SSRQ SG III/4 203-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 203-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Glarus bewilligt den Beschluss von Grabs über die Wahl von sechs Männern zur Besichtigung der Grenzen zwischen Allmend und Privatgütern
1697 ottobre 16 v. s.
Descrizione della fonte
- Collocazione: OGA Grabs O 1697-2
- Data di origine: 1697 ottobre 16 v. s. Tradizione: Original (Doppelblatt)
- Stato di conservazione: fleckig, an den Faltstellen z. T. gebrochen
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 32.0
- 1 sigillo:
- GlarusOrganizzazione: , rotonda, aderente, ben conservato
- Lingua: tedesco
Commento
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Der MehrheitsbeschlussTermine: der Gemeinde GrabsOrganizzazione: , sechs Männer als UntergängerTermine: zur Besichtigung der GrenzenTermine: zwischen AllmendenTermine: und EigengüternTermine: zu wählen, muss von GlarusOrganizzazione: bestätigt werden. Zudem haben diese vor dem LandvogtTermine: einen EidTermine: zu leisten. Hinsichtlich der Selbstverwaltung einer Gemeinde müssen in anderen Fällen die GemeindebeschlüsseTermine: oder GemeindeordnungenTermine: vom Landvogt bestätigt (vgl. z. B. SSRQ SG III/4 184-1; SSRQ SG III/4 204-1) oder in dessen Anwesenheit gefällt werden (vgl. z. B. die Gemeindebeschlüsse der Gemeinde Buchs: [PA Hilty] Privatarchiv, Kopialbuch Johannes Beusch, S. 87–88). Auch das Erstellen von BüchernTermine: bedarf der Bestätigung des Landvogts, so z. B. das Buch der SteuergenossenschaftTermine: von GrabsLuogo: (OGA Grabs Gruppe I./4; O 1663-1), das Pfrundurbar (EKGA Grabs K 4.1–K 4.3) oder das ZinsbuchTermine: für die ArmenTermine: (EKGA Grabs K 7.1–K 4.3). Ob allerdings jeder einzelne Gemeindebeschluss einer Bestätigung bedarf, ist unklar.
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In Sax-ForsteggLuogo: werden Gemeindebeschlüsse mit Wissen des Landvogts aufgestellt (vgl. SSRQ SG III/4 202-1), bedürfen danach aber nicht der Bestätigung durch die Obrigkeit.
Testo editionale
Regesto
Vor Landammann und Rat von Glarus erscheint der Landschreiber von Werdenberg, Thomas Elmer, und berichtet von einem Streit um die Grenzen zwischen den Allmenden und Privatgütern in Grabs, da Untermarchen (Grenzsteine zwischen zwei Hauptgrenzsteinen) verändert worden sein sollen. Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten hat die Gemeinde mit einem Mehrheitsentscheid beschlossen, einen Ausschuss von sechs Männern zu bestimmen, welche die Grenzsteine besichtigen sollen. Glarus bewilligt das Ansuchen mit der Ergänzung, dass die sechs Männer vor dem Landvogt einen Eid schwören sollen, dass sie die Untermarchen besichtigen und bestimmen. Was diese Untergänger bestimmen, soll gelten.
Der Aussteller siegelt.