check_box_outline_blank zoom_in zoom_out
SSRQ SG III/4 211-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 211-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Neue Satzungen und Ordnungen der Landvogtei Sax und Forstegg

1714 giugno 17.

Neue Satzungen und Ordnungen (Landsbrauch) der Landvogtei Sax-Forstegg vom 17. Juni 1714 mit 17 Artikeln: Gant, Pfand- und Konkursrecht inkl. Zugrecht, Schuldzinsen, Schuldurkunden, Wirtshausschulden, Wahl der Richter, Vormundschaftswesen, Auswanderung, Ehegericht, Rechnungswesen, Schule, Stiftungen für die Schule, fremde Bettler, Verkauf von Gütern.

  • Collocazione: StASG AA 2 B 003, fol. 39r–42v
  • Precedente collocazione: StASG AA 2 B 3, fol. 39r–42v
  • Data di origine: 1714 giugno 17 (nach)
  • Tradizione: Aufzeichnung, Buch (60 Folii paginiert) mit kartoniertem Einband
  • Supporto alla scrittura: Pergament
  • Formato l × a (cm): 21.0 × 33.0
  • Lingua: tedesco
  • Editionen

  1. Diese «neüwen saz- und ordnungenTermine: » der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: vom 17. Juni 1714Data: 17.6.1714 wurden als Nachträge mit einem Begleitbrief von ZürichOrganizzazione: an den Landvogt vom 15. August 1714Data: 15.8.1714 in das LandesrechtTermine: , auch Landsbrauch oder Landbuch genannt, von 1627Data: 1627 und seinen Abschriften aufgenommen (SSRQ SG III/4 166-1). Sie sind deshalb zusammen mit dem Begleitbrief als Artikel 62 in dem von Hans Georg Aebi gut edierten LandesrechtTermine: von 1627 enthalten (Aebi 1974, S. 161–167; zur Edition von Aebi und zur Überlieferungssituation vgl. ausführlich SSRQ SG III/4 166-1). Eine einzelne, vom Landesrecht unabhängige Abschrift befindet sich zudem im Kopialbuch StAZH F II a 383 b, fol. 170r–174v.

  2. Aufgrund zahlreicher Beschwerden aus der Landvogtei Sax-ForsteggLuogo: über verwaltungstechnischeTermine: Missstände in Sachen GerichtTermine: , RechnungenTermine: , SchuldenTermine: , KircheTermine: und SchuleTermine: gibt ZürichOrganizzazione: die neue Ordnung in Auftrag. Die Ordnung zielt auf eine verbesserte SchriftlichkeitTermine: und stärkt deutlich die KontrollfunktionTermine: und Machtposition des LandvogtsTermine: , ohne dessen Wissen, Anwesenheit oder Einwilligung in vielen Bereichen kaum mehr gehandelt werden kann. Mit ein Grund für eine verbesserte Verwaltung und Kontrolle in Sax-ForsteggLuogo: ist auch die hohe Zahl an AuswanderungenTermine: . 1712Data: 1712 verlassen insgesamt 35 HaushalteTermine: bzw. 188 Personen ihre Heimat, um nach PreussenLuogo: auszuwandern (StAZH A 346.5, Nr. 84; vgl. dazu die Untersuchung von Lothar Berwein [Berwein 2003]); zur Auswanderung in Sax-Forstegg vgl. auch die Dossiers StASG AA 2 A 15d; AA 2 A 16 sowie das Werdenberger Jahrbuch zum Thema Auswanderung von 1988 [Allenspach et al. 1988]).

  3. Zur Gant in der Landvogtei Sax-Forstegg vgl. auch SSRQ SG III/4 166-1, Art. 63; StAZH A 346.5, Nr. 101.

  4. Zur Gant in der Herrschaft Hohensax-GamsLuogo: vgl. auch OGA Gams Nr. 107; Nr. 124; StASZ HA.IV.405, o. Nr.; PA Hilty S 006/068.

Testo editionale

Aufgrund der hohen Zahl der AuswanderungenTermine: sowie vieler Beschwerden in der Herrschaft über «geistliche, grichtliche, kirchen- und schulsachen» schickt ZürichOrganizzazione: eine KommissionTermine: nach Sax-ForsteggLuogo: , die das LandesrechtTermine: von 1627Data: 1627 durchsehen und wo nötig erläutern und verbessern soll. Folgende OrdnungTermine: wird auf RatifikationTermine: von ZürichOrganizzazione: erstellt:
1. Das LandesrechtTermine: von 1627Data: 1627 bleibt in Kraft, doch hinsichtlich der im LandesrechtTermine: erwähnten langen GantTermine: wird folgendes erläutert:
1.1 Alle SchätzungenTermine: müssen mit Vorwissen des Landvogts geschehen.
1.2 Bei jeder PfändungTermine: soll der Landvogt kontrollieren, ob die GläubigerTermine: nicht ohne VerpfändungenTermine: befriedigt werden können.
1.3 Die gepfändeten GüterTermine: sollen der Kanzlei angegeben und protokolliert werden.
1.4 Wenn ein Gläubiger auch mit der dritten Schätzung nicht befriedigt werden kann, muss er diese nicht annehmen und kann auf die Güter des SchuldnersTermine: zugreifen bis die SchuldenTermine: getilgt sind.
2. Die KonkursverordnungTermine: wird dahin gehend erläutert, dass, wenn jemandem um eine laufende Schuld ein Gut zufällt, GemeindeTermine: oder GemeindegenossenTermine: das ZugrechtTermine: haben. Wird das Zugrecht nicht ausgeübt, kann der neue Besitzer mit dem Gut machen, was er will. Will er es wieder verkaufen, haben Gemeinde oder Gemeindegenossen wieder das Zugrecht. Kommt es zu einem VerkaufTermine: , muss der Käufer der Gemeinde 30 SchillingValuta: 30 scellini GebührenTermine: bezahlen. Bei HandänderungenTermine: durch HeiratTermine: oder ErbschaftTermine: besteht kein Zugrecht.
3. Der ZinsTermine: bei Geldleihen bleibt bei 5%.
4. Der LandweibelTermine: darf keine Schuldbriefe mehr aufrichten.
5. Schuldbriefe auf Güter von Personen, die aus dem Land ziehen und die ohne Wissen des Landvogts gemacht wurden, sollen ungültig sein.
6. Wegen WirtshausschuldenTermine: dürfen keine Güter gepfändet werden.
7. Bei der WahlTermine: der RichterTermine: soll der Landvogt auf den guten LeumundTermine: der Leute achten. Die SitzgelderTermine: dürfen nicht höher sein als im LandesrechtTermine: festgelegt. Wenn vor GerichtTermine: nur eine Partei erscheint, beträgt das Sitzgeld 6 BatzenValuta: 6 batzen ; erscheinen zwei Parteien 9 BatzenValuta: 9 batzen ; sind es mehr Parteien, bezahlt jede weitere Partei 2 BatzenValuta: 2 batzen .
8. WitwenTermine: und WaisenTermine: sollen von ehrlichen Leuten bevormundetTermine: werden, die jährlichDurata ripetuta: 1 anno vor dem LandvogtTermine: und den AmtleutenTermine: RechnungTermine: ablegen müssen.
9. Da die meisten AuswandererTermine: aufgrund ihres schlechten Lebenswandels zur AuswanderungTermine: getrieben wurden, sollen alle liederlichen und verschwenderischen Personen bevormundet werden.
10. Die zurückgelassenen GüterTermine: der Auswanderer sollen bis auf weiteres einem unparteiischen VogtTermine: übergeben werden, der jährlichDurata ripetuta: 1 anno RechnungTermine: ablegen, die Güter unterhalten und den Zins zahlen soll. Sind die Güter stark belastet, sollen sie durch den Landvogt und einige Amtleute verkauft werden. Die Einnahmen sollen dem Vogt zukommen.
11. Die PfarrerTermine: der drei Kirchgenossenschaften SalezLuogo: , SennwaldLuogo: und SaxLuogo: sollen betreffend das EhegerichtTermine: alle zwei MonatePeriodo: 2 mesi zum Landvogt in das Schloss kommen. «Wann nur solche partheyen vorgenommen werden, welche keine geltbuss, wol aber zusprechens verdienet», sollen keine SitzgelderTermine: genommen werden. Liegt ein ehegerichtlicher Fall vor, wird das EhegerichtTermine: versammelt und zum Landvogt sowie den drei Pfarrern der LandammannTermine: und die fünf ältesten RichterTermine: berufen. HeiratTermine: im 3. Grad und frühzeitiger BeischlafTermine: sollen inskünftig auch vor dem Ehegericht verhandelt werden.
12. Die SchuleTermine: soll mehr als vier MonatePeriodo: 4 mesi dauern, nämlich neu vom GallustagData: 16. ottobre bis OsternTermine: . Im SommerTermine: soll neben der KinderlehreTermine: wöchentlichDurata ripetuta: 1 settimana eine Schulstunde abgehalten werden. Die PfarrerTermine: sollen darauf achten, dass die ElternTermine: ihre KinderTermine: regelmässig zur Schule schicken. Bei Widerstand sollen die Pfarrer die Eltern der kirchlichen Aufsichtsbehörde (Stillständern) zuweisen und bei den völlig Uneinsichtigen den LandvogtTermine: um Hilfe bitten.1
13. Der Landvogt soll allen RechnungenTermine: der KirchenTermine: , SchulenTermine: und GemeindenTermine: beiwohnen; bei den Kirchen- und Schulrechnungen soll auch der PfarrerTermine: der jeweiligen Gemeinde dabei sein.
14. Die StiftungenTermine: für die Schule sollen vom Landvogt kontrolliert und untersucht werden, der sich von den Pfarrern und SchulvögtenTermine: genaue Abrechnungen geben lassen soll.
15. Alle SchuldenTermine: von KircheTermine: oder SchulenTermine: sollen genaustens protokolliert werden.
16. Zur Erhöhung der Almosen und zur besseren Versorgung der hauseigenen ArmenTermine: dürfen fremde BettlerTermine: und StrolcheTermine: weder in die Landvogtei gelassen noch über Nacht beherbergt werden.
17. VerkäufeTermine: von Gütern an die GamserOrganizzazione: dürfen nur mit Bedacht und mit Wissen des Landvogts getätigt werden.
ZürichOrganizzazione: ratifiziert die Ordnung am 17. Juni 1714Data di origine: 17.6.1714 und bestimmt, «dass sie dem landtsbrauchTermine: 2 einverleibet» wird.

Annotatione

    1. Zu den Schulen in Sax-Forstegg vgl. SSRQ SG III/4 213-1.
    2. Vgl. SSRQ SG III/4 166-1.