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SSRQ SG III/4 222-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 222-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Glarus erlaubt den Werdenbergern erneut, die Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs zu besetzen

1738 agosto 27. Glarus

Landammann, Rat und Landleute von Glarus gestatten auf der Landsgemeinde vom 4. Mai 1738 den Werdenberger Gesandten Ammann David Hilty und Richter Hans Engler mit ihrem Beistand Hauptmann Johann Christoph Zweifel wiederum die Besetzung der Ämter eines Landeshauptmanns und eines Landesfähnrichs unter folgenden Bedingungen:

1. Die Remedur von 1725 bleibt in Kraft.

2. Aus der Bewohnerschaft von Werdenberg sollen die tauglichsten Männer in diese Ämter gewählt und vereidigt werden.

3. Die Fahne wird in Friedenszeiten auf dem Schloss aufbewahrt.

4. In Kriegszeiten bleibt es Glarus vorbehalten, das Werdenberger Banner zu konfiszieren und die Untertanen unter ihrem Banner marschieren zu lassen.

5. Sollten neue Unruhen aufkommen, kann Glarus die Ämter wieder an sich ziehen.

6. Diese Beschlüsse dürfen der Glarner Herrschaft in Werdenberg zu keinem Nachteil gereichen.

Der Aussteller siegelt.

  • Collocazione: LAGL AG III.2442:026a
  • Precedente collocazione: LAGL VIII. 222
  • Data di origine: 1738 agosto 27
  • Tradizione: Original, Heft (2 Doppelblätter, 4 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 24.0 × 37.5
  • 1 sigillo:
    1. GlarusOrganizzazione: , sigillo sotto carta, rotonda, aderente, ben conservato
  • Lingua: tedesco
  • Scriba: Bartholome ÄebliPersona: , Landschreiber von Glarus
  • Regesten

  • Collocazione: LAGL AG III.2442:026b
  • Data di origine: 1738 agosto 27 (ca.)
  • Tradizione: Abschrift, Heft (2 Doppelblätter, 5 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.0 × 34.0
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: LAGL AG III.2401:044, S. 76; 565–567
  • Data di origine: 1754 aprile 28
  • Tradizione: Abschrift, Buch (938 Seiten, bis Seite 697 beschrieben, 900 bis 936 Formulare und Register) mit Ledereinband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 25.0 × 36.0
  • Lingua: tedesco

  1. Nach dem Werdenberger LandhandelTermine: durften laut RemedurTermine: alle Werdenberger ÄmterTermine: mit Ausnahme des StadtknechtsTermine: nur mit Glarnern besetzt werden (SSRQ SG III/4 216-1, Art. 14). Mit der vorliegenden Bewilligung dürfen LandeshauptmannTermine: und LandesfähnrichTermine: wieder aus der Mitte der WerdenbergerOrganizzazione: und «auß unserer überlaßung» durch die BewohnerschaftOrganizzazione: gewählt werden. Bereits am 20. Mai 1738Data: 20.5.1738 war der einheimische Richter Christian LitscherPersona: zum Landesfähnrich gewählt worden (PA Hilty S 006/043).

  2. Auf Bitten der Ausschüsse der Gemeinden GrabsOrganizzazione: , BuchsOrganizzazione: und SevelenOrganizzazione: hatten die WerdenbergerOrganizzazione: die aufgrund des Werdenberger Landhandels entzogenen WaffenTermine: bereits 1734Data: 1734 zurückerhalten (vgl. das Dossier StASG AA 3 A 1b-12 mit einem Waffen- und Mannschaftsverzeichnis). Zum Landhandel vgl. SSRQ SG III/4 216-1.

Testo editionale


Wir, landamman und raht und gemeine
landtleüth zu GlarußLuogo:
Organizzazione:
, bekennen und thun
kundt allermeniglichen offenbahr hiermit
disem brieff, daß auf heüt, den ersten sontag im
mejen, da mann zelt nach der gebuhrt unsers
einigen herren und erlösers Jesu (Aggiunta al di sopra della rigaaChristi ein tausend
sibenhundert dreißig und acht jahre
Data di origine: 4.5.1738
, zu GlarußLuogo di origine:
an einer offnen, gemeinen landtsgmeindTermine: nach
altem, loblichem gebrauch und jährlicherDurata ripetuta: 1 anno gewohnheit
unsers gemeinen standts geschäfften wegen beieinanderen versambt gewesen) vor uns kommen
und erschinen sind unser lieb und getreüw undterthanen, burger und landtleüth, auß unserer
graffschafft WerdenbergLuogo:
Organizzazione:
Davidt HildiPersona: , ammanTermine: ,
und Hanß EnglerPersona: , richterTermine: , alß verordnete landtbotten und außschüze unserer allseitig getreüen,
lieben angehörigen und undterthanen ermeldt unserer
graffschafft WerdenbergLuogo: und unß gehorsambst
und underthänig durch ihren beistand, herren
haubtmman Johan Christoff ZweifelPersona: , vortragen
laßen:
Wie daß ihnen und allen ihrem mitburgeren und mitlandtleühten gar übrig, ja herzlich
leid seje, daß theils sie, theils und sonderlichen
ihre vätterTermine: sich vor 18Periodo: 18 anni 20 jahrePeriodo: 20 anni so gegen uns
als ihren rechtmäßigen oberen, nathürlich und
gnädigen obrigkeit aufgeführt, daß wir bewogen
und verleitet worden, durch angemessen und wolbekandten ernst sie widerum in die schrancken
der erforderlich und gebührenden obedienz und ghorsamme
zuzeühen, auch auf ein billich und gerechte, doch
milt und gnädige weise unsere ungnade und
mißvermügen empfinden zu laßen. So aber meistes
widerum zu ihrem grösten trost und freüde in
vergeß gesezt, sie in vorigen stande gnädigst
durch ihr deemühtig anhalten und bitten gestelt
und so zusagen nur eines annoch ermangle:

Namlichen, daß anvorn sie auch einen landtshaubtmannTermine: und landtsfendrichTermine: gehabt, also dermühtigst,
ja underthänigst, zum trostlichen merckmahl
ihrer vollckohmenen außsöhnung gegen unß
und alligcklicher verzeihung der leider begangenen
mißschritten, unß als ihre gnädige herren und [fol. 1v]Interruzione di pagina
oberen ersuchen und bitten, auch darmit widerum
auß ihren eigenen burgerTermine: und landtleühtenTermine: zuversehenTermine: ,
der aufrichtigst und gewüssesten versicherung, daß sie es
als eine große gnade durch gebührend und pflichtmäsige
gehorsamme werden cognoscieren und erkennen, sich gar
geflißen, vor all uns mißfehllig und sonderlichen wider
ihre pflicht und schuldigkeit lauffenden hüetten, ja so
betragen und aufführen, wie es recht gesinneten und
gehorsammen undterthanenTermine: gebühr und angemessen
seie, mit hertzlich beifüegendem anwuntsche, daß der
höchste, ja alles vermögende gott uns langwirrigst
ruh und allem wohlwesen conservieren und erhalten wolle. Wir daruff auch die angemeßen und erforderliche reflectionesTermine: gemachet
und vast einmühtig befunden, weilen nit so vast
unsere gegenwehrtig getreüw und liebe angehörige,
als aber ihre verstorbne vätterTermine: ursach und schuld an
ernanten mißschritt und übersehungen geweßen,
sie auch seinth selber zeit in conformitetTermine: der ihnen
gestelt und übergebenen remedurTermine: 1, ja wie es
frommen, gehorsamm und getreüen underthanenTermine:
gebührt, zu denen mann sich in allen und sonderlich
solchen zutragenheiten, bei welchen deß vatterlandtsTermine:
recht und gerechtigkeiten nöhtig zuschüzen und
zu schirmen, ihrer wahren treüw und erkandtlichen
gehorsamme widrumSic versehen könne)2, aufgeführt und
noch biß dato und gegenwehrtig aufführen, ja für
alle hinkönfftige zeiten aufzuführen und zu verhalten
versprechen, ihnnen in diserem, ihrem deemühtig
und undterthänigen bitten und begehren günstig
und gnädig zum zeichen unserer wahren außsöhnnung und dermahligen zufridenheit über ihres
verhalten zuentsprechen und wie einen landtshaubtmannTermine: so auch einen landtsfenderichTermine: auß
ihren burgerTermine: und landtleühtenTermine: zu verwilligenTermine:
und zu sezenTermine: , jedoch mit hernach folgender condition und gedingen,
daß es allerfordrist
bei der angeregt, auch 1725Data di origine: 1.1.1725 – 31.12.1725 durch unsere domahlen
gehabte fürgeliebte ambtsherren in WerdenbergLuogo:
selbsten, bei anlaß einer expresse besamleten
landtsgmeindTermine: zu gestelten remedurTermine: 3 solle sein
gäntzlich und ohnabenderlich verbleiben haben.
[fol. 2r]Interruzione di pagina

Zweitenß, daß solche, so wohlen vor dißmahlen alß auch
hinkönfftig in gmeiner rahtstubenTermine: auß unserer
überlaßung, doch von unseren getreüwen, lieben
burgerenTermine: und landtleühtenTermine: zu WerdenbergLuogo: Organizzazione: solle
erkiestTermine: und erwehlt werden, die getreüst, redlichst,
dienlich und tauglichsten, in der meinung, daß
auch ein angemeßner eidtTermine: ihnen dictiert und von
ihnen beschworen werden.

Drittens, daß eben noch dermahlen auf dem schloßTermine:
ligende landtsfahnenTermine: dem landtsfendrichTermine: andienen
solle, jedoch so, daß er bestähndig auf dem schloß in
verwahrung eines jeweiligen landtvogtsTermine: ligen
und aufbehalten werden solle, biß und so lang
empörrungenTermine: , noth und kriegTermine: (darvor uns gott,
der allmächtige, biß an daß ende der tagen
gnädiglich vergaumenTermine: wolle) in solcher maaß sich
aüßerten, daß unser landtvogt auß unserem befelch,
sie, gedacht unsere g lAbbreviazione burgerTermine: und landtleüthTermine: , unß
zu hilff und beistand zuziehen, aufmahnen und erforderen wurde. Alß dann soll von einem landtvogt
ihnen daß fähndlyTermine: als zuhanden deß verordneten
landtsfänderichenTermine: jederzeit zugestelt und übergeben
werden, sie daßelbig zu feldtTermine: tragen, darrunder
zeühen und reisenTermine: und nach demme die unruhenTermine:
gestillet und berühiget, auch mann widerum nacher
hauß zeücht, soll allwegen der fahnenTermine: widerum
auf daß schloßTermine: an die gewohnte gewahrsamme
zuhanden eines landtvogtsTermine: getragen und begleitet
werden.

Vierttens, daß wann sie mit solchem fahnenTermine: zu uns
in daß feldtTermine: zugind, wir alßdann nach unserem
gutduncken, belieben und gefallen selbigen underschlachen, beiseits sezen und die auf unseren befehl
auß und uns zugezogne kriegßleühteTermine: under unser
pannerTermine: und fahnenTermine: , die wir dannzumahlen
in dem feldtTermine: und zum kriegTermine: parat und
gerüst haben, ziehen und understoßen, ja eintheillen
könen.

Fünfftens, daß so öffters gesagt, unsere lieb und getreüe
burger, landtleüth und undterthanen zu WerdenbergLuogo: Organizzazione: ,
über kurz old lang, widerspännig, unghorsamm
oder einiches muotthwillens und ohnrechtenß und [fol. 2v]Interruzione di pagina
nit wie fromme, threüe undterthannenTermine: und eigne leüth
ihre pflicht nach schuldig sind, halten, fürnehmmen und
erzeigen wurden (deßen wir uns demnach keineswegß versehen, sonderen aller treüw, ghorsamme und
guts für allhinkönfftige zeiten). Wir alß dann
oder unsere nachkohmen ihnen disere verlangt
und außgebetten beweisende ehrenTermine: und ämbterTermine: wohl
widerum je nach beschaffenheit suspendieren, hinnehmen, entsezen old wohl gar alligklichen aufheben, den fahnenTermine: zuruck ziehen, ja nach darzu
nach beschulden und verdienen alß unsere eigene
leüth und undterthanen nach unserem gut und recht
befinden und wohlgefallen straffenTermine: und corrigieren
mögen und könen.

Sechßtens und zum beschluß, so soll auch diß alles, wie
hievor beschriben und von uns vergunt und bewilliget
worden, uns, landamman, rath und gmeinen landtleühten, noch auch unseren geliebten nachkohmen an
unseren rechtsammung, eigenschafft, freiheiten,
herrlichkeiten und gerechtigkeiten in unserer
graff und herrschafft WerdenbergLuogo: keineswegß
schädlich, nachtheillig noch vergriffenlich sein.

Deßen danne zu wahrem und vestem urkundt
habend wir unsers stand und landts gewohnt
secret einsigell trucken laßen an disen brieff,
der außgefertiget und geben, den 27./16. augusti 1738Data di origine: 27.8.1738 ().

Bartholome ÄblyPersona: ,
geschworner
landtschreiber zu
GlarußLuogo: .
|Interruzione di pagina
[Nota dorsale sul verso da una mano del secolo XVIII:]
Brieff, so denn
landtshaubtmannTermine:
und landtßfendrichTermine: zu
WerdenbergLuogo:
betrifft

Annotatione

  1. Aggiunta al di sopra della riga.
  1. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.
  2. Die Öffnung der Klammer fehlt.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 216-1.