SSRQ SG III/4 170-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der
Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud
Citazione: SSRQ SG III/4 170-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes
1637 febbraio 16.
Descrizione della fonte
- Collocazione: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
- Data di origine: 1637 febbraio 16 Tradizione: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 21.0 × 33.0
- Lingua: tedesco
Altre tradizioni
- Collocazione: LAGL AG III.2446:001a
- Precedente collocazione: LAGL VI. 258
- Data di origine: ca. 1637 – 1700 Tradizione: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 17.0 × 21.5
- Lingua: tedesco
- Collocazione: LAGL AG III.2446:001b
- Data di origine: 18° sec. Tradizione: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
- Supporto alla scrittura: Papier
- Formato l × a (cm): 22.0 × 33.5
- Lingua: tedesco
Commento
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Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTermine: in WerdenbergLuogo: sind bereits 1560Data: 1560 zu erkennen, denn 1561Data: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusLuogo: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Data: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTermine: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Data: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.
Das gesiegelte LibellTermine: zur StiftungTermine: der SchuleTermine: mit einer OrdnungTermine: zum StiftungsgutTermine: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.
Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTermine: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B 99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganizzazione: 1735Data: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).
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1640Data: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPersona: von Werdenberg-WartauLuogo: , dass drei Jahre nach der StiftungTermine: alles, was er in das UrbarTermine: zur StiftungTermine: und zu den StifternTermine: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTermine: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTermine: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).
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1726Data: 1726 bewilligt GlarusOrganizzazione: der Gemeinde SevelenOrganizzazione: die Errichtung einer Schule im SommerTermine: und im WinterTermine: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenLuogo: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTermine: und der Gemeinde SevelenOrganizzazione: um Beiträge an die SchuleTermine: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).
Zur Errichtung einer Schule in WartauLuogo: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.
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Zur Schule in Sax-ForsteggLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.
Testo editionale
Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganizzazione: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergLuogo: von der gmeind SevalaOrganizzazione: abgeordnete Hanß SpizPersona: und Niclaus EnglerPersona: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherTermine: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenTermine: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTermine: der zahrten jugendtTermine: in der schuolTermine: entmanglen müößen.
Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTermine: mit umb cöstenTermine: , intragenden nuzungen, rähntTermine: und zechentenTermine: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTermine: als in zunemung erwachßen.
Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelTermine: begegnet und in sonderheit ihre jugentTermine: in der schuolTermine: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftTermine: und vergabungenTermine: zu uffnungTermine: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolTermine: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTermine: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.
Waß armeTermine: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.
[p. 7]Interruzione di pagina
[p. 8]Interruzione di pagina Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganizzazione: als herren der graffschafft WerdenbergLuogo: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturTermine: zu SevalaLuogo: , der pfrundenTermine: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganizzazione: secret insigel an dißere leibelTermine: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreData di origine: 16.2.1637.
Regesto
Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:
1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.
2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.
3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.
4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.
5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.
6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.
7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.
8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.
9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.
10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.
11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.
Der Aussteller siegelt.