check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 221-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 221-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Nachtrag im Landbuch von Werdenberg wegen der Haftung beim Verkauf von kranken Pferden

1736 giugno 21 – novembre 25.

Wegen eines langwierigen Rechtsstreits um ein Pferd, das nach einem Verkauf in Werdenberg krank wurde, bittet Landvogt Johann Christoph Streiff Glarus, eine Frist für Mängel bei verkauften Pferden festzusetzen. Ein entsprechender Eintrag im Landbuch fehle. Deshalb wird beschlossen, den Artikel im Glarner Landbuch vom 4. Juli 1675 in das Landbuch der Werdenberger eintragen zu lassen. Darin ist bestimmt, dass der Käufer vier Wochen nach dem Kauf eines Pferdes bei einem Mangel Anspruch auf Entschädigung hat.

  • Collocazione: StASG AA 3 B 01, S. 21
  • Precedente collocazione: StASG AA 3 B 1
  • Data di origine: 1736 giugno 21 – novembre 25
  • Tradizione: Original (22 Seiten) mit kartoniertem Einband mit Stoffüberzug
  • Supporto alla scrittura: Pergament
  • Formato l × a (cm): 31.0 × 35.5
  • Lingua: tedesco
  • Editionen

  1. Bei diesem Artikel handelt es sich um einen Nachtrag zum LandesrechtTermine: von 1639 im Landbuch (SSRQ SG III/4 174-1), der nach den früheren Ergänzungen von 1653 und 1666 eingetragen wurde (SSRQ SG III/4 185-1; SSRQ SG III/4 193-1). Wie sich 1736 in einem Streit um ein gekauftes, krankes Pferd herausstellt, fehlt im Landbuch eine OrdnungTermine: über FristenTermine: beim VerkaufTermine: von PferdenTermine: mit Mängeln. Deshalb bewilligen Landammann und Rat von GlarusOrganizzazione: 1736 den Werdenbergern auf Bitten ihres Landvogts, den Artikel in ihrem eigenen Glarner Landrecht aus dem Jahr 1675 in das Landbuch der WerdenbergerOrganizzazione: eintragen zu lassen.

  2. In den meisten Abschriften des Landbuchs fehlt dieser Nachtrag. Nur in der Abschrift StASG AA 3 A 4-4b, S. 27–28, ist er vollständig nach dem Landesrecht mit den früheren Nachträgen abgebildet; im Vidimus und einer weiteren Abschrift erscheint er in paraphrasierter Form als Art. 61 (StASG AA 3 B 5, S. 33, gedruckt in: Senn, Chronik, S. 242; KA Werdenberg im OA Grabs Nr. 4, S. 22–23).

Testo editionale


Weilen meinen gnädigen heren und oberen von unßerem regierenden
heren landtvogt Johann Cristopff StreiffPersona: zu vernehmmen geben worden, daß sich ein gewüßen
pferdt streitTermine: in unßerer graffschafft eines von den haubtmänglenTermine: zugetragen, deßen
aber in ihrem landtsbuechTermine: nicht versehen.1 Derowegen meine gnädige heren und oberen
gebeten, das man geruehen möchte, diß fahls eine verordnungTermine: zu machen. Ist hierüber
reflectiert und erkenth, daß ein gleiches rechtTermine: dem unßrigen solle aus dem landtsbuech gezogen und den angehörigen übersendt und anbefohlen werden, das solches
in ihr landtsbuech geschriben werden, den 9./21. juny 1736Data di origine: 21.6.1736,
landtschreiberTermine: ZweifelPersona: .


Wie lang das mann ein anderen in und ausert
dem landt
Termine:
bey erkaufungTermine: der pferdtenTermine: für die
vier haubtlasterTermine: , als krämpffigTermine: , dämpfigTermine: ,
stettigTermine: und spettigTermine: , abtragen thuen und nachwärthTermine: sein solle


Auf heüt dato, den 4ten tag haüwmonath ao Abbreviazione 1675Data di origine: 4.7.1675, habend meine gnädige heren
und ein ehrsamme dreyfacher landtrath auß befehl gmeiner landtleüthen zu einem
beharlichen landtrechtenTermine: auf und angenohmmen und mit ein anderem einhellig
ermehretTermine: , daß, wann einer fürohin ein pferdtTermine: nach landtrechten für gesund und gerecht
erkaufft, der verkaüfferTermine: als danne ihmme umb die vier haubtlasterßTermine: , also
krämpffigTermine: , dämpfigTermine: , stettigTermine: und spettigTermine: , vier wochenPeriodo: 4 settimane und nicht lenger darfür
abtragTermine: thuen und nachwerth sein solle. Für daß nun aber vier wochenPeriodo: 4 settimane verfloßen, alß solle dannethin ganz kein nachwerthTermine: deßentwegen angesuecht werden,
sonder der verkaüffer demm kaüfferTermine: besten maaßen geanthwortet haben. Was aber
außert den vier haubtlasterenTermine: an einem pferdtTermine: möchte erfunden werden,
solle ganz kein nachwertTermine: darbey angesuecht werden, sonderen darumben
geanthwortet haben.

ActumCambio di lingua: latino WerdenbergLuogo di origine: ,
denn 25. 9bris 1736Data di origine: 25.11.1736.
Canzley GlarußLuogo: .
Johann Caspar BluemerPersona: , der zeit landtschreiberTermine:
der graffschafft Werdenberg und herrschafft WartauwLuogo: .

Annotatione

    1. 1666 wird eine Frist beim Verkauf von Vieh von einem Jahr und einem Tag festgelegt, vgl. SSRQ SG III/4 193-1.