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SSRQ SG III/4 170-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, da Sibylle Malamud

Citazione: SSRQ SG III/4 170-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Glarus bestätigt die Stiftung einer Winterschule in Sevelen und eine Ordnung über die Verwaltung des Stiftgutes

1637 febbraio 16.

Landammann und Rat von Glarus bestätigen Hans Spitz und Niklaus Engler, den Abgeordneten von Sevelen, die Stiftung einer Winterschule in Sevelen, denn dort fehlen schon seit längerem ein Pfarrer und Geld für die Schule. Gleichzeitig stellt Glarus eine Ordnung über die Stiftungsgüter auf:

1. Die Stiftungsgüter dürfen nur für Schulzwecke verwendet werden.

2. Das Jahreseinkommen soll zu Beginn einem Geistlichen ausbezahlt werden. Wenn ein Lehrer nachlässig ist, kann er ersetzt werden.

3. Wenn ein Stifter mit dem Verhalten eines Lehrers gegenüber seinen Kindern nicht zufrieden ist, darf er deshalb die Stiftung nicht vermindern.

4. Stifter dürfen die Schule nutzen. Vermögende Leute dürfen erst nach einer Vergabung diese Schule nutzen. Die Obrigkeit behält sich vor, ihnen bestimmte Auflagen zu machen. Armen steht die Schule kostenlos offen.

5. Die Stiftungsgüter dürfen nicht veräussert oder ausserhalb der Gemeinde vererbt werden.

6. Die Stiftungsgüter dürfen nicht als Unterpfand gegeben werden.

7. Die Gemeinde wählt einen Schulvogt. Ein Stifter kann bei ihm seine Stiftung ausrichten.

8. Die Erlegung des Schulgelds sollte in keiner schlechten Währung erfolgen.

9. Bedingungen für neue Stiftungen: Diese sollen mit einem Pfand versichert werden. Reiche Leute können drei Jahre lang lediglich den Zins entrichten, anschliessend müssen sie ein Unterpfand stellen.

10. Der Schulvogt soll jährlich bei der Gemeinderechnung in Anwesenheit des Landvogts Rechnung ablegen.

11. Stiftungen für die Pfründe sollen der Pfründe verbleiben.

Der Aussteller siegelt.

  • Collocazione: OGA Sevelen B 99.22, S. 3–8
  • Data di origine: 1637 febbraio 16
  • Tradizione: Abschrift, Buch (199 Folii beschriftet) mit Ledereinband
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 21.0 × 33.0
  • Lingua: tedesco

  • Collocazione: LAGL AG III.2446:001a
  • Precedente collocazione: LAGL VI. 258
  • Data di origine: ca. 1637 – 1700
  • Tradizione: Abschrift, Heft (4 Doppelblätter, 8 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 17.0 × 21.5
  • Lingua: tedesco
  • Collocazione: LAGL AG III.2446:001b
  • Data di origine: 18° sec.
  • Tradizione: Abschrift, Heft (3 Doppelblätter, 10 Seiten beschrieben)
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Formato l × a (cm): 22.0 × 33.5
  • Lingua: tedesco

  1. Erste Bestrebungen zur Errichtung einer SchuleTermine: in WerdenbergLuogo: sind bereits 1560Data: 1560 zu erkennen, denn 1561Data: 1561 meldet der Landvogt von Werdenberg-Wartau nach GlarusLuogo: , dass er jemanden für den Schuldienst gefunden habe (LAGL AG III.2446:002; AG III.2402:052; Literatur: Winteler 1923, S. 174–175). Doch bereits 1563Data: 1563 kündigt der Lehrer wegen zu geringen LohnTermine: s (LAGL AG III.2446:003). Erst 1637Data: 1637 wird durch die folgende Stiftung eine dauerhafte Winterschule in Sevelen eingerichtet.

    Das gesiegelte LibellTermine: zur StiftungTermine: der SchuleTermine: mit einer OrdnungTermine: zum StiftungsgutTermine: ist im Original nicht mehr erhalten. Es existieren jedoch drei Abschriften, wobei sich die älteste Abschrift aus dem 17. Jh. im LAGL (LAGL AG III.2446:001a) sprachlich von den beiden Kopien aus dem 18. Jh. unterscheidet, indem die einzelnen Artikel in leicht veränderter, vereinfachter und teilweise verkürzter Form niedergeschrieben sowie mit einem Namensverzeichnis der Stifter und der gestifteten Beträgen versehen wurde.

    Als Vorlage dient hier die ausführlichere Abschrift, die einleitend in das neue UrbarTermine: der Schule eingetragen wurde (OGA Sevelen B  99.22, S. 2–8), nachdem GlarusOrganizzazione: 1735Data: 1735 dessen Erstellung bewilligt hat (OGA Sevelen B 04.11, S. 164). Die zweite Abschrift im LAGL ist eine wörtliche Kopie des Eintrags im Schulurbar (LAGL AG III.2446:001b).

  2. 1640Data: 1640 bestätigt Landvogt Jakob FeldmannPersona: von Werdenberg-WartauLuogo: , dass drei Jahre nach der StiftungTermine: alles, was er in das UrbarTermine: zur StiftungTermine: und zu den StifternTermine: schreibt, der Wahrheit entspreche und wie andere Urbare gültig sei. Dieses besiegelte UrbarTermine: der Schule ist nicht mehr erhalten. Die Bestätigung mit einem NamensverzeichnisTermine: der Stifter mit den gestifteten Summen (insgesamt 1864 Gulden) werden jedoch 1735 ebenfalls in das neue Schulurbar eingetragen (OGA Sevelen B 99.22, S.11–23). Von der Bestätigung mit dem Namensverzeichnis existieren zwei weitere Abschriften im PGA Buchs (PGA Buchs U 09 A-1; U 09 A-2 [mit Transkription im Archivverzeichnis]).

  3. 1726Data: 1726 bewilligt GlarusOrganizzazione: der Gemeinde SevelenOrganizzazione: die Errichtung einer Schule im SommerTermine: und im WinterTermine: (PA Hilty S 006/042). Zur Schule in SevelenLuogo: vgl. auch OGA Sevelen B 99.22, die Streitigkeiten zwischen dem SchulvogtTermine: und der Gemeinde SevelenOrganizzazione: um Beiträge an die SchuleTermine: (PGA Sevelen B05-B07 [1643–1652]) sowie den Streit zwischen den Seveler Gemeindedritteln um Beiträge an die Schule (OGA Sevelen B 04.11, S. 159–163 [1731–1733]).

    Zur Errichtung einer Schule in WartauLuogo: vgl. den sogenannten Weingartenbrief LAGL AG III.2430:013, S. 23–24; Literatur: Kuratli 1984, S. 141–152.

  4. Zur Schule in Sax-ForsteggLuogo: vgl. SSRQ SG III/4 213-1.

Testo editionale

Wir, landtamen und rath zu GlarusOrganizzazione: , bekenend und thund kundt offenbar allermeniglichem hiemiten, das an heüt dato, allß wir rathß weiß beyeinanderen versamleth warend, für unß komen und erschinen sind, von unßeren lieben und gethreüwen der graffschafft WerdenbergLuogo: von der gmeind SevalaOrganizzazione: abgeordnete Hanß SpizPersona: und Niclaus EnglerPersona: , alda sy unß in obgedachter ihrer anbrigen laßen, welcher gestalten ohne ihr underthenig anerineren unß, ihren gnädigen herren und oberen, frisch und wol in angedenckhen sein werde, waß maßen sy etliche jahr har nit allein geistlicherTermine: , eigner geistlicher herren und kirchen dienerenTermine: , sonderen auch danacher notwendiger underrichtsTermine: der zahrten jugendtTermine: in der schuolTermine: entmanglen müößen.

Welches fürnemlich darauß entstanden, dz die pfarrpfruondTermine: mit umb cöstenTermine: , intragenden nuzungen, rähntTermine: und zechentenTermine: durch stätige hinscheid und verenderung der geistlichen mehr in schwinerungTermine: als in zunemung erwachßen.

Wan nun sy und mit namen under ihnen etliche der guotmüötigen dißer sach so weith nachgsinet, damiten in einem und dem anderen dißerem mangelTermine: begegnet und in sonderheit ihre jugentTermine: in der schuolTermine: mangels christlicher underweißung nit so gar verabsaumt werde, alß habendt sy ir nach guotwilligem vermögen sich dahin resolviert und erclert, besundere gstifftTermine: und vergabungenTermine: zu uffnungTermine: und enthaltung einer wol bestelten winterschuolTermine: zu vermachen mit dem pitlichen und demüetigen begeren, wir ihnen in solchem, ihrrem christlichen vorhaben nit nur befürderlich, sonderen sy und ihre nachkomenden bey über gabeten stifftungTermine: unden gesezte articul gnädig bliben laßen, handhaben, schüzen und schirmen und zu versicherung deßen alles solches mit unßerem hochoberkeitlichen landts seccret bekrefftigen wollend.

Und nach dem nun wir ihr obbemelt, loblich und christlich vorhaben nit nur hochnothwendig, [p. 4]Interruzione di pagina sonderen ihre hierüberen nachgsetze articul ihnen und ihren nachkomenden dienstlich und ruhmlich, unß aber unßeren hochheiten nit nachtheilig befunden, alß habend wir selbige nachgesezter maßen zu ratificierenTermine: und confirmiern in dhein verweigerung ziehen wollen.

Wir wollend hiemiten auch selbige gut gheißen und ihre nach nachkomenden darbey bliben zulaßen und gnädig begeben und versprochen haben.
[1] Und benamtlichen für dz erst wollend wir, daß solcher stiffterenTermine: vergabungenTermine: eintzig und allein der schuolTermine: und schuolhaltungTermine: dienen, darbei verbliben und über kurz nach lange zeit, weder durch sy nach ihre nachkomenden, weder durch geistlich nach weltliche nach einiche personen, under was preetext, vorwand und schein es immer gsein und erdacht werden möchte, suma auf keinerley weiß nach weg, von der schuol, weder rechtlich nach güetlich, nit solle verzogen, abgesprochen, veraberwanddlet, verwendt nach anderwerts gebrucht, mißbrucht old angesprochen werden. Und da je leüth über kurz oder lang, es werend geistlich old weltlich, es werend dißer stifftungenTermine: inverleibt old nicht, welche erst erzelter und anderer maßen dißere stifftungen der schuolTermine: anzugriffen und mit wz fürley mitlen an zetasten oder sonst ohngebürlich darmit umbzegahn sich anmaßen weltend, dardurch besagte stifftung zu ohncostenTermine: , zu entgeltung oder anderer benanten old ohn benamter ohngelegenheit gebracht werden möchte, sollend solche personen, die solches anfiengendt, nit allein mit cöstigen belegt, sonderen ernstlich gestrafft werden. Sich auch allwegen die schuolstifftungTermine: nichts zu entgelten haben, sonderen bey solchen rechtsamenen und an dem orth verbliben, wie bey dißeren und volgenden articulen anbedeingt worden, maßen die stiffterTermine: solches der und keiner anderen gestalten vergabet habendt.

[2] Zum anderen, daß derselbigen stifftung und jerliches einkommenTermine: je nach gestaltsame der zeiten, der fählTermine: und grat jahrenTermine: , des vermögensTermine: und anderen beschaffenheiten der gebür nach vorauß einem herren geistlichen ervolgen welend laßen und daß allein von der haltenden schuolTermine: wegen. Da aber bey grath jahrenTermine: [p. 5]Interruzione di pagina einem, der die schuol verwessenTermine: thut, das inkommen solchen gstifftsTermine: nit volkomen sol übergeben, sonderen ein theil deßselbigen in vorrathTermine: gstelt werden, damiten man auf den fahl bey fälbaren jaren einem schuolmeisterTermine: die handtzbieten habe und dz capitalTermine: ohngeschweinertTermine: verblibe, mit dem lauteren bedingten anhang daß, so vehr ein geistlicherTermine: järlich in der gmeindt SevalaLuogo: ein monat vorzeits bestimter anhebung der schuolTermine: die schuol selbsten mit schuol erheüschentem fleiß und ernst zehalten sich verlauten, die gmeind ansprechen und es erstaten thete. Wan und aber ein geistlicher das nit thete oder thun welte und die jugendtTermine: durch in fahrläßigkeit verabsaumtTermine: und deßen vor unßeren jeder wilen habenden landtvögten durch biderbe leüth überzeüget wurde, daß alß dan sy, die gmeind, einen anderen schuoldienerTermine: , so der jugendt, wie es sich gebürt, fleißiger bevorstiende, wol erheüschenTermine: und erkießenTermine: , auch nach gstaltsamme deß inkommensTermine: und jahrgangsTermine: werden laßen. Mögendt da auch jeder zeit ein schuoldienerTermine: uff dz weinigst, nach dem der winterTermine: wie ghört angegangen, die schuol vier monatPeriodo: 4 mesi lang zehalten schuldig sein sol.

[3] Zum driten sollend die jenigen, welche hieran gestiffet oder deren nachkomen, wo etwan einer old mehr derselbigen auß ohn verstendigem iffer nit gedulden möchtend, wan ein schuoldienerTermine: ihre kindTermine: mit schuol erheüschendem ernst Variante alternativa in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig unda der gebür nach handhabendte und bezüchtigteTermine: , ihrer oder der irigen vergabungen halber dem selbigen keinen intragTermine: , anforderung und bhaltung am inkommen zmachen nit befüögt sein.

[4] Zum vierten sollend alle die jenigen, welliche ihre vergabungenTermine: an dißere schuol haltungenTermine: geordnet, solches allein für sy und ihre erben zu genießen haben, mit solcher erlüterung, das wo etwan eigenrichtigeTermine: , vermögliche, hablicheTermine: leütTermine: werend, [p. 6]Interruzione di pagina die dahin nützit vergabet hetend, solche und ihre nachkomen dißerer stifftung weder vechigTermine: nach gnoßTermine: sein solend, biß so lang alß sy oder ihre nachkommen ihre vergabung auch darbey theten. b–Doch dochCorretto da: Doch–b bhalten wir unßerer hochheit bevor, dergleichen vermüglichen lüthen (wo güötlichs nüzit erheblichCorretto da: )c ein gebürlichen aufflagTermine: nach beschaffenheit hab und gutsTermine: dahin zebegeben auffzerlegen, damiten die schuolTermine: allgemein und frey seyge.

Waß armeTermine: und ohn vermögliche betrifft, solle den selbigen zur underweißung umb gottes willen die schuol offen stohn, es seige gleich an jezo oder in könfftigen zeiten, in ansehung, gott an dem gmeinen underricht gottseliger jugenden imer zu gnädiges gefallen tragen thut.

[5] Zum fünfften sol dz vermachte schuol gstifftTermine: und deselbigen recht, gnuß und grechtigkeit nit wie ander hab und gut vererben oder gerbt, verschencktTermine: oder verkaufftTermine: werden von denen oder deren nachkommenden gegen denen, so nüzit, oder ihre elteren und forderen, an dißer stifftungTermine: hatend. Es sol auch dißere stifftungTermine: sich nit auß der gmeind SevalaOrganizzazione: erben, vil wenniger von der schuol ziehen laßen.

[6] Zum sechßten habend die anfänger dißer vergabungenTermine: ihnen vorbehalten, hierumb ohne eineß jeden gutwiligkeit keine ewige, ohn ablößliche säzTermine: uff under pfandenTermine: zu machen, darbey wir es auch verbleiben laßen wellendt, sitemahlen, wie nachfolgt, ein schuol d vogtTermine: brieff so ablößlich in keiner münzwendungTermine: dz gelt zu nemmen schuldig sein sol.

[7] Zum sibenden, wan einer sein uffgmächtTermine: zu dißer schuolTermine: einem schuolvogtTermine: , welcher von der gmeindTermine: dahin erwehltTermine: ist und erwelt werden sol, samethafft erlegen und außrichten wellte, so sol es der schuol vogt schuldig sein zenemmen. Es sol aber einer, welcher dz thun welte, es einem schuolvogt ein halb jarPeriodo: 6 mesi zuvor an und abkünden. Oder da es nit bescheche, sol ein schuolvogtTermine: solches zeempfahen nit schuldig sein.

[p. 7]Interruzione di pagina

[8] Zum achten sol in erlegungTermine: des auffgmachtßTermine: keiner kein gfahr brauchen, alß da sein möchte in hocher wehrungTermine: , schwalTermine: , auffgang, steigerung oder andere besorglichkeit schlechter münzenTermine: , suma uff keinerley weiß nach weg. Und sol e–es esCorretto da: es–e deßwegen ein schuol vogtTermine: , in solchen beschaffenheiten zenemen und sich bezalt zu machen laßen, nit schuldig sein.

[9] Zum nünten, ob einer an offternammtes orrtt der schuolTermine: verstifften thete und es aber am cappitalTermine: so lang und weit zu erlegen ufzuge, daß darby seines übelhaltens oder ohnhaußes gfar zu besorgen were, sol selbiger schuldig sein, solcheß, sein testammentTermine: , inert jarßfristPeriodo: 1 anno mit abloßiger und pfandTermine: zu versicheren. Was aber reiche, hablicheTermine: leüth antrifft, kan solchen umb den zinßTermine: dreü jahrPeriodo: 3 anni lang wolgeduldet werden. Doch nach hinfließung der dreyen jarenPeriodo: 3 anni solend selbige auch abloßige underpfandTermine: geben, damit sich diß fals der armme, welcher sein gutwiligkeit auch darby thut, nit zu beklagen habe. Es sollend auch obwol gemelte schuolvergabungenTermine: des hauptgutsTermine: und der zinßen halber in der inziechung gleiche recht haben wie die kilchen spänTermine: und andere unßere ränthenTermine: .

[10] Und danethin zum zechenten sol ein schulvogtTermine: , der wie ein stürTermine: old gmeindvogtTermine: auch dahin erkießtTermine: , jerlich an der übrigen gmeindtrechnungTermine: , darby ein landtvogtTermine: bilich sein sol, deß schuolinkommenß und ußgebenß halber fleißige, getreüwe, rechte, schrifftliche rechnungTermine: geben und ime den zu mallen solliche mit der schuol mindstem costen abgenomen werden.

[11] Schließlichen, wan aber nebent und ußert dißer schuol stifftungTermine: , jez old in dz könfftig, gut herzige lüt sein möchtend, welche ir freygebigkeith nit an die schuolTermine: , sonder an die pfrundTermine: verstifften weltet, als solle selbiges ußtruckentlich der pfrund verbliben, so f–wol wolCorretto da: wol–f alß obernambte stifftungTermine: der schuol. Und sol alß dan keinß in dz ander vermischt werden, in crafft diß brieffs.

[p. 8]Interruzione di pagina Unnd deß alles zu wahrem, bestendigem urkunt und imer wehrenden bestetigung habend wir, wol gedachte landtammen und gesammbter rath zu GlarußOrganizzazione: als herren der graffschafft WerdenbergLuogo: , für unß und unßere nachkommen, jedach unß an der colaturTermine: zu SevalaLuogo: , der pfrundenTermine: und oberkeitlichen rechtsammen und hochheiten halber, auch in der gantzen graffschaff ohne schedlich, unßers landt GlarußOrganizzazione: secret insigel an dißere leibelTermine: schrifft gehenckt, uff danstag, den 16.ten februari, nach der heilsammen menschwerdung unßers herren Jesu Christi gezelt sechßzechen hundert dreißig und darnach in dem sibenden jahreData di origine: 16.2.1637.

Annotatione

  1. Variante alternativa in LAGL AG III.2446:001a: ammtspflichtig und.
  2. Corretto da: Doch.
  3. Corretto da: ).
  4. Soppressione: voegt.
  5. Corretto da: es.
  6. Corretto da: wol.