SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe
Citazione: SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Licenza: CC BY-NC-SA
Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Urteil
1646 dicembre 15.
Testo editionale
BluttgerichtTermine:
Genon DebieuxPersona: de CorsereyLuogo: , die gott verlaugnetTermine: unnd dem
bößen feindAggiunta al di sopra della riga con un carattere di inserimentoaTermine: gehuldigetTermine: , auch ein khindTermine: unnd etwas viechsTermine: maleficiertTermine: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTermine: 14 tagPeriodo: 14 giorni darnach dessen ein
rüwenTermine: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTermine: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTermine: lebendig verfeltTermine:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTermine: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTermine: wie auch
der schleiffenTermine: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
bößen feindAggiunta al di sopra della riga con un carattere di inserimentoaTermine: gehuldigetTermine: , auch ein khindTermine: unnd etwas viechsTermine: maleficiertTermine: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTermine: 14 tagPeriodo: 14 giorni darnach dessen ein
rüwenTermine: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTermine: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTermine: lebendig verfeltTermine:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTermine: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTermine: wie auch
der schleiffenTermine: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPersona: 1 de LentignieLuogo: , die auch bekhendtTermine: hatt, gott verlaugnetTermine: unnd sich dem bößen feindTermine: ergebenTermine: unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterTermine: yngeben
habe. Ist zum füwrTermine: erkhendtTermine: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTermine: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTermine: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
habe. Ist zum füwrTermine: erkhendtTermine: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTermine: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTermine: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
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