans Jakob Hanselmann urteilt in Anwesenheit des Landvogts Johann Jakob Escher in einem Schuldkonflikt zwischen Richter und Weinschenk Andreas Bernegger und Seiler Hans Bernegger, beide von Sax: Die Schwiegereltern, die Ehefrau und der Bruder von Hans Bernegger, der Geld verspielt und vertrunken hat, bringen vor, dass der Gläubiger nicht alle Schulden korrekt eingefordert habe, weshalb sie einen Posten von 15 Gulden nicht begleichen wollen. Andreas Bernegger antwortet, dass er die Wirtshausschulden in seinem Rechnungsbuch notiert habe, weshalb die Forderungen vom Herrschaftsgericht geschützt werden müssen. Das Urteil zerfällt in zwei Teile: Das Minderurteil lautet, dass Richter Bernegger einen Eid schwören soll, dass er weder die 15 Gulden empfangen noch Zins zum Kapital geschlagen noch sonst mit dem betrunkenen Hans Bernegger etwas Betrügerisches vorgenommen habe. Das Mehrheitsurteil lautet, dass Richter Bernegger bei seinem Rechenbuch geschützt werden solle. Der Seiler Hans Bernegger appelliert das Urteil nach Zürich, welches ihm gestattet wird.
Landvogt Johann Jakob Escher siegelt.