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SSRQ FR I/2/8 107.0-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, da Rita Binz-Wohlhauser e Lionel Dorthe

Citazione: SSRQ FR I/2/8 107.0-1

Licenza: CC BY-NC-SA

Georges, Pierre, Antoine, François, Louis Rimy – Anweisung, Verhör, Supplik und Urteil

1638 ottobre 29 – 1652 ottobre 5.

Die Brüder Georges, Pierre, Antoine, François Rimy und ihr Vater Louis werden der Hexerei verdächtigt. Einer nach dem Anderen wird befragt, hauptsächlich wegen der Milchproduktion ihrer Kühe. Keiner legt ein Geständnis ab, und ihre Verwandten und Freunde intervenieren bei der Freiburger Obrigkeit zu ihren Gunsten. Sie werden frei gesprochen. 14 Jahre später, also 1652, werden Georges und François erneut der Hexerei verdächtigt. Beide wurden von Antoinie Belfrare denunziert, die wenige Monate zuvor wegen Hexerei hingerichtet worden war. Die Brüder werden freigelassen, sie müssen aber die Prozesskosten zahlen.

  • Data di origine: 1638 ottobre 29 – 1652 ottobre 5
  • Supporto alla scrittura: Papier
  • Lingue: francese, tedesco