SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 207.35-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Jacques Bouquet, Catherine Repond – Urteil und Anweisung
1731 settembre 3.
Testo editionale
Thurn roddelTermine:
Ist abgeleßenA margine worden und den einligenden BouquetPersona: , so die holdigTermine: 1 ihnAggiunta al di sopra della rigaa alß
ein falschmüntzlerTermine: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTermine: .
Werde er ohne endtgeldtnusTermine: der atzungTermine: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
ein falschmüntzlerTermine: angegeben hatt, biß dahin unschuldig erkendtTermine: .
Werde er ohne endtgeldtnusTermine: der atzungTermine: los gelaßen mit
dem gewohnten eydt, deßen wegen niemandem übels zu
wollen.
Die procedurTermine: A margine der einligende Cattillon RepondPersona: soll am künfftigen
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbbreviazione gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftLuogo: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
montag abgelesen werden, derrendtwegen verschaffe
hAbbreviazione gerichtschreyber2 alle schryfften. Werdendt hiemit
alle hochgeehrten hhherren, so sich auff die Alte LandtschafftLuogo: befinden,
ermahnt, sich an gedeütten montag einzufinden, umb
nach abgelese schreyfften über sie zu sprechen.
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