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SSRQ SG III/4 220-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 220-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche, die dem Landschreiber vor sechs Jahren bewilligt worden ist

1735 gennaio 19 – 25. Schloss Forstegg

Schiedsspruch zwischen Sennwald und Landschreiber Roduner betreffend die Bleiche:

1. Der Landschreiber soll den Bannbach, die Gewässer sowie Stege und Wege so in Stand stellen, dass sich niemand mehr zu beklagen habe.

2. Wenn in den folgenden drei Jahren neue Beschwerden der Gemeinde erfolgen, muss der Landschreiber allfällige Schäden in Ordnung bringen.

3. Roduner soll jährlich 50 Gulden zum Gemeidenutzen abgeben.

4. Was den Transport betrifft, sollen Roduner und die Gemeindevögte zusammenkommen und schauen, dass die Gemeindegenossen daran verdienen können.

5. Als Knechte empfiehlt der Landvogt die Herrschaftsleute, besonders die Sennwalder. Es werden fünf Sennwalder angestellt. Richter Ulrich Göldi, Wirt Hans Wohlwend, Schulmeister Andreas Roduner und Bäcker Jakob Göldi waren die vier Gesandten, die im Januar 1734 in Zürich waren. Unterschrift von Beat Ziegler, Landvogt.

  • Collocazione: StASG AA 2 A 9-2-29
  • Precedente collocazione: StASG AA 2 A 9-2
  • Data di origine: 1735 gennaio 19 – 25
  • Tradizione: Aufzeichnung (Doppelblatt, Einzelblatt)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 35.0
  • Lingua: tedesco

  1. Um die BleicheTermine: und Walke von LandschreiberTermine: Ulrich RodunerPersona: kommt es in SennwaldLuogo: zu grossen Streitigkeiten. Als der Landschreiber im März 1727 eigenmächtig Wasser aus einem herrschaftlichen Bannbach für seine Bleiche und Walke ableitet, lässt ZürichOrganizzazione: ihn bis zum Aufritt eines Landvogts im nächsten Jahr mit möglichst geringem Schaden für die FischerTermine: gewähren (StASG AA 2 A 9-2-4). Ein Jahr später bewilligt ZürichOrganizzazione: dem Landschreiber, die «vorhabende bleichiTermine: und walchiTermine: würklich in den stand [zu] stellen», doch mit der Bedingung, dass dem BachTermine: nicht geschadet wird. Sein Wasser muss er in den MülbachLuogo: leiten, damit für den MüllerTermine: kein Wassermangel entsteht. Sollte sich nach einer Besichtigung ergeben, dass durch seine Bleiche Schäden entstehen, kann die BewilligungTermine: geändert werden (StASG AA 2 A 9-2-4). Nach einer Besichtigung durch Säckelmeister UlrichPersona: (StASG AA 2 A 9-2-9) sowie vom alten und neuen Landvogt wird festgestellt, dass der Landschreiber nicht nur die Walke ungefragt an den Bannbach gestellt, sondern auch den Bach erweitert und mit einem Damm versehen hat, so dass Wege und Güter überschwemmt werden. Zudem verbraucht er übermässig Holz und durch den Damm ist den Fischen der Weg in die oberen Teile des Baches verwehrt (StASG AA 2 A 9-2-12). Doch das Gutachten der beiden Säckelmeister von Zürich vom 17. Juni 1728Data: 17.6.1728 relativiert diese Vorwürfe und schlägt Gegenmassnamen vor (StASG AA 2 A 9-2-13), so dass bis 1734 die Bleiche ungehindert betrieben wird.

    Anfang 1734Data: 1734 verlangen jedoch die Abgeordneten der Gemeinde SennwaldOrganizzazione: wegen der grossen Schäden durch die Bleiche eine Aufhebung der vor sechs Jahren ausgegebenen Bewilligung, worauf die Verordneten von ZürichLuogo: auf Ratifikation der Obrigkeit entscheiden, dass Landschreiber RodunerPersona: seine Bleiche bis auf den Georgstag 1735Data: 25.4.1735 (scadenza) weiterführen dürfe und diese danach ohne eine neue Bewilligung auflösen müsse (StASG AA 2 A 9-2-17; zum Datum des Georgtages im Bistum Chur vgl. die Fussnote in SSRQ SG III/4 250-1). Zürich bestätigt diesen Vergleich, doch mit dem Zusatz, dass eine BewilligungTermine: zur Weiterführung vom Willen der Gemeinde SennwaldOrganizzazione: abhängen solle. Zudem müsse der Landschreiber Entschädigungszahlungen tätigen (StASG AA 2 A 9-2-18).

    Dieser Entscheid führt nicht nur zwischen der Gemeinde SennwaldOrganizzazione: und Landschreiber RodunerPersona: , sondern auch innerhalb der Gemeinde Sennwald zu heftigen Streitigkeiten, worauf Zürich am 9. Oktober 1734Data: 9.10.1734 (StASG AA 2 A 9-2-23) den Landvogt beauftragt, zwischen Gemeinde und Landschreiber zu vermitteln. Am 19. Januar 1735Data: 19.1.1735 wird der hier edierte Vergleich aufgestellt, dem ein ausführlicher Lagebericht angehängt ist. Da sich jedoch ein Grossteil der Gemeinde der Weiterführung der Bleiche weiter widersetzt und anführt, dass dieser Vergleich der Erkenntnis von Zürich vom 25. Januar 1734 widerspreche, kommt es am 5. Februar 1735Data: 5.2.1735 zu einer Anhörung einiger Abgeordneter der Gemeinde SennwaldOrganizzazione: . Der Landvogt versucht, mit einer halbstündigen Rede die Gemeindeabgeordneten vom Nutzen der Bleiche für die Gemeinde zu überzeugen. Doch alle seine Bemühungen scheitern, da alle Anwesenden keine Bleiche mehr wollen. Darauf gibt auch Landschreiber RodunerPersona: nach und verspricht, auf die Bleiche zu verzichten (StASG AA 2 A 9-2-31; vgl. auch die zu diesem Konflikt angefertigte Zeichnung der Bleiche und Walke [StASG AA 2 A 9-2-27]). Ein Wiedereröffnungsversuch einige Jahre später scheitert (vgl. StAZH A 346.5, Nr. 299; Nr. 303–304; zur Bleiche siehe auch Kreis 1923, S. 100–101).

    Die Bleiche und Walke lag nach einer zeitgenössischen Zeichnung beim MädlibachLuogo: , der bei RohertLuogo: durchfloss (StASG AA 2 A 9-2-27).

  2. 1762 wurde die Errichtung einer Bleiche in Frümsen gestatten, die jedoch auch nur wenige Jahre in Betrieb war. 1774Data: 1774 wird eine Wiedereinrichtung einer BleicheTermine: in Betracht gezogen und zwar beim WeiherTermine: in FrümsenLuogo: (StAZH A 346.6, Nr. 147; Kreis 1923, S. 101). Weiteres ist dazu nicht bekannt.

  3. Zur Bleiche in Werdenberg-WartauLuogo: : Als 1706Data: 1706 Richter und Landesfähnrich Gallus EnglerPersona: von WerdenbergLuogo: von seinem Schwager Landeshauptmann David HiltyPersona: die FärbereiTermine: zusammen mit der MangeTermine: mit allem Zubehör erwirbt, bestätigt GlarusOrganizzazione: , «daß in unsserer graffschafft WerdenbergLuogo: mehr nit als nur ein bleickeTermine: stath und platz haben solle, so wollen wir danne ihme, fenderich EnglerPersona: , weilen er daß gantze haus, farbTermine: und mangeTermine: , wie obstath, besitzet, auch die gnad und ehehaffte zur bleicke» geben (LAGL AG III.2401:044, S. 350). 1721 ersucht Richter EnglerPersona: den Landvogt um Hilfe, weil ihm Säckelmeister Lienhard VetschPersona: das Recht an einer einzigen Bleiche streitig machen will (LAGL AG III.2459:068). Nach dem Urbar von 1754 zahlt der Besitzer der Bleiche jährlich 1 Pfund (LAGL AG III.2401:044, S. 351, vgl. auch den dazugehörigen WechselkursTermine: ). 1784 ist Linus Johannes HiltyPersona: als Bleicher erwähnt ([PA Hilty] Privatarchiv Mappe Grafschaft Werdenberg, Älteres, 24.06.1784).

Testo editionale


Verglichs-puncten nach dem befehl mgnhhhrAbbreviazione und
oberren vom 9.ten weinmonat 1734Data di origine: 9.10.1734 zwüschen der gemeind SennwaldOrganizzazione: und dem landtschreiber RodunerPersona: daselbst,
betrefende die von hochgedacht mgnhhhrAbbreviazione biß mit Geörgi
1738
Data: 25.4.1738 (scadenza)
1 gnädig bewilligte bleickiTermine: , errichtet von landtvogt
Beat ZieglerPersona: zu SaxLuogo: und in beyweßen entsbenannter persohnen, beleßen im schloß Forst-EckLuogo di origine: , mittwuchß, den 19.ten
jenner 1735
Data di origine: 19.1.1735
.

Zum ersten soll der landtschreiberTermine: die von der gemeind
geführte klägten und beschwerden, sonderheitlich mit dem
bann-bachTermine: , gewäßerTermine: , stäg und wegenTermine: abheben und alles nach gutbefinden und wohlgefallen ugnhhhrAbbreviazione
und oberen einrichten und machen, damit deroselben
hoches ansehen beobachtet und also die gemeind schadloß gehalten werde.

Wann dann zum anderen in der zeit der drey jahrenPeriodo: 3 anni
neüe beschwerdenTermine: von der gmeindTermine: oder eint oder anderen gemeindts-genoßenTermine: entstehen wurden, solle
der landtschreiberTermine: , wann schadenTermine: were verursachet worden,
solchen zu oberkeitlicher zufridenheit abtragen und
die allfähligen neüen beschwerden abthun, damit also
die gemeindtsgnoßen in ruh, auch ohne kösten und
schaden seyn könnind.

Drittens und weilen es nit allein umb das zuthun, [fol. 1v]Interruzione di pagina
daß der schaden gewendt, sonderen auch daß der gemeindnuzenTermine: von ime, dem landtvogt, aufrichtig beförderet
werde, so solle der landtschreiberTermine: zu end eines jeden jahrs
50 Valuta: 50 fiorini in das schloßTermine: bringen, damit solche von dem landtvogt dem gmeindvogtTermine: zu aüfnung des gmeind-gutsTermine:
oder der auwenTermine: eingehändiget werden könind. Wird
also die erste zahlung seyn im christmonat dißes angetrettenen 1735 jahrsData: dicembre 1735 (scadenza), alles in dem verstand, nach der
zeit, wann kan gebleickt werden.

Viertens, was dann das fuhr-werckTermine: von leinwättTermine: , äschenTermine:
oder anderem betrifft, wird der landtschreiber, die ambtsmännereTermine: und der gmeindvogtTermine: zusammentretten und
eine ordentliche einrichtung machen, damit die gmeindgnoßenTermine: auch in disem stuck etwas verdienen könind.

Fünfftens der knechtenTermine: halb, so habe ich dem herren
statt-ammannTermine: 2 die herrschafftleüthTermine: zugebrauchen recommendiert, sonderheitlich die SennwalderOrganizzazione: . Gleich er dann zum
anfang fünff angedungen und wird sich könfftig
vorauß die SennwalderOrganizzazione: angelegen seyn laßen, wann er
sihet, daß mann sich auch befleißet, ihme mit liebe,
freündlichkeit und dienstfertigkeit an die hand zu gehen.

RichterTermine: Ulrich RichPersona: , landtschreiberTermine: hrAbbreviazione Ulrich RodunerPersona: ,
landtweibelTermine: hrAbbreviazione Ulrich LeüwenerPersona: und gemeindvogtTermine:
Ulrich GöldiPersona: .
RichterTermine: Ulrich GöldiPersona: , wirthTermine: Hans WolwendPersona: , schul
[fol. 2r]Interruzione di paginameister Andreas RodunerPersona: und beckTermine: Jacob GöldiPersona: waren die vier außschüß, so anno 1734 im jennerData di origine: 1.1.1734 – 31.1.1734 in ZürichLuogo:
gewesen.
1. Uli GöldiPersona: , alixenLettura incertaa, schumacherTermine: auß der Aügstis RiederLuogo: roodTermine: .
2. Uli LeüwenerPersona: , schulmeisterTermine: aus der LögeterLuogo: -rood.

3. Andreas AuerPersona: , genannt klein, auß der LeüwenerLuogo: -rood.

4. Hans FrickPersona: , genannt breit, auß der UntersteinerLuogo: -roodTermine: .

5. Hans ReichPersona: , der fischerTermine: , auß der ÄgeterLuogo: -rood.

Der Hans Göldi, genannt Galluß RothenPersona: , auß der ObwägerLuogo: -roodTermine: ist nit kommen.

Und der richter Hans AuerPersona: ware kranckTermine: am stichTermine: ,
alle auß dem SennwaldLuogo: .

Danne habe ich, endtsbenannter, vor mich zu meiner sicherheit und auf
meine kösten zu unparteyischen zeügen zu dißer
handlung genommen, namblich:

Von SaletzLuogo: landammannTermine: herr Ulrich RynerPersona: und richterTermine: Jacob BöschPersona: .
Von SaxLuogo: richter Johannes BerneggerPersona: , der ferwerTermine: .
Zugaben. 3
[fol. 3v]Interruzione di pagina
[Firma:]
bBescheint
Beat ZieglerPersona: ,
dinstdienstag, 25. 1735Data di origine: 25.1.1735,
deß abendts
[Nota dell'archivio al di sotto della riga:] N. 6

Annotatione

  1. Lettura incerta.
  2. Cambio di mano: .
  1. Wahrscheinlich handelt es sich hier um eine schlecht geschriebene 5, denn laut der Zürcher Ratserkenntnis ist ihm die Bleiche nur bis zum Georgstag 1735Data: 25.4.1735 (scadenza) bewilligt (StASG AA 2 A 9-2-23).
  2. Hier ist wohl der Stadtammann von Altstätten, Johannes KusterPersona: , gemeint. Laut dem diesem Vergleich angehängten Bericht des Landvogts bezahlt der Stadtammann dem Landschreiber im Zusammenhang mit der Bleiche jährlich 195 Gulden. Er ist wohl Transportunternehmer und Hauptabnehmer der Ware.
  3. Es folgt hier ein Bericht über Verhandlungen auf Schloss ForsteggLuogo: , die am 25. Januar 1735Data: 25.1.1735 betreffend die Weiterführung der Bleiche geführt wurden.