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SSRQ SG III/4 240-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 240-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Erkenntnis des Syndikats als Abgesandte von Schwyz und Glarus betreffend die Pfarrwahl in Gams

1766 giugno 11.

Das Syndikat erlässt wegen der Pfarrwahl in Gams folgende Punkte, die Ammann Lenherr verkünden soll:

1. Bei hoher Strafe wird verboten, öffentlich oder heimlich die der Obrigkeit gehorsamen Personen als Verursacher des Verlusts des Kollaturrechts zu bezichtigen.

2. Die Gehorsamen werden weiterhin mit Milde behandelt.

3. Jeder Kontakt mit Pfarrer Ferdinand Wechinger wird verboten.

4. Jeder soll gebührenden Gehorsam und Respekt gegenüber den vereidigten Vorgesetzten zeigen.

5. Heimliche Ratsversammlungen, heimliche oder öffentliche Versammlungen ohne Wissen der Vorgesetzten und der regierenden Amtsleute werden bei Verlust von Leib, Leben, Ehre, Hab und Gut verboten.

6. Da sich Fahrende, Bettler und sonst verdächtiges Gesindel in der Herrschaft aufhalten, sollen Haschiere innerhalb von 14 Tagen aus jedem Gemeindeteil einen Mann wählen, der helfen soll, die Fahrenden abzuschieben. Auch nicht rechtmässig aufgenommene Hintersassen sind aus dem Land zu weisen. Unterschrift und Siegel des Landvogts Kaspar Joseph Hauser.

  • Collocazione: LAGL AG III.25, Bündel 100 (Schriften über die Pfarrwahl 1736–1770)
  • Data di origine: 1766 giugno 11
  • Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Landschreiber FörstlerPersona:

Die Gemeinde GamsOrganizzazione: besitzt das WahlrechtTermine: eines PfarrersTermine: der Kirche GamsLuogo: , den sie bis 1765 nach ihrem Gutdünken mit der Bestätigung der beiden Orte bestellen konnte (so wählt Gams z. B. 1723Data: 1723 einen Pfarrer aus RankweilLuogo: [LAGL AG III.25, Bündel Gams, Pfarrwahl]). 1736 verlangen Schwyz und Glarus, dass die gewählten Pfarrer aus den beiden Orten oder aus Gams selbst stammen müssen (EA, Bd. 7/1, Uznach und Gaster, Art. 6). Als die Gemeinde 1765Data: 1765 einen Pfarrer wählen will, der nicht aus der EidgenossenschaftLuogo: stammt, interveniert der LandvogtTermine: im GasterLuogo: , in der Meinung, dass sie nur einen Pfarrer aus der Eidgenossenschaft wählen dürfe. Als sich Gams bei den beiden regierenden Orten Glarus und SchwyzOrganizzazione: darüber beschwert, wird dem Landvogt befohlen, die WahlTermine: zu sistieren und ad interim einen VikarTermine: einzusetzen. Doch wenig später wollen die beiden Orte, dass der Landvogt mit dem Wahlprozedere fortfährt und einen Wahltag bestimmt. Falls die Gamser mit dem Pfarrer nicht einverstanden seien, sollen sie sich an die beiden Orte wenden. Weil den Gamsern vom Landvogt diese Möglichkeit verschwiegen und nur übermittelt wird, dass nach Meinung der beiden Orte die Gamser einen Pfarrherrn aus SchwyzLuogo: oder der EidgenossenschaftLuogo: wählen müssten, brechen Unruhen aus. Als dieses Verbot vom AmmannTermine: am Tag der Pfarrwahl wiederholt wird, schicken die Gamser ihren Ammann zur KircheTermine: hinaus, widersetzen sich dem Verbot, wählen als Pfarrer Ferdinand WechingerPersona: von FeldkirchLuogo: und es kommt zu mehreren verbalen und tätlichen Ausschreitungen vornehmlich gegen den Ammann. Es kommt zu einer Untersuchung und Bestrafung der Verantwortlichen durch die Gesandten von Schwyz und Glarus (zu den Ereignissen vgl. das Memorial über das sogenannte Gamser Geschäft vom 3. Juni 1765Data: 3.6.1765, den ausführlichen Bericht über die UnruhenTermine: in GamsLuogo: wegen der Pfarrwahl vom 21. Juni 1765Data: 21.6.1765, zahlreiche Schreiben in LAGL AG III.25, Bündel 100 [Schriften über die Pfarrwahl 1736–1770] sowie EA, Bd. 7/2, Gaster, Art. 132–145).

Der neu gewählte Pfarrer WechingerPersona: verlässt Gams bereits kurz nach seiner Wahl (EA, Bd. 7/2, Gaster, Art. 142). Laut Bericht des Landvogts im Gaster vom 18. Dezember 1765Data: 18.12.1765 kommt es zu einer weiteren WahlTermine: , in welcher der Landvogt in der Kirche das Verbot der Wahl eines auswärtigen Pfarrers wiederholt, die einzelnen Bewerber vorstellt und darauf der bereits amtierende Pfarrer Johann Georg SeizPersona: mit der Mehrzahl der Stimmen gewählt wird (LAGL AG III.25, Bündel 100 [Schriften über die Pfarrwahl 1736–1770], 1765.12.18). Wahrscheinlich war Seiz vom Landvogt ad interim als Pfarrer eingesetzt worden. Gegen diesen Pfarrer wehren sich die Gamser in den folgenden Jahren derart heftig, dass dieser nach mehreren Verhandlungen und Untersuchungen 1769Data: 1769 seinen Rücktritt einreicht. Im Juni 1770Data: giugno 1770 wird Pfarrer ZumbachPersona: von ZugLuogo: gewählt und es kehrt in Gams wieder Ruhe ein (vgl. dazu die Akten in StASZ HA.IV.404; HA.IV.405). Am 10. Juni 1770Data: 10.6.1770 wird eine OrdnungTermine: über Pflichten, Einkommen und Lebenswandel von Pfarrer Zumbach erstellt (OGA Gams Nr.  84; vgl. auch die anderen Ordnungen OGA Gams Nr. 146a; Nr. 174; Nr. 176; Nr. 191; Nr. 208).

Testo editionale

Copia. Wan ein hochloblichesNell'originale: hochlob syndcatTermine: Sic den ernstlichen willen nehrete, bey dennen getreüwen, lieben angehörigen der landtschafft GammbsLuogo: den wahren fridten, liebe und allseitige eintracht herzustellen und solches allbereith bewürkhet zu haben durch ohn streittige überzeügungen, an hoffete, was gestalten der mehrere theil gantz widrige begriffe in bestellungTermine: eines pfarrherrnTermine: haben walten laßen und mit unbegründteten auslegungen zuwider den deütlichen enthalte audentischer urkhundten ihre diß fählige meinung zu bekrefftigen gesuocht1 haben.

Als findtet sich ein hoch loblichesNell'originale: lob syndicatTermine: , als abgesantheTermine: beydter mit regierenden hochen ständten Schweitz und GlarusOrganizzazione: , veranlaßet, ein nochmahlig wohlmeinendt vätterliche anerinerung zu thuen, mit zu wunsch alles ferneren glükhs, fridtens, eintracht und segens, damit zu mänigklichem verhalt unseren disfalligen gesinung könen entdekhet werden, so machen wir hierdurch dem edlen undt weysen amanTermine: LenherrPersona: den auftrag, nach gesetzte befehle offentlich zu verkündten:

Wir gebiethen so hiermit erstlichen bey hoher straff und ungnadteTermine: , alle offentlich oder heimliche zulaagenTermine: undt ausstreüwungTermine: zu vermeydten, die der gehorsammen parth solten gemacht werdten, als hette sye oder das colatur rechtTermine: eines pfarrherrensTermine: alda verscheintTermine: oder die danachen ervolgte kösten und schadten verursachet. Wir

versicheren uns zweytens dagegen vielmehr, daß eben die zwar gehorsamme parth die hohe milte und miltvätterliches verfahren unserer hohen principallenTermine: allen annoch habe bey behalten undt andurch das bevorstehnte gröste unheil, so über die gantze landtschafft häte ergehen mögen (in betracht ihrer treü und schuldtigerCorrezione al di sotto della riga, sostituisce: keita gehorsammbe hinter haltenTermine: Corretto da: )b. Zu demme

drittens verbiethen wir, gleich dennen ehedemme von unseren hochen principalenTermine: ergangen befelchen, all und jedten umgang, zu trittTermine: oder zusammenkunfttenTermine: mit dem geistlichen herren WechingerPersona: (unter was titul, bedingungen undt vorwandt solche geschechen möchten) solcher gestalten, das wo fernner [fol. 1v]Interruzione di pagina widter verhoffen einer oder eine von unseren getreüen, lieben angehörigen zu GambsOrganizzazione: zu widter dißem austrukhlichen befelch handtlen solte, der oder die, keinner unwissencheitSic sich beschönnen, sondteren villmehr alle gerechtigkeits schärpffe oder von dem regierendten herr landtvogt oder in erfordterlichem fahl von unseren hochen principalenTermine: beydter hochen regierendten ständten zu gewärtigen haben sollen. Nicht mindter

vierttens gebiethen wir all und jedten unseren angehörigen der landtschafft GambsOrganizzazione: , den gebühr määßigen gehorsamm, treü und respect ihrenn bestelten undt beeydtigten vorgesetztenTermine: zu erwysen, auch in allen angelegenheiten (so die sammbtliche landtschafftTermine: betreffen möchte) ihres gutachten und getreüe, auch schuld pflichtige gesinnungen nicht zu übergehen. So mithin wir auch

fünfftens alle und jedte winkelrätheTermine: , heimmliche oder offentliche versamlungTermine: , die ohnne bey sein undt verwüssen deren ordtenlich bestelten vorgesetztenTermine: undt regierendten ammbtsleüthenTermine: bey tag oder nachtTermine: geschechen solten, höchstens verbiethen. Gestalten auch solche in beydten hoch loblichenNell'originale: lob regierenden ständten bey verlurst leibs, lebens, ehren, haab und guts verbothen sind. Demenach unter schärpfferst zu gewarthen habendter straff und ungnadtTermine: , jedter hausvatterTermine: und in deßen abwesenheit jedte hausmuterTermine: vor unglückh undSottolineato schadten und kösten (wie leydter es geschechen) bestens und vätterlich gewahret zu sein und ermahnet haben wollen. Wann dan

sechstens undt schliesslichen der standthaffte bericht gefallen und ein hoch loblichesNell'originale: lob syndicatTermine: selbst in die erfahrenheit gebracht, dz zerscheidtendßTermine: strolchenTermine: , bettlerTermine: , schlifferTermine: und übrig verdächtiges gesindtelTermine: sich in der landtschafft GambsLuogo: auf halte, als haben wir für nöttig erfundten und befelchen hiermit, das durch die von herren ammanTermine: LehnherrPersona: zu befehlendte harshiersTermine: in zeit 14 tägenPeriodo: 14 giorni aus jedter rottTermine: [fol. 2r]Interruzione di pagina einen manTermine: ausziechenTermine: , die kundt machen, dz landt von solchem gesindtelTermine: seüberenTermine: . Auch alle die, so nicht von der gemmeindt rechtmässig angenommen beysäßenTermine: seindt, von und aus dem landt zu gehen, kräfftigst befelchnet sein solle.

Zu urkhundt dessen hat sich der dermahlig hochgeacht regierendte herr landtvogt HauserPersona: nebst seinem aufgetrukhten pittschafft eygenhändtig nammens eines hoch loblichenNell'originale: lob syndicats unterzeichnnet, geschechen, den 11.ten juny 1766Data di origine: 11.6.1766.

LandschreiberNell'originale: Landtschbr FörstlerPersona:

|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso:] Wegen pfarrerNell'originale: pfr wahlTermine: in GambsLuogo: , 1766Data: 1766
[Nota dell'archivio sul verso:] Litra B

Annotatione

  1. Correzione al di sotto della riga, sostituisce: keit.
  2. Corretto da: ).
  1. Das «c» vor «h» wird vom Schreiber flüchtig geschrieben und häufig weggelassen. Wegen der Lesbarkeit wird es im Folgenden als «ch» wiedergegeben.